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Krankenversicherung: Ausländische Studierende in der Schweiz

Ausländische Studierende können die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, sofern sie über eine gleichwertige Versicherungsdeckung verfügen. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind je nach Herkunftsland (EU/EFTA oder andere) unterschiedlich. Haben Sie spezifische Fragen zu Ihrer persönlichen Situation? In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnkanton zuständige Behörde. Die entsprechenden Kontaktangaben finden Sie in folgendem PDF-Dokument:

Studierende aus EU/EFTA oder Vereinigtem Königreich

Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU, dem EFTA-Übereinkommen und dem neuen Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich unterstehen Studierende aus EU-/EFTA/UK, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, nicht der Versicherungspflicht in der Schweiz – solange sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und somit dem Sozialversicherungssystem ihres Wohnstaates angeschlossen bleiben. Gegen Vorweisung ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) können sie sich in der Schweiz behandeln lassen. Wenn sie jedoch eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sie sich in der Schweiz versichern (Erwerbsortsprinzip).

Studierende, die über eine private Versicherung verfügen, können sich befreien lassen, sofern die Versicherung gleichwertig ist. Das Gesuch ist bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Stelle Ihres Aufenthaltskantons (siehe nachfolgende Liste der kantonalen Stellen).

Studierende und Praktikanten/-innen aus anderen Ländern

Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus einem Land ausserhalb EU/EFTA/UK, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, können die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen – sofern sie über eine private Versicherung verfügen, deren Deckung derjenigen einer Schweizer Krankenkasse entspricht. Das Gesuch ist bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen (siehe nachfolgende Liste). Sie können für die Dauer von drei Jahren befreit werden, wobei eine Verlängerung um weitere drei Jahre beantragt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zum Abschluss einer Versicherung in der Schweiz verpflichtet.

Studierende, die sich in der Schweiz versichern

Studierende, die der obligatorischen Krankenversicherung unterstehen, müssen sich bei einer in der Schweiz zugelassenen Krankenkasse versichern. Für sie gelten dann dieselben Regeln wie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (siehe unten: Versicherungspflicht, Prämien und Kostenbeteiligung, Prämienverbilligung).

Weitere Informationen

Weiterführende Themen

Krankenversicherung: Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte

Jede Person, die sich in der Schweiz niederlässt, muss spätestens drei Monate nach ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen. Dieselbe Frist gilt für Eltern, die ihr neugeborenes Kind bei einem Krankenversicherer anmelden müssen.

Krankenversicherung: Prämienverbilligung

Die Kantone verbilligen die Prämien von Versicherten, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Finanziert wird die Prämienverbilligung von Bund und Kantonen gemeinsam. Für die Kantone gelten Mindestvorgaben zur Finanzierung der Prämienverbilligung. Der Bund zahlt ihnen dafür jährlich einen Beitrag.

Krankenversicherung: Prämien und Kostenbeteiligung

Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Grundsätzlich erhebt er bei allen gleich hohe Prämien. Die Versicherten beteiligen sich in Form von Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern