Personen, die im Ausland auf Reisen gehen und dort keinen Wohnsitz nehmen, bleiben der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt.
Haben Sie spezifische Fragen zu Ihrer persönlichen Situation? In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Krankenversicherer (Grundversicherung). Die entsprechenden Kontaktangaben finden Sie im folgenden PDF-Dokument:
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung kann bei einem Aufenthalt im Ausland oder einer Weltreise nicht gekündigt oder ausgesetzt werden. Die Versicherungspflicht in der Schweiz ist an den rechtmässigen Wohnsitz der Betroffenen geknüpft. Solange diese nicht im Ausland Wohnsitz nehmen, bleiben sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt. Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht aufhält, dauernd zu verbleiben (Art. 23 ZGB).
Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 ZGB). Die Abmeldung bei der Wohngemeinde reicht allein nicht aus, um den Wohnsitz in der Schweiz aufzuheben.
Übernahme der Pflegeleistungen in einem Land ausserhalb der EU/EFTA/UK
Ausserhalb der EU-/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich (UK) übernimmt der Versicherer bei medizinischen Notfallbehandlungen höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die er bezahlen würde, wenn die Behandlung in der Schweiz stattgefunden hätte. Bei einer stationären Behandlung bedeutet das jedoch, dass er höchstens 90 Prozent des Betrags, den dieser Spitalaufenthalt in der Schweiz kosten würde, übernehmen muss. Der Grund dafür ist: Bei Spitalbehandlungen in der Schweiz übernehmen die Kantone mindestens 55 Prozent der Kosten, was bei Spitalaufenthalten im Ausland nicht der Fall ist. Somit übernimmt der Versicherer in der Schweiz jeweils maximal 45 Prozent.
Eine Reisezusatzversicherung wird daher für Aufenthalte ausserhalb der EU empfohlen, damit die allenfalls beanspruchten Leistungen sicher vollständig erstattet werden. Das gilt insbesondere für bestimmte Länder, wo die medizinischen Kosten und die Transportkosten höher sind als in der Schweiz (z.B. USA, Kanada, Japan), und für Staaten (Entwicklungsländer), wo Ausländerinnen und Ausländer in kostspielige Spezialkliniken gebracht werden.
Übernahme der Pflegeleistungen in EU/EFTA/UK
In EU-/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich (UK) haben Versicherte gegen Vorweisung der Europäischen Krankenversicherungskarte (die sich auf der Rückseite der schweizerischen Krankenversicherungskarte KVG befindet) Anspruch darauf, dass alle Leistungen bezahlt werden, die unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer medizinisch nötig sind. Die Versicherten haben Anspruch auf Vergütung der gleichen Leistungen wie die im betroffenen Land versicherten Personen.
Sie finden nützliche Informationen zur Leistungsvergütung nach Land auf der Website der Gemeinsamen Einrichtung KVG (siehe nachfolgenden Link).
Letzte Änderung 27.06.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz