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Veröffentlicht am 14. Juli 2021

Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis für die Pilotversuche nach Art. 8a BetmG

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen nach dem Betäubungsmittelgesetz abgegeben werden, ist nur ausnahmsweise möglich und erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern