Geht der Kinderwunsch nicht auf natürlichem Wege in Erfüllung, können in der Schweiz in ca. 30 Zentren Behandlungen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Anspruch genommen werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für fortpflanzungsmedizinischen Behandlungen sind im Fortpflanzungsmedizingesetz festgelegt.

Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) und die gleichnamige Verordnung (FMedV) sind seit Januar 2001 in Kraft.
Das Bundesamt für Gesundheit ist verantwortlich für die Rechtsetzungsarbeiten mit Bezug zur Fortpflanzungsmedizin.
Für die Umsetzung und den Vollzug des Gesetzes sind die Gesundheitsdirektionen der Kantone zuständig. Dazu gibt es zwei Ausnahmen:
Für die statistische Auswertung und regelmässige anonymisierte Veröffentlichung der Schweizer Daten zu den fortpflanzungsmedizinischen Tätigkeiten und deren Ergebnisse ist das Bundesamt für Statistik (BFS) zuständig.
Das Register zur Erfassung von Geburten, die nach einem Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Samenzellen erfolgen, wird vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) im Bundesamt für Justiz geführt.
Letzte Änderung 03.12.2018
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Sektion Biosicherheit, Humangenetik und Fortpflanzungsmedizin
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