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Veröffentlicht am 20. Februar 2024

Ausnahmebewilligungen im Zusammenhang mit Pilotversuchen nach Artikel 8a BetmG

Das BAG kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Pilotversuche sind in der Ausführungsverordnung des Bundesrates (Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz, BetmPV) geregelt.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern