Bewilligungen von Pilotversuchen nach dem BetmG
Das BAG kann Bewilligungen für örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte wissenschaftliche Pilotversuche für die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken erteilen, wenn damit neue Erkenntnisse im Umgang mit Cannabis gewonnen werden können.
Das BAG bewilligt Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz, wenn das hierfür eingereichte Gesuch vollständig ist und die Voraussetzungen für die Durchführung gemäss Artikel 8a BetmG sowie der Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV) erfüllt sind.
Pilotversuche sind wissenschaftliche Studien, aus denen Erkenntnisse über die Auswirkungen von Massnahmen, Instrumenten oder Vorgehensweisen betreffend den Umgang mit Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken gewonnen werden sollen.
Gemäss Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV) dürfen nur Pilotversuche durchgeführt werden, die der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in den unter Artikel 2 BetmPV genannten Bereichen führen. Das BAG lehnt nach Artikel 23 Absatz 2 BetmPV Gesuche ab, die voraussichtlich zu keinen neuen oder zusätzlichen Erkenntnissen führen. Es hat bei dieser Beurteilung einen Ermessensspielraum.
Neue Gesuche können nur dann bearbeitet werden, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass die Fragestellung(en) nicht bereits durch laufende Projekte adressiert werden. Es liegt in der Verantwortung der Gesuchsteller dies im Vorfeld ausreichend zu prüfen.
Aus regulatorischer Perspektive sind weitere Pilotversuche mit einem Erkenntnisgewinn primär in den folgenden Bereichen von Interesse:
- Preisliche Massnahmen (Lenkungsabgabe): z.B. Welche Lenkungsabgaben können den Konsum begrenzen, ohne dass auf den Schwarzmarkt ausgewichen wird? Mit welchen Abgaben könnte der Umstieg auf risikoärmere Produkte und Konsumformen begünstigt werden?
- Umsetzung Online-Verkauf: z.B. Wie könnte eine wirksame Sensibilisierung, Beratung und Schadensminderung in diesem Verkaufssetting gewährleistet werden? Welche Einschränkungen braucht es?
- Verkehrssicherheit [im Rahmen ergänzender Studien]: z.B. Lassen sich verlässlichere Indikatoren der Fahrfähigkeit nach Cannabiskonsum als der THC-Nachweis im Blut finden? Welche Massnahmen erhöhen die Verkehrssicherheit?
- Modelle für den Vertrieb im ländlichen Raum: z.B. Welche Verkaufsmodelle lassen sich in ländlichen Gebieten umsetzen (Wirtschaftlichkeit) und wie ist die Akzeptanz dieser Modelle in der Bevölkerung und bei den Konsumierenden?
Das BAG behält sich vor, Gesuche ohne signifikanten Erkenntnisgewinn abzulehnen.
Weitere Informationen zu Pilotversuchen mit Cannabis finden Sie auf dieser Seite:
Das Bewilligungsverfahren beinhaltet eine umfassende Prüfung der rechtlichen Vorgaben, die Koordination der Entscheide mit den zuständigen Ethikkommissionen und nicht zuletzt die Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden. Dabei sind erfahrungsgemäss mehrere Bereinigungsrunden mit den Gesuchstellern erforderlich. Aufgrund der Komplexität des Bewilligungsverfahrens ist mit einer Bearbeitungsfrist von mindestens 3 Monaten zu rechnen.
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