Multilaterale Zusammenarbeit
Im Rahmen der Schweizer Gesundheitsaussenpolitik engagiert sich das BAG aktiv in internationalen Organisationen und vertritt dabei die Interessen der Schweiz. Informieren Sie sich hier über die multilaterale Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich innerhalb der Weltgesundheitsorganisation, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und im Europarat.
Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Die Schweiz ist Gründungsmitglied der WHO und beherbergt deren Sitz in Genf. Sie engagiert sich für das Ziel der WHO, für die Menschen eine bessere und gesündere Zukunft zu schaffen. Zudem setzt sie sich dafür ein, dass die Stellung Genfs als internationale Gesundheitshauptstadt gestärkt wird.
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Die Schweiz arbeitet in Bezug auf Gesundheitsthemen aktiv mit der OECD zusammen, um namentlich den Wissensaustausch mit anderen Staaten zu pflegen und ihr Gesundheitssystem im Rahmen von vergleichenden Studien evaluieren zu lassen.
Europarat
Im Gesundheitsbereich spielt der Europarat eine massgebliche Rolle als Depositar zwischenstaatlicher Konventionen. Zusätzlich stellt er für die Schweiz eine wichtige Plattform für den Austausch von Fachwissen dar.
Die Schweiz im WHO-Exekutivrat für 2023–2026
Die Weltgesundheitsversammlung (WHA) ist das oberste Entscheidungsgremium der Weltgesundheitsorganisation. Die WHA bestimmt die Politik der WHO, ernennt den Generaldirektor oder die Generaldirektorin auf Vorschlag des Exekutivrates, überwacht die Finanzen zu überwachen und prüft und genehmigt das Budget der WHO.
WHO Pandemieabkommen
Seit 2022 arbeitet ein zwischenstaatliches Verhandlungsgremium in der WHO an Vorschlägen für ein Übereinkommen, Abkommen oder anderes Instrument für die Pandemievorbereitung und Bewältigung.
Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV)
Die IGV (2005) regeln die zwischenstaatliche Zusammenarbeit zur Eindämmung von Ereignissen, welche eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen (z.B. durch Infektionskrankheiten, biologische oder chemische Wirkstoffe oder ionisierende Strahlung).
Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Biomedizin-Konvention) und Zusatzprotokolle
Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin stellt ein Kernübereinkommen über die wichtigsten Grundsätze dar und regelt auf internationaler Ebene Fragen, welche die Biomedizin im Hinblick auf menschenrechtliche Grundpositionen aufwirft.
Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin
Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Biomedizin-Konvention) wurde am 19. November 1996 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedet, am 4. April 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt und am 1. Dezember 1999 in Kraft gesetzt.
Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention zur biomedizinischen Forschung am Menschen
Das Zusatzprotokoll zur biomedizinischen Forschung am Menschen wurde am 30. Juni 2004 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedet, am 25. Januar 2005 zur Unterzeichnung aufgelegt und am 1. September 2007 in Kraft gesetzt.
Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen
Im Sommer des Jahres 1997 legte der damalige Lenkungsausschuss für Bioethik (CDBI), den Entwurf für ein Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen vor. Am 1. März 2001 wurde das Zusatzprotokoll in Kraft gesetzt.
Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe
Das Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe wurde am 8. November 2001 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedet, am 24. Januar 2002 zur Unterzeichnung aufgelegt und am 1. Mai 2006 in Kraft gesetzt.
Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention betreffend Gentests zu gesundheitlichen Zwecken
Das Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention betreffend Gentests zu gesundheitlichen Zwecken wurde am 7. Mai 2008 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedet, am 27. November 2008 zur Unterzeichnung aufgelegt und am 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt.