Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis für die Pilotversuche nach Art. 8a BetmG
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen nach dem Betäubungsmittelgesetz abgegeben werden, ist nur ausnahmsweise möglich und erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern
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