Freie Einwilligung auf Behandlung oder Pflege nach umfassender Aufklärung
Urteilsfähige erwachsene oder minderjährige Patientinnen und Patienten müssen einer Behandlung frei und nach umfassender Aufklärung zustimmen. Sie haben das Recht, eine Behandlung abzulehnen, abzubrechen oder eine Pflegeeinrichtung zu verlassen.
Hinweis
Das BAG kann Ihnen bei Problemen im Rahmen Ihrer Behandlung keine persönliche Beratung anbieten. Wenden Sie sich in diesem Fall zuerst an die Gesundheitsfachperson oder die Behandlungseinrichtung. Führt dies zu keiner Lösung, stehen Ihnen verschiedene Beratungsstellen zur Verfügung. Konsultieren Sie dazu bitte die Seite Beratungsangebote in Kantonen und wenden Sie sich an die für Sie passende Stelle. Vielen Dank.
In der Praxis
Damit sie frei in eine Behandlung einwilligen können, müssen Patientinnen und Patienten von der Gesundheitsfachperson aufgeklärt werden. Die Fachperson ist verpflichtet, Patientinnen und Patienten ausreichend und in geeigneter Weise zu informieren.
Urteilsfähige Patientinnen und Patienten haben auch danach das Recht, ihre Meinung jederzeit zu ändern und ihre Einwilligung zurückzuziehen. Sie dürfen eine Behandlung ablehnen, sie abbrechen oder eine Pflegeeinrichtung jederzeit verlassen.
In diesem Fall wird die Gesundheitsfachperson sie über die allfälligen Risiken des Entscheids informieren und in der Regel eine schriftliche Bestätigung verlangen. Es sind dann die Patientinnen und Patienten, die das Risiko der Behandlungsverweigerung zu tragen haben.
Informationen und hilfreiche Tipps zu den Themen Patientenwillen, Urteilsfähigkeit und Patientenverfügung finden Sie auf der Webseite «Patientenwillen stärken».
Behandlungen ohne Einwilligung
Behandlungen ohne Einwilligung sind grundsätzlich verboten. Nur in Ausnahmefällen und unter sehr strengen Bedingungen können Personen in fürsorgerischer Unterbringung oder urteilsunfähige Patientinnen und Patienten, die in psychiatrischen Spitälern behandelt werden, zu einer Behandlung gezwungen werden.
Zudem können Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit angeordnet werden, sofern das Verhalten von Patientinnen oder Patienten ihre eigene Gesundheit und Sicherheit oder die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen ernsthaft gefährdet (zum Beispiel bei Gewaltausbrüchen) und jede andere Massnahme erfolglos war.
Es gibt weitere gesetzliche Bestimmungen, die die persönliche Freiheit einschränken können. So erlaubt beispielsweise das Epidemiengesetz, Personen zu hospitalisieren, die an bestimmten übertragbaren Krankheiten leiden.
Muss die Gesundheitsfachperson meine Einwilligung für jede ihrer Interventionen verlangen?
Grundsätzlich ja, doch kann die Form dieser Einwilligung variieren. Handelt es sich um nicht invasive oder routinemässige Pflegeleistungen wie etwa Blutentnahme oder Blutdruckmessung, kann von Ihrer stillschweigenden Einwilligung ausgegangen werden. Wenn nicht, muss die Fachperson Sie klar und deutlich fragen, ob Sie mit der vorgeschlagenen Behandlung einverstanden sind.
Was passiert, wenn ich vor einer Behandlung nicht (mehr) urteilsfähig bin?
Vor der Behandlung muss die Gesundheitsfachperson versuchen, Ihren mutmasslichen Willen herauszufinden. Sie wird sich darüber informieren, ob Sie eine Patientenverfügung verfasst haben und / oder ob Sie – oder allenfalls die zuständige Behörde – einen Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnet haben. In diesem Fall wird diese Person kontaktiert.
Im Notfall und wenn Sie niemanden haben, der Sie vertritt, wird die Gesundheitsfachperson nach bestem Wissen und Gewissen handeln und dabei Ihren mutmasslichen Willen beachten. Bei fürsorgerischer Unterbringung wegen psychischer Störungen gelten besondere Regeln.
Informationen und hilfreiche Tipps zu den Themen Patientenwillen, Urteilsfähigkeit und Patientenverfügung finden Sie auf der Webseite «Patientenwillen stärken».
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Bundesamt für Gesundheit BAG
Sektion Gesundheitliche Chancengleichheit
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