Das Pandemieabkommen der WHO bezweckt, die Früherkennung gefährlicher Erreger sowie die internationale Zusammenarbeit in der Prävention und Bewältigung von Pandemien zu stärken. Der Text des Pandemieabkommens wurde am 20. Mai 2025 von den Mitgliedstaaten der 78. Weltgesundheitsversammlung angenommen. Diese Annahme durch die Weltgesundheitsversammlung greift dem souveränen Entscheid jedes Landes zur Unterzeichnung nicht vor.
Die Ausarbeitung des WHO-Pandemieabkommens ist eine der zentralen Empfehlungen des Unabhängigen Gremiums für Pandemievorsorge und -bewältigung im Nachgang zur Covid-19-Pandemie. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Viren sich rasch über Staatsgrenzen hinweg ausbreiten können. Das Pandemieabkommen hat deshalb zum Ziel, die internationale Zusammenarbeit in der Pandemieprävention und -bewältigung zu stärken (z.B. Forschung und Entwicklung für pandemierelevante Produkte, Früherkennung gefährlicher Erreger). Eine engere internationale Zusammenarbeit und bessere Vorbereitung aller Länder dient auch dem Schutz der Schweiz und ihrer Bevölkerung.
Aktueller Stand der Verhandlung
Der Verhandlungsprozess zum Pandemieabkommen konnte im April 2025 abgeschlossen werden. Der Text des Pandemieabkommens wurde am 20. Mai 2025 an der 78. Weltgesundheitsversammlung (WHA) von den Mitgliedstaaten der WHO angenommen. Er ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen verfügbar.
Die Arbeit am Pandemieabkommen ist damit noch nicht abgeschlossen. Nach der Annahme des Textes des Pandemieabkommens durch die 78. WHA wird in einem nächsten Schritt ein Anhang ausgearbeitet, der integraler Teil des Gesamtabkommens sein wird. Darin geht es um einen Mechanismus für den Zugangs- und Vorteilsausgleich beim Austausch von Krankheitserregern (Pathogen Access and Benefit Sharing, PABS) .
Das Ziel dieses Mechanismus ist es, ein gerechtes und funktionsfähiges System zu etablieren, das im Falle einer pandemischen Notlage für die Industrie den raschen Zugang zu relevanten Krankheitserregern und genetischen Sequenzdaten sicherstellt. Gleichzeitig soll ein fairer Vorteilsausgleich (z. B. beim Zugang zu Impfstoffen oder Medikamenten) für jene Länder garantiert werden, die diese Krankheitserreger und genetischen Sequenzdaten bereitstellen.
Die nächsten Schritte in der Schweiz
Eine Annahme durch die WHA ist nicht gleichzusetzen mit dem nationalen Entscheid jedes Mitgliedstaates zur Unterzeichnung des Pandemieabkommens. Das Abkommen wird dann zur Unterzeichnung aufgelegt, wenn der dazugehörige Anhang zum Mechanismus für den Zugangs- und Vorteilsausgleich beim Austausch von Krankheitserregern ausgearbeitet wurde, was voraussichtlich noch ein bis zwei Jahre dauert.
Ab dem Zeitpunkt, an dem das Pandemieabkommen zur Unterzeichnung bereit ist, wird die Schweiz auf der Basis des finalen Texts entscheiden, ob sie diesem Abkommen beitritt oder nicht. Wenn das Ergebnis im Interesse der Schweiz ist, wird der Bundesrat das Abkommen dem Parlament zur Genehmigung vorlegen.
Die Schweiz wird auch in Zukunft souverän über die eigene Gesundheitspolitik entscheiden.
Q&A Pandemieabkommen
Die Erfahrung aus der COVID-19 Pandemie hat gezeigt, dass Viren sich rasch über Staatsgrenzen hinweg ausbreiten können. Die Schweiz profitiert davon, wenn jeder Staat pandemische Risiken möglichst gut verhüten und darauf reagieren kann. Eine enge internationale Kooperation ist eine zentrale Voraussetzung, um die Welt auf künftige gesundheitliche Notfälle vorzubereiten.
Das Abkommen verfolgt das Ziel, Gesundheitssysteme weltweit zu stärken – sowohl im Hinblick auf die Vorbereitung als auch auf die Bewältigung von Pandemien. Es fördert verbesserte und global koordinierte Ansätze in Bereichen wie Prävention, Versorgung und Stärkung des Gesundheitspersonals, um die Widerstandsfähigkeit auf nationaler, regionaler und globaler Ebene gegenüber künftigen Pandemien zu erhöhen.
Der Text des Pandemieabkommens wurde am 20. Mai 2025 von den Mitgliedstaaten der 78. Weltgesundheitsversammlung (WHA) angenommen. Die Arbeit ist damit aber noch nicht abgeschlossen. In einem nächsten Schritt wird ein Anhang ausgearbeitet. Darin geht es um einen Mechanismus für den Zugangs- und Vorteilsausgleich beim Austausch von Krankheitserregern mit pandemischem Potenzial (Pathogen Access and Benefit Sharing, PABS).
Das Abkommen ist erst dann finalisiert und kann unterzeichnet werden, wenn dieser Anhang fertig verhandelt und von der Weltgesundheitsversammlung genehmigt ist – voraussichtlich in ein bis zwei Jahren.
Wenn das Abkommen in finaler Form vorliegt, wird die Schweiz entscheiden, ob sie dem Abkommen beitritt. Der Bundesrat wird den fertigen Text genau prüfen, und wenn das Ergebnis im Interesse der Schweiz ist, wird er das Abkommen dem Parlament zur Genehmigung vorlegen. Ein mögliches Referendum käme dann in Frage, wenn das Parlament dem Abkommen zustimmt.
Der Anhang soll ein gerechtes, funktionierendes und freiwilliges System schaffen, das im Fall einer pandemischen Notlage den schnellen Zugang zu Krankheitserregern und genetischen Sequenzdaten sicherstellt – insbesondere für die Industrie, um rasch Impfstoffe, Diagnostika oder Medikamente zu entwickeln.
Im Gegenzug soll für die Länder, die solche Erreger und Daten zur Verfügung stellen, ein fairer Vorteilsausgleich garantiert werden – etwa beim Zugang zu Impfstoffen oder Medikamenten.
Ein funktionierender Mechanismus würde sicherstellen, dass alle Länder – auch die Schweiz – raschen Zugang zu relevanten Pathogenen erhalten. Dies ist entscheidend, damit alle Länder im Ernstfall schnell auf neue Krankheitserreger reagieren können.
Das Pandemieabkommen ist ein Übereinkommen zwischen Vertragsstaaten. Die WHO wird im Rahmen des Pandemieabkommens lediglich eine Unterstützungs- und Administrationsfunktion einnehmen. Dies beispielsweise beim Mechanismus für den Zugangs- und Vorteilsausgleich beim Austausch von Krankheitserregern mit pandemischem Potenzial, beim Netzwerk für globale Lieferketten oder bei der Koordination der Finanzierung für Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Pandemieabkommen.
Zudem stellt die WHO das Sekretariat für die Vertragsstaatenkonferenz bereit, die für die Umsetzung des Abkommens zuständig ist. Welche konkreten Aufgaben die WHO hierbei übernimmt, legen die Vertragsstaaten gemeinsam fest.
Nein, das Abkommen sieht keine Massnahmen vor, die Vertragsstaaten im Falle einer Pandemie ergreifen sollten. Es verfolgt das Ziel, Gesundheitssysteme weltweit zu stärken – sowohl im Hinblick auf die Prävention als auch auf die Bewältigung von Pandemien.
Die Vertragsparteien entscheiden auch in Zukunft souverän über ihre eigene Gesundheitspolitik und Massnahmen im Pandemiefall.
Gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) kann die WHO schon heute, wie sie dies in der Covid-Pandemie getan hat, Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten aussprechen, auch zu Massnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie. Diese sind jedoch nicht rechtsverbindlich.
Das WHO-Pandemieabkommen wird das souveräne Recht der Staaten, Gesetze zur Umsetzung ihrer nationalen Gesundheitspolitik zu erlassen, nicht einschränken. Dies ist explizit in Artikel 3 des Pandemieabkommens festgehalten. Als Mitgliedstaat steht es der Schweiz zudem frei, ob sie ein neues Abkommen ratifizieren möchte.
Eine Impfpflicht ist im Zusammenhang mit dem Pandemieabkommen kein Thema.
Nein, es handelt sich um zwei unterschiedliche Prozesse.
Die Verhandlungen zu den Anpassungen der IGV sind seit Mai 2024 abgeschlossen, und der Bundesrat hat diese Anpassungen im Juni 2025 angenommen. Die Schweiz wendet die IGV seit den 50er-Jahren an, um die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.
Im Gegensatz dazu handelt es sich beim WHO-Pandemieabkommen um eine neue Vereinbarung, die die internationale Zusammenarbeit in der Pandemievorbereitung und -bewältigung stärken soll. Der Text des Pandemieabkommens wurde an der 78. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2025 verabschiedet. Das Gesamtabkommen ist damit aber noch nicht abgeschlossen: Ein ergänzender Anhang zum Zugangs- und Vorteilsausgleich bei Krankheitserregern (Pathogen Access and Benefit Sharing, PABS) wird noch ausgearbeitet. Es ist dafür mit einem Zeithorizont von ein bis zwei Jahren zu rechnen.