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Ausnahmebewilligungen für verbotene Betäubungsmittel

Das BAG kann für den Umgang (Anbau, Einfuhr, Herstellung, Inverkehrbringen) mit verbotenen Betäubungsmitteln Ausnahmebewilligungen erteilen.

Anbau von Cannabis für die wissenschaftliche Forschung

Für den Anbau von Hanf mit einem THC Gehalt von mindestens einem Prozent können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn er der wissenschaftlichen Forschung dient.

Arzneimittelentwicklung mit verbotenen Betäubungsmitteln

Das BAG kann nach Artikel 8 Absatz 5 des Betäubungsmittelgesetzes für den Umgang (Anbau, Einfuhr, Herstellung, Inverkehrbringen) mit verbotenen Betäubungsmitteln Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Betäubungsmittel der Arzneimittelentwicklung dienen.

Ausnahmebewilligungen Pilotversuche

Das BAG kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen.

Beschränkte medizinische Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln

Das BAG kann Ausnahmebewilligungen für die medizinische Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln grundsätzlich erteilen. Nur die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte können ein Gesuch, ergänzt mit der schriftlichen Einwilligung des Patienten, einreichen.

Bekämpfungsmassnahmen - Verbotene Betäubungsmittel

Das BAG kann nach Artikel 8 Absatz 8 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) für den Umgang mit verbotenen Betäubungsmitteln Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Betäubungsmittel Bekämpfungsmassnahmen dienen.

Wissenschaftliche Forschung mit verbotenen Betäubungsmitteln

Das BAG kann nach Artikel 8 Absatz 5 des Betäubungsmittelgesetzes für den Umgang (Anbau, Einfuhr, Herstellung, Inverkehrbringen) mit verbotenen Betäubungsmitteln Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung dienen.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern