Das Sozialversicherungsrecht des Herkunftslandes bleibt für entsandte Arbeitnehmende gültig. Bei der Krankenversicherung sind je nach Entsendungsland verschiedene Kategorien zu unterscheiden.
Entsendung aus einem EU-/EFTA-Staat
Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU- oder EFTA-Staates, die von einem Unternehmen mit Sitz in der EU oder EFTA für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten in die Schweiz entsandt werden, bleiben den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes unterstellt. Gegen Vorweisung der entsprechenden Bescheinigung (Bescheinigung A1, ausgestellt von der zuständigen Versicherungseinrichtung des Herkunftslandes) werden sie vom Anschluss an die schweizerischen Sozialversicherungen, inkl. Krankenversicherung, befreit.
Das Freizügigkeits- und das EFTA-Abkommen gelten nicht für die Angehörigen von Drittstaaten. In den meisten Fällen ist deren Entsendung aufgrund bilateraler Abkommen möglich.
Entsendung aus einem Vertragsstaat
Wenn aus einem Vertragsstaat (ausser EU/EFTA, Kroatien, Indien, Japan und Mazedonien) in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden möchten, müssen ihre Arbeitgeber dafür sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind (siehe nachfolgende Liste der von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Sozialversicherungsabkommen).
Entsendung aus Kroatien, Indien, Japan und Mazedonien
Aus Kroatien, Indien, Japan und Mazedonien in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende müssen nur der kantonalen Stelle, die in ihrem Wohnkanton für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zuständig ist, eine Kopie der Entsendungsbescheinigung oder der Bescheinigung über eine Ausnahmevereinbarung vorlegen, um von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit zu werden.
Entsendung aus einem Nichtvertragsstaat
Arbeitnehmende, die aus einem Staat entsandt werden, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Nichtvertragsstaat), müssen sich grundsätzlich in der Schweiz versichern. Sobald eine solche Person Beiträge an die Schweizer Sozialversicherungen wie AHV/IV usw. entrichtet, gilt sie nicht als entsandte Person. Wer obligatorisch nach dem Recht eines ausländischen Staates krankenpflegeversichert ist, kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz beantragen, sofern der Anschluss eine Doppelbelastung bedeuten würde und eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz vorhanden ist.
Weiterführende Informationen
Eine Übersicht über alle Abkommen gibt das Dokument «Überblick über die internationalen Sozialversicherungsabkommen der Schweiz: Auswirkungen auf die Krankenversicherung und auf die Unterstellung der entsandten Arbeitnehmenden». Weitere Informationen sind auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen sowie in dessen Merkblättern zur sozialen Sicherheit für Entsandte zu finden.
Letzte Änderung 24.08.2018
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Sektion Governance Aufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 462 21 11