Das Sozialversicherungsrecht des Herkunftslands bleibt für entsandte Arbeitnehmende gültig. Bei der Krankenversicherung sind je nach Entsendungsland verschiedene Kategorien zu unterscheiden.
Haben Sie spezifische Fragen zu Ihrer persönlichen Situation? In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnkanton zuständige Behörde. Die entsprechenden Kontaktangaben finden Sie in folgendem PDF-Dokument:
Entsendung aus einem EU-/EFTA-Staat oder UK
Für Staatsangehörige der Schweiz, eines EU-/EFTA-Staates oder dem Vereinigten Königreich (UK), die von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA oder UK für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten in die Schweiz entsandt werden, gelten die Rechtsvorschriften des Herkunftslands. Wenn sie die entsprechende Bescheinigung (Bescheinigung A1, ausgestellt von der zuständigen Versicherungseinrichtung des Herkunftslands) vorweisen, werden sie vom Anschluss an die schweizerischen Sozialversicherungen, inklusive Krankenversicherung, befreit.
Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU, das EFTA-Übereinkommen und das neue Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich gelten nicht für die Angehörigen von Drittstaaten. In den meisten Fällen ist deren Entsendung aufgrund bilateraler Abkommen möglich.
Entsendung aus einem Vertragsstaat
Wenn aus einem Vertragsstaat (ausser EU/EFTA/UK, Kroatien, Indien, Japan und Nordmazedonien) in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden möchten, müssen ihre Arbeitgebenden dafür sorgen, dass für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind (siehe nachfolgende Liste der von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Sozialversicherungsabkommen). Dies muss während der gesamten Dauer der Befreiung gelten.
Entsendung aus Kroatien, Indien, Japan und Nordmazedonien
Aus Kroatien, Indien, Japan und Nordmazedonien in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende müssen nur der kantonalen Stelle, die in ihrem Wohnkanton für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zuständig ist, eine Kopie der Entsendungsbescheinigung oder der Bescheinigung über eine Ausnahmevereinbarung vorlegen, um von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit zu werden.
Entsendung aus einem Nichtvertragsstaat
Arbeitnehmende, die aus einem Staat entsandt werden, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Nichtvertragsstaat), müssen sich grundsätzlich in der Schweiz versichern. Sobald eine solche Person Beiträge an die schweizerischen Sozialversicherungen wie AHV/IV usw. entrichtet, gilt sie nicht als entsandte Person. Wer obligatorisch nach dem Recht eines ausländischen Staates krankenpflegeversichert ist, kann beantragen von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit zu werden. Dies ist möglich, sofern der Anschluss eine Doppelbelastung bedeutet und eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz vorhanden ist.
Weiterführende Informationen
Eine Übersicht über alle Abkommen gibt das Dokument «Überblick über die internationalen Sozialversicherungsabkommen der Schweiz: Auswirkungen auf die Krankenversicherung und auf die Unterstellung der entsandten Arbeitnehmenden». Weitere Informationen sind auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen sowie in dessen Merkblättern zur sozialen Sicherheit für Entsandte zu finden.
Letzte Änderung 12.09.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
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