In der Schweiz beginnen jährlich rund 3000 Paare mit einer fortpflanzungsmedizinischen Behandlung. Die Techniken der Fortpflanzungsmedizin entwickeln sich rasant und werfen komplexe ethische und rechtliche Fragen auf.
Zur Realisierung eines Kinderwunsches können Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (Fortpflanzungsverfahren) in Anspruch genommen werden. Als Fortpflanzungsverfahren werden Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ohne Geschlechtsverkehr bezeichnet.
Die beiden häufigsten in der Schweiz durchgeführten Verfahren sind die Insemination und die In-vitro-Fertilisation (IVF) mit anschliessendem Embryotransfer in die Gebärmutter. Bei der Insemination werden Samenzellen mit einem Hilfsmittel in die Gebärmutter eingebracht. Als In-vitro-Fertilisation wird die Befruchtung einer Eizelle mit einer Samenzelle ausserhalb des Körpers bezeichnet.
Die Geschichte der Fortpflanzungsmedizin beginnt Ende des 19. Jahrhunderts: Schon damals wurden regelmässig Inseminationen durchgeführt. Eine Zäsur bildet 1978 die Geburt von Louise Brown in Grossbritannien, dem weltweit ersten ausserhalb des menschlichen Körpers gezeugten Kind. Seither hat sich die Fortpflanzungsmedizin rasch weiterentwickelt und viele neue Handlungsmöglichkeiten eröffnet.
Mit der Erweiterung der medizinischen Möglichkeiten stellen sich komplexe ethische und rechtliche Fragen, die den Gesetzgeber immer wieder vor grosse Herausforderungen stellen: Wer soll Zugang zur Fortpflanzungsmedizin haben? Sollen Eizellen und Embryonen zu Fortpflanzungszwecken gespendet werden dürfen? Welche genetischen Untersuchungen und therapeutische Behandlungen am Embryo in vitro sollen durchgeführt werden dürfen?
Die gesetzliche Regelung in der Schweiz
In der Schweiz ist die Fortpflanzungsmedizin sowohl auf Verfassungs- als auch auf Gesetzesstufe geregelt. Artikel 119 der Bundesverfassung regelt die Grundsätze der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie im Humanbereich. Das Fortpflanzungsmedizingesetz konkretisiert Artikel 119 der Bundesverfassung und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Fortpflanzungsverfahren angewendet werden dürfen. So regelt dieses Gesetz u.a., wer Zugang zu den Fortpflanzungsverfahren hat, welche Verfahren erlaubt sind und welche Auskünfte ein Kind, welches mit einer Samenspende erzeugt wurde, über den Samenspender erhalten kann.
Das Gesetz sowie die entsprechende Verordnung wurden 2017 teilrevidiert. Der Schwerpunkt der Revision lag auf der Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID). Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Rechtssetzungsarbeiten zur Fortpflanzungsmedizin.
Infolge der Annahme der Gesetzesvorlage «Ehe für alle» haben ab dem 1. Juli 2022 neu weibliche Ehepaare Zugang zur Samenspende. Bisher war dieser verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten.
Der Vollzug der rechtlichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich den Kantonen. Sie stellen Bewilligungen aus, nehmen Inspektionen vor und treffen Massnahmen, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
Letzte Änderung 09.11.2023
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