Krankenversicherung: Versicherungspflicht
Personen, die ins Ausland umziehen, unterstehen nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung. Bestimmte Personenkategorien müssen jedoch in der Schweiz versichert bleiben. Andere können ihren Versicherungsschutz auf vertraglicher Basis fortsetzen.
Wegzug ins Ausland
Bei der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland endet die obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU, des EFTA-Übereinkommens, des neuen Sozialversicherungsabkommens mit dem Vereinigten Königreich (UK) und anderer internationaler Sozialversicherungsabkommen gibt es jedoch Ausnahmen für gewisse Personengruppen (z.B. Rentnerinnen und Rentner, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmende).
Freiwillige Krankenversicherung
Versicherer können ihren Versicherten, die ins Ausland ziehen (ausserhalb EU-/EFTA/UK), auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Es handelt sich dabei um einen privatrechtlichen Vertrag nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Mitgliedstaaten des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA)
Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
Weitere Informationen
Krankenversicherung: Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten, müssen grundsätzlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen. Es sind Ausnahmen je nach Wohnsitzstaat und Nationalität der Arbeitnehmenden möglich.
Krankenversicherung: Kurzarbeitende in der Schweiz
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die für kurze Zeit in der Schweiz arbeiten, müssen in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen. Jedoch sind je nach Wohnsitzstaat und Nationalität der Betroffenen oder je nach Art der Arbeitsbewilligung Ausnahmen möglich.
Krankenversicherung: Aus der Schweiz ins Ausland entsandte Arbeitnehmende
Ins Ausland entsandte Arbeitnehmende unterstehen grundsätzlich weiterhin der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz.
Krankenversicherung: Bezüger und Bezügerinnen einer schweizerischen Rente im Ausland
Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente mit Wohnsitz in der EU/EFTA oder im Vereinigten Königreich (UK) sind in der Schweiz versicherungspflichtig. Liegt der Wohnsitz ausserhalb EU/EFTA/UK, sind sie nicht in der Schweiz, sondern in ihrem Wohnsitzstaat krankenversicherungspflichtig.
Krankenversicherung: Ausländische Studierende in der Schweiz
Ausländische Studierende können die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, sofern sie über eine gleichwertige Versicherungsdeckung verfügen. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind je nach Herkunftsland (EU/EFTA oder andere) unterschiedlich. Haben Sie spezifische Fragen zu Ihrer persönlichen Situation? In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnkanton zuständige Behörde. Die entsprechenden Kontaktangaben finden Sie in folgendem PDF-Dokument:
Krankenversicherung: Internationale Diplomaten und Beamte im Ausland
Personen im öffentlichen Dienst, die sich im Ausland aufhalten, und ihre begleitenden Familienangehörigen müssen sich in der obligatorischen Krankenversicherung der Schweiz versichern.
Krankenversicherung: Touristinnen und Touristen in der Schweiz
Touristinnen und Touristen aus einem EU-/EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich (UK) dürfen sich während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz (Ferien, Geschäftsreisen) behandeln lassen. Angehörige anderer Staaten müssen für eine Behandlung in der Schweiz ausreichend versichert sein.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern