Krankenversicherung: Zur Sistierung der Unfalldeckung berechtigte Versicherte

Versicherte, die über eine volle Deckung für das Unfallrisiko (Berufs- und Nichtberufsunfälle) nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) verfügen, können bei ihren Krankenversicherern die Unfalldeckung sistieren lassen. 

Personen, die für mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt sind, verfügen über eine volle Deckung für das Unfallrisiko nach UVG. Diese Personen können daher die Unfalldeckung bei ihren Krankenversicherern sistieren lassen.

Personen, die nicht oder nicht mehr angestellt sind oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten, sind nicht obligatorisch nach UVG versichert (zum Beispiel Kinder, Hausfrauen und Hausmänner, Studierende sowie Rentnerinnen und Rentner). Dieser Personenkreis muss sich im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gegen Unfälle versichern.

Verfahren

Der Versicherer veranlasst die Sistierung der Unfalldeckung, wenn die versicherte Person dies beantragt und nachweist, dass sie voll nach UVG versichert ist (Art. 8 Abs. 1 KVG). Die Sistierung beginnt frühestens am ersten Tag des dem Antrag folgenden Monats. Der Krankenversicherer kürzt die Prämie entsprechend.

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Letzte Änderung 27.06.2024

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Abteilung Versicherungsaufsicht
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Schweiz

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