Krankenversicherung: Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte

Jede Person, die sich in der Schweiz niederlässt, muss spätestens drei Monate nach ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen. Dieselbe Frist gilt für Eltern, die ihr neugeborenes Kind bei einem Krankenversicherer anmelden müssen. 

Aufgrund der Bestimmungen zur Koordinierung der europäischen Sozialversicherungssysteme können bestimmte Personen trotz ihres Wohnsitzes in der Schweiz verpflichtet sein, sich in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich (UK) zu versichern. Sie finden weitere Informationen dazu unter den nebenstehenden Personenkategorien.

Beginn der Versicherungspflicht

Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für die Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
Alle Mitglieder einer Familie, Erwachsene wie Kinder, werden einzeln versichert. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Die Krankenversicherung vergütet also allfällige Kosten rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn. Aufgrund dieser rückwirkenden Vergütung müssen die Versicherten die Prämien zwingend rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn bezahlen.
Bei verspäteter Anmeldung beginnt der Versicherungsschutz erst ab Beitrittsdatum. Bei nicht entschuldbarer Verspätung muss die versicherte Person einen Prämienzuschlag bezahlen.

Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungsdeckung endet, wenn sich die versicherte Person nicht länger versichern muss:

  • mit dem Tod
  • bei Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz in ein anderes Land, sofern sich die Person nicht aufgrund der bilateralen Abkommen mit der EU und der EFTA oder anderer internationaler Sozialversicherungsabkommen weiterhin in der Schweiz versichern muss

Sans-Papiers

Bei Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgegeben und in der Schweiz keinen neuen begründet haben, gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Sans-Papiers, die in der Schweiz wohnen, unterstehen der Krankenversicherungspflicht. Abgewiesene Asylsuchende (Nothilfebeziehende), welche die Schweiz nicht verlassen, bleiben bis zu ihrer Ausreise krankenversicherungspflichtig. Die Versicherer sind nicht berechtigt, Personen anzuzeigen, die sich ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten.

Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer

Unter den zugelassenen Krankenversicherern können die Versicherten frei wählen. Die Krankenversicherer müssen die Versicherten unabhängig von ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand ohne Vorbehalte oder Wartefristen aufnehmen.
Die versicherte Person muss das Aufnahmegesuch direkt beim gewählten Krankenversicherer stellen.
Nachfolgend finden Sie das Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer.

Letzte Änderung 27.06.2023

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Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Sektion Governance Aufsicht
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Tel. +41 58 462 21 11
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