Schall: Informationen für Veranstalter

Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) legt Grenzwerte und Rahmenbedingungen fest, um gesundheitliche Schäden durch Schall bei Veranstaltungen zu verhindern. Nachstehend die Anforderungen gemäss V-NISSG.

Flyer rechtliche Anforderungen an Veranstaltungen mit Laser und Schall

Anforderungen gemäss V-NISSG
Veranstaltung mit elektroakustisch verstärktem Schall ohne  verstärkten Schall

Stundenpegel

Veranstaltungsdauer

93-96 dB(A)
ohne Zeitlimite
96-100 dB(A)
unter 3h
96-100 dB(A)
über 3h
ab 93 dB(A)
Veranstaltung melden

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Grenzwerte einhalten

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Publikum informieren

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Gehörschutz gratis abgeben

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Schallpegel überwachen

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Schallpegel aufzeichnen    

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Ausgleichszone schaffen    

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Anforderungen gemäss V-NISSG

Veranstaltungen mit unverstärktem Schall

Wer Veranstaltungen ohne elektroakustisch verstärkten Schall und mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) durchführt, hat neu folgende Pflichten:

  • das Publikum mit Plakaten auf die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel hinweisen;
  • dem Publikum kostenlos Gehörschütze zur Verfügung stellen.

Meldung

Bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung muss der zuständigen Behörde gemeldet werden:

  • Ort und Art der Veranstaltung
  • Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung
  • der maximale Stundenpegel
  • Name und Adresse der Veranstalterin oder des Veranstalters
  • Name und Erreichbarkeit der verantwortlichen Person vor Ort
  • bei einem maximalen Stundenpegel von 100 dB(A) und einer Dauer über drei Stunden ein Plan der Ausgleichszone
  • Messverfahren, wenn nicht am lautesten Ort im Publikum (Ermittlungsort) gemessen wird

Grenzwerte

In der V-NISSG sind Grenzwerte einerseits für den momentanen Schallpegel, andererseits für den über eine Stunde gemittelten Schallpegel (Stundenpegel) festgelegt.

Maximaler Schallpegel

Der momentane Schallpegel darf 125 dB(A) nie überschreiten (LAFmax: Frequenzbewertung: A, Zeitbewertung Fast: tein=125 ms).

Stundenpegel

Massgeblich zur Beurteilung von Veranstaltungen ist der Stundenpegel. Dies ist der über 60 Minuten gemittelte, A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, LAeq1h, also ein Mittelungspegel über eine Stunde. Der Grenzwert für den Stundenpegel gilt für jedes beliebige 60-Minuten-Intervall während der Veranstaltung, der Grenzwert darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

Der Grenzwert für den Stundenpegel beträgt entweder 93 dB(A), 96 dB(A) oder 100 dB(A). Abgestuft nach maximalem Stundenpegel müssen gemäss V-NISSG mehr oder weniger Anforderungen erfüllt werden. Die Wahl des maximalen Stundenpegels liegt beim Veranstalter.

Information des Publikums

Das Publikum ist im Eingangsbereich auf die Gefahr hoher Schallpegel hinzuweisen. Solange Vorrat können beim BAG oder bei den kantonalen Fachstellen Plakate (Format A2) bestellt werden.

Gehörschutz

Dem Publikum muss kostenlos ein Gehörschutz angeboten werden. Es ist sinnvoll, das Publikum darauf hinzuweisen, wo es die gratis Gehörschütze beziehen kann. Das BAG stellt keine gratis Gehörschütze zur Verfügung.

Schallpegelmessung

Bei allen Veranstaltungen, auch bei nicht meldepflichtigen, ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass die Schallpegelgrenzwerte eingehalten werden. Bei Veranstaltungen mit einem maximalen Stundenpegel von mehr als 93 dB(A) muss er den Schallpegel mit Hilfe eines Schallpegelmessgeräts überwachen.

Die Anforderungen an das Schallpegelmessgerät des Veranstalters sind minimal. Es wird keine Genauigkeitsklasse gefordert, die Messgeräte müssen nicht geeicht und nicht kalibriert sein. Der Veranstalter muss sich über die allfällige Ungenauigkeit seines Messgeräts im Klaren sein und den Fehler zum Messwert dazuschlagen, um das Einhalten des Grenzwertes sicher zu stellen. Um den Grenzwert ausschöpfen zu können, ist es also sinnvoll, ein möglichst präzises Schallpegelmessgerät einzusetzen, wie es auch die Vollzugsbehörden verwenden.

Die Messung muss mit der Frequenzbewertung A und der Zeitbewertung Fast (Zeitkonstante 125 ms) durchgeführt werden.

Die Grenzwerte müssen am lautesten Ort auf Ohrenhöhe eingehalten werden. Dieser Ort wird Ermittlungsort genannt. Da eine Messung am Ermittlungsort nicht immer möglich ist, kann der Schallpegel auch an einem anderen Ort, beispielsweise beim Mischpult, überwacht werden. Dazu muss jedoch vorgängig die Schallpegeldifferenz zwischen Ermittlungsort und Messort bestimmt und schriftlich festgehalten werden. Es ist sinnvoll, während der Veranstaltung kurz zu überprüfen, ob die ermittelte Differenz bei der aktuellen Band und mit Publikum korrekt ist.

Schallpegelaufzeichnung

Bei Veranstaltungen mit einem maximalen Stundenpegel von mehr als 96 dB(A) und mit einer Dauer von mehr als drei Stunden muss der Schallpegel aufgezeichnet und danach 6 Monate aufbewahrt werden.

Aufgezeichnet werden muss der A-bewertete, über 5 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq5min. Dieser erlaubt einerseits die direkte Überwachung des aktuellen Schallpegels, andererseits lässt sich daraus leicht der Mittelungspegel für jedes Stundenintervall ermitteln. Zusätzlich muss die genaue Uhrzeit der Messung aufgezeichnet werden.

Ausgleichszone

Bei Veranstaltungen mit einem maximalen Stundenpegel von mehr als 96 dB(A) und mit einer Dauer von mehr als drei Stunden muss dem Publikum eine Ausgleichzone zur Verfügung gestellt werden. Diese muss mindestens 10% der für das Publikum bestimmten Fläche umfassen. Abstellräume, Lagerflächen, Toiletten und öffentliche Bereiche vor dem Lokal können nicht zur Fläche der Ausgleichzone dazu gezählt werden. Raucherräume dürfen zur Fläche der Ausgleichzone dazu gezählt werden, sofern ein anderer Teil der Ausgleichzone rauchfrei ist.

Bei Veranstaltungen mit mehreren Bühnen muss die Ausgleichzone zeitlich und örtlich nicht fest sein. Der Platz vor der Bühne, auf der keine Darbietung stattfindet, kann beispielsweise als Ausgleichszone gelten.

Ein Plan der Ausgleichzone muss mit der Meldung mitgeliefert werden. Da in der Ausgleichzone ein Stundenpegel von maximal 85 dB(A) erlaubt ist, empfiehlt es sich, diese nicht zusätzlich zu beschallen.

Letzte Änderung 13.03.2023

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Sektion NIS und Dosimetrie
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 96 14
E-Mail

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