Krankenversicherung: Leistungen und Tarife

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft.

Leistungen

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Diese umfassen unter anderem Untersuchungen und Behandlungen durch Ärzte und Ärztinnen, im Spital sowie Pflegeleistungen und gewisse nicht-ärztliche Leistungen. Bei Unfällen springt die Krankenversicherung allerdings nur dann ein, wenn die versicherte Person über keine andere Versicherungsdeckung verfügt. Weiter übernimmt sie auch Kosten bei bestimmten Massnahmen der medizinischen Prävention. Im Folgenden werden die grundsätzlichen Aspekte der Leistungen erläutert.

Alle Krankenversicherer, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführen, müssen den gleichen gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsumfang übernehmen und haben die Gleichbehandlung der versicherten Personen zu gewährleisten. Darüber hinaus dürfen die Krankenversicherer keine weitergehenden «freiwilligen» Leistungen vergüten.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach dem Gesetz nur Leistungen, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Leistungen, sowohl neue als auch bestehende, welche diese Kriterien möglicherweise nicht erfüllen, werden durch das Health Technology Assessment (HTA) Programm evaluiert.

Führt ein Leistungserbringer (z.B. ein Arzt) Leistungen durch, welche nicht zu den Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehören, ist er verpflichtet, die Patienten und Patientinnen darauf hinzuweisen.

Weitere praxisbezogene Informationen finden Sie auch im Ratgeber «Sie fragen, wir antworten: Die obligatorische Krankenversicherung kurz erklärt.»

Tarife

Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen und Preisen und werden so für ihre Leistungen entschädigt. Diese werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die jeweils zuständige Behörde. Die Tarife haben dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit zu entsprechen. Ziel der Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten.

In folgenden Bereichen gelten behördlich festgelegte Tarife, Preise und Höchstvergütungsbeträge:  

  • Liste der Analysen mit Tarif (Analysenliste);
  • Liste der in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe mit Tarif (Arzneimittelliste); dieser Tarif umfasst auch die Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin;
  • Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung bei Mitteln und Gegenständen (Mittel- und Gegenständeliste), die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
  • Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste).

Letzte Änderung 31.03.2022

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