Krankenversicherung: Erwerbstätige in EU- oder EFTA-Staaten

Seitdem das Freizügigkeitsabkommen (FZA) in Kraft getreten ist, richtet sich die Versicherungspflicht für die Krankenpflege nach dem Erwerbsortsprinzip. 

Erwerbstätigkeit in einem EU-/EFTA-Staat

Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU- oder EFTA-Staates, die zwar in der Schweiz wohnen, aber auf dem Hoheitsgebiet eines EU- oder EFTA-Staates eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen der Krankenversicherung dieses Staates.

Die Gemeinsame Einrichtung KVG erfasst die Personen, die in der Schweiz wohnen und der Krankenversicherung eines EU-/EFTA-Staates unterstehen. Eine vom ausländischen Krankenversicherer ausgestellte, gültige Anspruchsbescheinigung ist erforderlich, um die Eintragung vornehmen zu können. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die Gemeinsame Einrichtung KVG in Olten (siehe nachfolgenden Link).

Unselbstständige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten gleichzeitig (EU/EFTA oder Schweiz)

Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staates, die entweder in mehreren EU-/EFTA-Staaten oder in einem oder mehreren EU-/EFTA-Staaten und in der Schweiz gleichzeitig im Angestelltenverhältnis arbeiten, unterstehen den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates. Die Rechtsvorschriften des Wohnstaates sind massgebend, wenn die betroffene Person dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (in der Regel mehr als 25 Prozent). Für eine Person ohne wesentliche Tätigkeit in ihrem Wohnstaat können je nach Sachlage entweder die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, oder denjenigen des Wohnstaates gelten (für weitere Informationen siehe «Informationsschreiben vom 9. März 2012 im Zusammenhang mit dem neuen europäischen Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen»).

Unselbstständige und selbstständige Erwerbstätigkeit in der EU/EFTA oder der Schweiz

Für eine Person, die in einem Land eine unselbstständige und in einem anderen Land eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, gilt die Gesetzgebung des Staates, in dem sie ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

AHV-Ausgleichskassen

In der Schweiz liegt es in der Zuständigkeit der AHV-Ausgleichskassen, die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung zu beurteilen. Ihr diesbezüglicher Entscheid gilt auch für die Krankenversicherung. Wenn Sie in der Schweiz und in der EU/EFTA gleichzeitig erwerbstätig sind, bitten wir Sie, sich direkt an Ihre AHV-Ausgleichskasse zu wenden.

Weiterführende Themen

Krankenversicherung: Versicherungspflicht

Personen, die ins Ausland umziehen, unterstehen grundsätzlich nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung. Bestimmte Personenkategorien bilden jedoch eine Ausnahme dieser Regel.

Letzte Änderung 04.05.2020

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Sektion Governance Aufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 21 11
E-Mail

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