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Ihr Recht auf Willensäusserung

Jede Person kann in Form einer Patientenverfügung die gewünschte Pflege oder Behandlung bestimmen, für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr äussern kann. Sie kann auch eine Person bezeichnen, die entscheidet, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.

Hinweis

Das BAG kann Ihnen keine persönliche Beratung anbieten. Bei der Erstellung einer Patientenverfügung bieten etablierte Organisationen eine Beratung an. Informieren Sie sich bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin oder beispielweise bei einer lokalen oder regionalen Fachstelle für die Bevölkerung (z.B. Fachstelle für das Alter) über die Beratungsmöglichkeiten in Ihrer Region. Vielen Dank.

Der Wille der Patientin, des Patienten muss respektiert werden

Die Gesundheitsfachperson ist verpflichtet, den Willen der Patientin oder des Patienten zu respektieren – was sie freilich nur tun kann, wenn ihr der Wille auch bekannt ist. Es empfiehlt sich also, Vorkehrungen zu treffen, damit die betroffenen Personen zum gegebenen Zeitpunkt Bescheid wissen.

In dringenden Fällen – etwa wenn es in einem medizinischen Notfall um Leben und Tod geht und Ihr Wille nicht bekannt ist – führen die Ärztinnen und Ärzte zunächst alle notwendigen Massnahmen durch, um Ihr Leben zu retten.

Informationen und hilfreiche Tipps zu den Thema «Patientenwillen stärken» finden Sie auf der Webseite «Patientenwillen stärken». Informationen zur Patientenverfügung, zum Vorsorgeauftrag und andere Informationen finden Sie auf der Webseite Patientenwillen stärken: Wie gehe ich vor?

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Gesundheitsversorgung und Berufe
Sektion Gesundheitliche Chancengleichheit
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern