Ihre Rechte bei einer medizinischen Behandlung
Gut informierte Patientinnen oder Patienten, die ihre Rechte kennen, können sich aktiv an der vorgeschlagenen Behandlung beteiligen und in eine vertrauensvolle Beziehung mit der Ärztin bzw. dem Arzt und dem Pflegepersonal treten.
Das Recht auf Aufklärung
Rechte auf Information zum Gesundheitszustand, zu Untersuchungen und Behandlungen, Folgen und Risiken, finanziellen Aspekte und Möglichkeit einer Zweitmeinung sowie zu Wohn- und Pflegeheimverträgen – orientieren Sie sich hier.
Freie Einwilligung auf Behandlung oder Pflege nach umfassender Aufklärung
Voraussetzung für Behandlung oder Pflege ist die Zustimmung der Patientin/des Patienten. Lesen Sie hier, wann eine Behandlung ohne Einwilligung durchgeführt werden darf und was urteilsfähig oder nicht urteilsfähig bedeutet.
Freie Wahl der Gesundheitsfachperson und der Pflegeeinrichtung
Gesundheitsfachperson und Spital können Sie generell selber bestimmen. Sind die Kosten gedeckt, wenn Sie ein Spital ausserhalb des Wohnkantons aufsuchen müssen? Können Sie ein Pflegeheim frei wählen? Antworten finden Sie hier.
Einschränkende Massnahmen und Behandlungen ohne Einwilligung
Einschränkende Massnahmen und Behandlungen ohne Einwilligung sind grundsätzlich verboten. Wenn sie trotzdem angeordnet werden: Wie erfolgt die Dokumentation? Wie kann man sich solchen Anordnungen widersetzen?
Berufs- oder Arztgeheimnis
Alles zum Gesundheitszustand muss vertraulich behandelt werden – auch über den Tod hinaus. In welchen Fällen darf ein Arzt oder eine Ärztin Informationen weitergeben? Informieren Sie sich hier.
Recht auf Einsicht in das Patientendossier
Sie haben das Recht auf Einsicht in Ihr Patientendossier. Gehören handschriftliche Notizen dazu? Was müssen Sie tun, wenn Sie Ärztin oder Arzt wechseln wollen? Wie lange wird das Dossier aufbewahrt? Was geschieht nach dem Tod damit?
Das Recht, sich begleiten zu lassen
Im Spital besteht das Recht auf Beistand und Beratung, auch durch eine externe Person. Wie ist das Besuchsrecht geregelt, gibt es Ausnahmen? Lesen Sie hier.
Rechte in der Krebsregistrierung
Mit dem Krebsregistrierungsgesetz haben Patientinnen und Patienten seit dem 1. Januar 2020 ein Recht auf Information sowie ein Widerspruchsrecht. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf Auskunft und Unterstützung.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sektion Gesundheitliche Chancengleichheit
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern