Das Recht, sich begleiten zu lassen
Patientinnen und Patienten haben während des Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung Recht auf Beistand und Beratung. Sie sind berechtigt, sich durch ihre Angehörigen oder durch eine externe Person unterstützen zu lassen und Kontakt zu ihrem Umfeld zu halten.
Hinweis
Das BAG kann Ihnen keine persönliche Beratung anbieten. Konsultieren Sie dazu bitte die Seite Beratungsangebote in Kantonen und wenden Sie sich an die für Sie passende Stelle. Bei der Erstellung einer Patientenverfügung bieten etablierte Organisationen eine Beratung an. Informieren Sie sich bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin oder beispielweise bei einer lokalen oder regionalen Fachstelle für die Bevölkerung (z.B. Fachstelle für das Alter) über die Beratungsmöglichkeiten in Ihrer Region. Vielen Dank.
Informationen und hilfreiche Tipps zu den Themen Patientenwillen und Patientenverfügung finden Sie auf der Webseite «Patientenwillen stärken».
In der Praxis
Auf ausdrücklichen Wunsch können sich Patientinnen und Patienten bei der Einweisung in ein Spital oder bei Eintritt in eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung von Angehörigen oder einer externen Begleitperson helfen lassen. Diese Personen dürfen bei Gesprächen zwischen der Patientin oder dem Patienten und den Gesundheitsfachpersonen oder der Direktion der Einrichtung anwesend sein.
Die externe Begleitperson steht der Patientin oder dem Patienten beratend zur Seite und unterstützt sie moralisch und menschlich. Sie ersetzt ein Stück weit fehlende soziale Beziehungen, gerade wenn die Patientin oder der Patient keinen Besuch aus dem eigenen Umfeld erhält. Sie ist bei Spitaleinweisung oder Heimeintritt behilflich, kann aber nicht an Stelle von Patientin oder Patient handeln und darf diese nicht vertreten.
Recht auf Begleitung bei fürsorgerischer Unterbringung
Wird eine Person fürsorgerisch untergebracht, hat sie das Recht, sich von einer Vertrauensperson ihrer Wahl begleiten zu lassen, die ihr während des Aufenthalts zur Seite steht.
In einigen Kantonen bieten unabhängige Non-Profit-Organisationen externe Begleitpersonen an.
Kann ich während meines Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung Besuch erhalten von wem ich will?
Ja, während der ganzen Dauer Ihres Aufenthalts in einem Spital oder Pflegeheim dürfen Sie selbst entscheiden, wer Sie zu den üblichen Besuchszeiten besuchen darf (Eltern, Angehörige, Freunde, Bekannte, eingeladene Personen); es sei denn, es sprechen schwerwiegende medizinische Gründe dagegen (zum Beispiel bei Ansteckungsgefahr oder auf der Intensivstation).
Inhaltsverzeichnis
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sektion Gesundheitliche Chancengleichheit
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern