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Krankenversicherung: Massnahmen der medizinischen Prävention

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für bestimmte präventive Massnahmen, die auf ihre Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft wurden.

Welche Massnahmen der medizinischen Prävention werden übernommen?

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen zugunsten von Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet sind. Die Untersuchungen oder vorsorglichen Massnahmen werden von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt oder angeordnet (Art. 26 KVG).

Die OKP übernimmt die in Artikel 12a bis 12e der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) gelisteten Massnahmen der Prävention. Dies sind:

  • Prophylaktische Impfungen (Artikel 12a KLV)
  • Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten (Artikel 12b KLV)
  • Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes (Artikel 12c KLV)
  • Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen (Artikel 12d KLV)
  • Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung (Artikel 12e KLV)

Die Aufnahme von neuen präventiven Leistungen in die KLV erfolgt auf Antrag zuhanden der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK). Diese prüft, ob die Leistung die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) erfüllt und gibt eine Empfehlung zuhanden des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) ab. Das EDI entscheidet über die Leistungspflicht.

Prophylaktische Impfungen

Siehe Webseite Kostenübernahme bei prophylaktischen Impfungen

Weitere Informationen

Weiterführende Themen

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Wer bestimmt, was die OKP (Krankenversicherung, Grundversicherung) vergütet? Die Zuständigkeiten sowie Antragsprozesse auf Kostenübernahme neuer Leistungen finden Sie unter dieser Rubrik.

Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)

Die Änderungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Leistungen Krankenversicherung
Sektion Medizinische Leistungen
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern