Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis für die Pilotversuche nach Artikel 8a BetmG
Der Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 8a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) abgegeben werden, erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.
Für den Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 8a BetmG abgegeben werden, ist eine Ausnahmebewilligung des BAG nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG erforderlich.
Die für die Durchführung von Pilotversuchen verantwortlichen öffentlichen oder privaten Organisationen bestimmen ihre(n) Produzenten selbst. Interessierte Anbauer stellen das Gesuch für eine Ausnahmebewilligung zum Anbau von Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis gemeinsam mit den verantwortlichen Organisationen, die beabsichtigen, einen Pilotversuch durchzuführen und die ein entsprechendes Gesuch beim BAG einreichen wollen.
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Weiterführende Themen
Herstellung für Pilotversuche
Die Herstellung von Produkten mit Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis («Cannabisprodukte»), die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 8a Betäubungsmittelgesetz (BetmG) abgegeben werden, erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.
Einfuhr für Pilotversuche
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen nach dem Betäubungsmittelgesetz abgegeben werden, ist nur ausnahmsweise möglich und erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.
Bewilligungen von Pilotversuchen nach dem BetmG
Das BAG kann Bewilligungen für örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte wissenschaftliche Pilotversuche für die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken erteilen, wenn damit neue Erkenntnisse im Umgang mit Cannabis gewonnen werden können.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern