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Veröffentlicht am 13. März 2025

Herstellung von Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis für die Pilotversuche nach Art. 8a BetmG

Die Herstellung von Produkten mit Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis («Cannabisprodukte»), die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 8a Betäubungsmittelgesetz (BetmG) abgegeben werden, erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.

Für die Herstellung von Cannabisprodukten, die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 8a BetmG abgegeben werden, ist eine Ausnahmebewilligung des BAG nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG erforderlich.

Die für die Durchführung von Pilotversuchen verantwortlichen öffentlichen oder privaten Organisationen bestimmen ihre(n) Hersteller selbst. Interessierte Hersteller stellen das Gesuch für eine Ausnahmebewilligung zur Herstellung von Cannabisprodukten gemeinsam mit der verantwortlichen Organisation, die beabsichtigen, einen Pilotversuch durchzuführen und die ein entsprechendes Gesuch beim BAG einreichen wollen.  

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Bewilligungen von Pilotversuchen nach dem BetmG

Das BAG kann Bewilligungen für örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte wissenschaftliche Pilotversuche für die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken erteilen, wenn damit neue Erkenntnisse im Umgang mit Cannabis gewonnen werden können.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern