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Genetische Tests im nicht-medizinischen Bereich

Gentests im nicht medizinischen Bereich werden in zwei Regelungsbereiche unterteilt: «Genetische Tests zu besonders schützenswerten Eigenschaften» und «Übrige genetische Tests».

Welche genetischen Tests gehören in den nicht-medizinischen Bereich?

Genetische Tests, die in den nicht-medizinischen Bereich fallen, liefern Informationen über Eigenschaften einer Person, die nicht mit Krankheiten oder Krankheitsveranlagungen in Verbindung stehen. Diese Tests dienen auch sonst keinem medizinischen Zweck. 

Dennoch können die gewonnenen Daten sensible Informationen enthalten, die einen besonderen Schutz vor Missbrauch erfordern. Abhängig von der untersuchten Eigenschaft kann das Missbrauchspotenzial auch nur gering oder vernachlässigbar sein.

Daher wird im nicht-medizinischen Bereich zwischen zwei Regelungsbereichen unterschieden:

  • Genetische Tests zu besonders schützenswerten Eigenschaften
  • Übrige genetische Tests

Hinweis: Das Gesetz verwendet für Gentests im nicht-medizinischen Bereich den Begriff «genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs».

Genetische Tests zu besonders schützenswerten Eigenschaften

Es gibt folgende genetische Tests zu besonders schützenswerten Eigenschaften:

Übrige genetische Tests des nicht-medizinischen Bereichs

Zu den übrigen genetischen Untersuchungen werden diejenigen Analysen gezählt, die Auskunft über bereits bekannte Eigenschaften zum äusseren Erscheinungsbild geben sowie über weitere Merkmale, die ein verhältnismässig niedriges Missbrauchsrisiko bergen. Beispiele dafür sind Gentests zu:

  • Haar- oder Augenfarbe, Haarstruktur
  • Form des Ohrläppchens
  • Geschmacksempfinden (z.B. bitterer Geschmack, Abneigung gegen Koriander)
  • Konsistenz des Ohrenschmalzes
  • Niesreflex bei plötzlich hellem Licht

Abgrenzung

  • Die genetische Abklärung von Pigmentierungsstörungen (z.B. Albinismus) oder Wachstumsstörungen wird dem medizinischen Bereich zugeordnet. Die Phänotypisierung, die bei Strafverfahren eingesetzt werden kann,
  • Die Phänotypisierung, die bei Strafverfahren eingesetzt werden kann, wird durch das DNA-Profil-Gesetz geregelt.

Welche Anforderungen gelten für genetische Tests im nicht-medizinischen Bereich?

Wer darf Gentests zu besonders schützenswerten Eigenschaften veranlassen?

Nur bestimmte Fachpersonen dürfen genetische Tests zu besonders schützenswerten Eigenschaften veranlassen. Sie müssen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sein (i.d.R. mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung). Dies gilt auch für Fachpersonen mit einem anerkannten ausländischen Abschluss.

Welche Laboratorien dürfen Gentests zu besonders schützenswerten Eigenschaften durchführen?

«Genetische Tests zu besonders schützenswerten Eigenschaften» dürfen in der Schweiz nur in einem vom BAG bewilligten Laboratorium oder einem entsprechend qualifizierten Labor im Ausland durchgeführt werden  (vgl. Durchführung im Ausland, siehe weiter oben).

Eine Liste der vom BAG bewilligten Laboratorien sowie detaillierte Informationen für Laboratorien finden sich unter Zyto- und molekulargenetische Untersuchungen > Nicht-medizinischer Bereich.

Glossar

Rechtliche Grundlagen

Die detaillierten rechtlichen Vorgaben zu genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs finden sich in:

  • Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen, GUMG: 1., 3., 4. und 8. Kapitel
  • Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen, GUMV: 1. und 3. Kapitel

Weitere Informationen

Weiterführende Themen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Biomedizin
Sektion Biosicherheit, Humangenetik und Fortpflanzungsmedizin
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern