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Krankenversicherung: Aus der Schweiz ins Ausland entsandte Arbeitnehmende

Für entsandte Arbeitskräfte gilt weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Herkunftslandes. Bei der Krankenversicherung müssen je nach Land, in das die Person entsandt wird, verschiedene Kategorien unterschieden werden.

Haben Sie spezifische Fragen zu Ihrer persönlichen Situation? In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Krankenversicherer (Grundversicherung). Die entsprechenden Kontaktangaben finden Sie im folgenden PDF-Dokument:

Entsendung in einen EU-/EFTA-Staat oder UK

Staatsangehörige der Schweiz oder der EU-/EFTA oder des Vereinigten Königreichs (UK), die von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz für eine Dauer von höchstens 24 Monaten in einen EU-/EFTA-Mitgliedstaat oder UK entsandt werden, unterstehen weiterhin der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Dies gilt auch für die Krankenversicherung. Die zuständige AHV-Ausgleichskasse stellt eine Entsendungsbescheinigung aus (Bescheinigung A1, früher Formular E101). Die Dauer der Entsendung kann auf maximal sechs Jahre verlängert werden (Abschluss einer Sondervereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der zuständigen ausländischen Behörde). Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA), das EFTA-Übereinkommen und das neue Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich gelten nicht für Drittstaatenangehörige. In den meisten Fällen ist ihre Entsendung auf der Grundlage von bilateralen Abkommen möglich.

Entsendung in einen Vertragsstaat

Bei einer Entsendung von der Schweiz in einen Vertragsstaat (ausserhalb der EU/EFTA/UK, Indien und Japan) bleiben die entsandten Arbeitskräfte während der gesamten Dauer der Entsendung der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterstellt (Liste über die internationalen Sozialversicherungsabkommen der Schweiz: siehe unten).

Die Weiterversicherung einer Person nach schweizerischem Recht hat keine Auswirkungen auf ihre Stellung gegenüber den Versicherungen des Beschäftigungslandes. Es kann also gegebenenfalls zu einer Doppelversicherung kommen. Sind die aus der Schweiz entsandten Arbeitskräfte im Land, in dem sie vorübergehend arbeiten, krankenversicherungspflichtig, so können sie eine Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht beantragen. Dies gilt, sofern der Einbezug in die schweizerische Krankenversicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für die Behandlung in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Entsendung nach Indien und Japan

Die Sozialversicherungsabkommen mit Indien und Japan sehen vor, dass die aus der Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Entsendung weiterhin der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterstehen. Eine Doppelversicherung ist somit ausgeschlossen.

Entsendung in einen Nichtvertragsstaat

Für entsandte Arbeitnehmende, für die weder das FZA, das EFTA-Abkommen oder das neue Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich noch ein anderes bilaterales Sozialversicherungsabkommen gilt, sowie bei Entsendungen in Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Nichtvertragsstaaten), beträgt die Weiterdauer der Versicherungspflicht zwei Jahre. Auf Gesuch hin kann diese Dauer auf sechs Jahre verlängert werden.

Personen, die nach ausländischem Recht obligatorisch krankenversichert sind, können bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht beantragen. Dies gilt, sofern der Einbezug in die schweizerische Krankenversicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für die Behandlung in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Weitere Informationen

Für einen Überblick über sämtliche Abkommen siehe das Dokument «Überblick über die internationalen Sozialversicherungsabkommen der Schweiz: Auswirkungen auf die Krankenversicherung und auf die Unterstellung der entsandten Arbeitnehmenden». Auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen finden Sie weitere Informationen (siehe Merkblätter über die soziale Sicherheit für Entsandte).

Weitere Informationen

Weiterführende Themen

Krankenversicherung: Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UK

Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich, die gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA), gemäss dem EFTA-Übereinkommen und dem neuen Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in der Schweiz versicherungspflichtig sind, haben die für ihren Wohnsitzstaat geltenden Prämien zu bezahlen.

Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland

In der Schweiz versicherte Personen, die im Ausland leben, haben das Recht, sich im Wohnland behandeln zu lassen. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme unterscheiden sich je nach Land (EU/EFTA, UK oder anderes Land) und Status (Aufenthalt/Wohnsitz).

Internationale Sozialversicherungs-Abkommen

Die Schweiz hat verschiedene multilaterale Vereinbarungen und mehrere internationale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die sich auf die Krankenversicherung auswirken.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern