Wissenschaftliche Forschung mit verbotenen Betäubungsmitteln
Das BAG kann nach Artikel 8 Absatz 5 des Betäubungsmittelgesetzes für den Umgang (Anbau, Einfuhr, Herstellung, Inverkehrbringen) mit verbotenen Betäubungsmitteln Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung dienen.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern
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