In der Schweiz wohnhafte Rentnerinnen und Rentner, die ausschliesslich eine Rente aus einem EU-/EFTA-Staat beziehen, sind aufgrund des Freizügigkeitsabkommens verpflichtet, sich in diesem Staat für die Krankenpflege zu versichern.
Seitdem das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten in Kraft getreten ist, richtet sich die Versicherungspflicht für die Krankenpflege nach dem Erwerbsortsprinzip. Bei Rentnerinnen und Rentnern stellt die Versicherungspflicht für den Ort der früheren Erwerbstätigkeit ab, die nun zum Rentenbezug berechtigt.
In der Schweiz wohnhafte Rentnerinnen und Rentner, die ausschliesslich eine Rente aus einem EU-/EFTA-Staat beziehen, sind obligatorisch in diesem Staat versichert.
In der Schweiz wohnhafte Rentnerinnen und Rentner, die gleichzeitig eine Rente aus einem EU-/EFTA-Staat und eine Schweizer Rente (AHV/IV/MV/UV/BV) beziehen, müssen sich unabhängig von der Höhe der Schweizer Rente obligatorisch in der Schweiz versichern.
Gemeinsame Einrichtung KVG
In der Schweiz ist die Gemeinsame Einrichtung KVG in Olten für die internationale Koordination der Krankenversicherung von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und einer Rente aus einem EU-/EFTA-Staat zuständig.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG prüft, ob Personen, die eine Rente aus der EU/EFTA beziehen, sich in der Schweiz versichern müssen oder nicht, und erfasst diejenigen Personen, die der Krankenpflegeversicherungspflicht in der EU unterstellt bleiben.
Sie finden alle nützlichen Informationen auf der Website der Gemeinsamen Einrichtung KVG (siehe nachfolgenden Link).
Bei Fragen bitten wir Sie, sich direkt an diese Stelle zu wenden.
Letzte Änderung 04.05.2020
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Sektion Governance Aufsicht
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Bern
Schweiz
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