Mitarbeitende ständiger Missionen und internationaler Organisationen sowie ihre Familienangehörige sind nicht verpflichtet, sich der Krankenpflegeversicherung anzuschliessen.
Haben Sie spezifische Fragen zu Ihrer persönlichen Situation? In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnkanton zuständige Behörde. Die entsprechenden Kontaktangaben finden Sie in folgendem PDF-Dokument:
Familienangehörige in der Schweiz
Nichterwerbstätige Familienangehörige von Personen, die in der Schweiz Vorrechte nach internationalem Recht geniessen, müssen keine obligatorische Krankenpflegeversicherung abschliessen. Sie können sich mit der hauptberechtigten Person bei der Versicherung der internationalen Organisation versichern. Seit dem 1. Januar 2016 unterstehen Personen, die ihre Legitimationskarte zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gegen einen Ausweis Ci austauschen, nicht mehr der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Diese Regel gilt jedoch nicht für Angehörige eines EU-/EFTA-Staates oder des Vereinigten Königreichs (UK), die im Sozialversicherungssystem ihres Landes verblieben sind und durch ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz davon ausgeschlossen werden. Diese Regel betrifft vor allem Familienmitglieder von Angehörigen von Drittstaaten.
Neuerung auf den 1. Januar 2018 (Änderung von Artikel 6 KVV)
Inhaber einer Aufenthalts-, Niederlassungs-, Grenzgängerbewilligung oder einer Legitimationskarte H sowie Schweizer Staatsangehörige können von der obligatorischen Krankenversicherung befreit werden, wenn sie mit der hauptberechtigten Person bei der Versicherung einer internationalen Organisation (siehe Liste unten) versichert sind und über einen gleichwertigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz verfügen. Gleiches gilt, wenn diese Personen mit einer hauptberechtigten Person versichert sind, die nicht mehr für eine internationale Organisation arbeitet, aber weiterhin über die Krankenversicherung dieser Organisation versichert ist.
Die Frist für die Einreichung des Befreiungsgesuchs beträgt drei Monate ab Eintreten des Befreiungsgrunds, d.h. ab Versicherung bei der internationalen Organisation.
Weiterführende Informationen
Wenn Sie umfassende Informationen zur Situation der Mitarbeitenden ständiger Missionen (SM) und internationaler Organisationen (IO) in Bezug auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) benötigen, konsultieren Sie bitte die Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) (siehe nachfolgenden Link).
Letzte Änderung 27.06.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz