Kostenübernahme bei prophylaktischen Impfungen
Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für viele Impfungen. Unter welchen Voraussetzungen werden die Kosten übernommen? Welche Impfstoffe sind eingeschlossen? Gilt die Kostenübernahme auch für Impfungen in Apotheken? Und wird die Franchise erhoben? Hier finden Sie Antworten auf diese und weitere Fragen.
Grundsatz
Von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP, auch Grundversicherung genannt) werden nur die Kosten von ärztlich durchgeführten Impfungen und Impfberatungen gemäss Artikel 12a der Krankenpflege-Leistungsverordnung übernommen. Vorausgesetzt wird, dass der verwendete Impfstoff für die entsprechende Indikation in der Spezialitätenliste aufgeführt ist (Ausnahmen: HPV- und Mpox-Impfstoff).
Ab 1. Januar 2026 wird auf den Impfungen keine Franchise mehr erhoben. Der Selbstbehalt (10% Kostenbeteiligung) bleibt weiterhin geschuldet.
Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung (OKP) (siehe Erläuterung weiter unten).
Welche Impfungen werden von der OKP (Grundversicherung) übernommen?
Artikel 12a KLV verweist auf das «Referenzdokument Prophylaktische Impfungen» des BAG (siehe unter Dokumente). Dieses Dokument listet alle Impfungen auf, jeweils mit den Indikationen, Impfschemata und allenfalls zusätzlichen Einschränkungen, so wie sie zum Zeitpunkt der Impfung für die Kostenübernahme gelten.
Impfung
Zur Leistung «Impfung» gehört:
- Überprüfung des Impfstatus
- Prüfung der Indikationen
- Impfanamnese und Ausschluss von Kontraindikationen
- Aufklärung und Einholen der informierten Einwilligung
- Verabreichung der Impfung inkl. Impfstoff
- Anschliessende (passive) Überwachung wegen möglichen Sofortreaktionen
- Dokumentation im Impfausweis oder Ausstellung der Impfbescheinigung
Impfberatung
Die Impfberatung umfasst die Impfanamnese und die Überprüfung des Impfstatus, die Prüfung der Indikationen und Kontraindikationen sowie die Aufklärung und das Einholen der informierten Einwilligung für die Impfung.
Das Resultat einer Impfberatung kann auch sein, dass eine Impfung nicht angezeigt ist. Das heisst, nicht auf jede Impfberatung erfolgt ein Impfakt. Manchmal findet eine Impfung an einem anderen Tag statt als die Impfberatung, zum Beispiel weil der Impfstoff noch bestellt werden muss.
Die Kosten der Impfberatung werden von der OKP übernommen und sind ab dem 1. Januar 2026 von der Franchise befreit, auch wenn keine oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Impfung mit einem Impfstoff erfolgt.
Impfstoffe / Spezialitätenliste
Die Kosten der Impfungen werden nur übernommen, wenn der verwendete Impfstoff für die Indikation und die betreffende Altersgruppe in der Spezialitätenliste aufgeführt ist und die dort festgelegten Limitationen eingehalten sind.
Aufnahmen von neuen Impfstoffen, neuen oder geänderten Impfindikationen erfolgen laufend. Es gilt jeweils der aktuelle Stand der Spezialitätenliste.
Die Grundversicherung erstattet auch Impfungen gegen humane Papillomaviren (HPV) und Mpox, auch wenn diese nicht in der Liste aufgeführt sind (spezielle Regelung in Art.12a KLV beachten).
Franchisenbefreiung ab 1. Januar 2026
Auf Impfungen und Impfberatungen wird keine Franchise erhoben.
Ab 1. Januar 2026 entfällt die Franchise auf Impfungen, die in Artikel 12a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) geregelt sind. Damit fällt eine Hürde beim Zugang zu Impfungen weg.
Die Franchisenbefreiung erfolgt aufgrund des Nationalen Programm Impfungen (NIP). Das NIP schaffte den Rahmen für einen koordinierten, effektiven und effizienten Einsatz der Impfungen zum Schutz der Bevölkerung. Mit der Franchisenbefreiung wird eine Massnahme zur Erhöhung der Impfraten der am 11. Januar 2017 vom Bundesrat verabschiedeten Nationalen Strategie Impfungen (NSI) erfüllt.
Nationales Programm Impfungen (NIP)
Gestützt auf Artikel 5 des Epidemiengesetzes (EpG) hat das Bundesamt für Gesundheit ein Nationales Programm Impfungen (NIP) erarbeitet. Beim NIP handelt es sich um ein umfassendes Präventionsprogramm für die Schweiz (siehe unter weiterführende Themen). Dieses umfasst die vom Bundesrat verabschiedete Nationale Strategie zu Impfungen (NSI) und den zugehörigen Aktionsplan.
Das NIP wurde nach den Kriterien des Dokumentes «Operationalisierung kantonal und national organisierte Präventionsprogramme» nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d KVG geprüft und erfüllt diese. Der Aktionsplan konkretisiert die wichtigsten Massnahmen des NIP und priorisiert diese nach Dringlichkeit und Zielrelevanz, unter Berücksichtigung wechselseitiger Abhängigkeiten. Im Zusammenhang mit der Franchisenbefreiung von Impfungen spielen beispielsweise Massnahmen zur Information der Bevölkerung, gezielter Gruppen und Fachpersonen sowie zur Evaluation der Durchimpfungsraten eine zentrale Rolle. Rollen und Zuständigkeiten der Akteure sind im EpG geregelt und werden im Aktionsplan konkretisiert. Das BAG leitet die Umsetzung des NIP. Die Finanzierung des NIP ist seit Genehmigung und Inkraftsetzung des EpG jährlich und dauerhaft gewährleistet. Die Umsetzung und Qualitätssicherung des NIP wird alle fünf Jahre mit einer Evaluation überprüft, deren Ergebnisse werden öffentlich kommuniziert.
Franchisenbefreiung
Die Befreiung von der Franchise bei Impfungen soll die Durchimpfungsrate erhöhen, den Schutz vor übertragbaren Krankheiten stärken und die Krankheitslast verringern. Diese Änderungen treten per 1. Januar 2026 in Kraft und somit gilt die Franchisenbefreiung ab diesem Tag.
Bei der Impfung in der Apotheke ist die Kostenübernahme eingeschränkt
Je nach Kanton ist eine Impfung in Apotheken möglich.
Bei Impfung in der Apotheke ohne ärztliche Verschreibung werden die Kosten des Impfstoffs und der Verabreichung nicht durch die OKP (Grundversicherung) übernommen und gehen immer zu Lasten der geimpften Person.
Ärztliche Verschreibung und Abgabe des Impfstoffes durch die Apotheke
Betreffend Kostenübernahme des Impfstoffs existieren aktuell unterschiedliche Rechtsauffassungen, die lediglich von den Gerichten abschliessend beurteilt werden könnten. In Anbetracht dessen, dass der Vorschlag im Rahmen des Kostendämpfungspaketes 2, wonach Impfungen, die in der Apotheke durchgeführt werden, inskünftig von der OKP übernommen werden sollen, sowohl von National- als auch vom Ständerat angenommen wurde, ist das BAG der Ansicht, dass das geltende Recht dahin ausgelegt wird, dass bei ärztlicher Verschreibung die Abgabe des Impfstoffes durch die Apotheke eine Kostenübernahme des Impfstoffs durch die OKP erfolgt.
Der Impfakt (Verimpfung/Verabreichung der Impfung) kann, je nach Kanton, unter gewissen Bedingungen in einer Apotheke erfolgen. Bei Abgabe oder Verabreichung in der Apotheke werden die Kosten für den Impfstoff bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung von der OKP übernommen, der Impfakt an sich muss von der versicherten Person selber bezahlt werden. Die OKP übernimmt die Kosten des Impfaktes nur dann, wenn er in Arztpraxen oder Spitälern erfolgt.
Besonderheiten bei der Kostenübernahme
WZW-Kriterien
Wenn die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Impfung oder eines Impfstoffs nicht erfüllt sind, erfolgt keine Aufnahme in Art. 12a KLV und in die Spezialitätenliste und die Kosten werden nicht übernommen. Dies kann auch nur einzelne Indikationen oder die Impfung von einzelnen Personengruppen betreffen.
Schweizerischer Impfplan / empfohlene Impfungen
Eine im Schweizer Impfplan empfohlene Impfung wird nicht automatisch von der OKP (Grundversicherung) bezahlt. Die OKP übernimmt nur Impfungen, die im «Referenzdokument Prophylaktische Impfungen» aufgeführt sind und wenn der verwendete Impfstoff in der Spezialitätenliste enthalten ist.
Impfungen für Reisen im Ausland
Impfungen, welche speziell für Reisen in andere Länder empfohlen werden, werden von der OKP (Grundversicherung) nicht vergütet. In vereinzelten Fällen können reisemedizinische Impfungen von Zusatzversicherungen vergütet werden, ansonsten gehen diese zu Lasten der geimpften Person.
Impfungen für die Arbeit
Impfungen, welche aus beruflichen oder arbeitsmedizinischen Gründen empfohlen werden, werden von der Grundversicherung nicht vergütet. Bezüglich arbeitsmedizinischen Impfungen sind die Arbeitgebenden zuständig für die Klärung der Kostenübernahme.
Weitere Informationen
Inhaltsverzeichnis
Newsletter Leistungen Krankenversicherungen
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Weiterführende Themen
Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
Die Änderungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht.

Nationales Programm Impfungen
Der Bund hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Akteuren ein Nationales Programm Impfungen (NPI) erarbeitet, die die Bevölkerung ausreichend gegen die durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten schützen soll.
Impfungen & Prophylaxe
Infektionskrankheiten können schwere Folgen haben. Impfungen sind der wirksamste Schutz, nicht nur für das eigene Kind. Gegen gewisse Krankheiten wie Malaria gibt es medikamentöse Prophylaxe.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sektion Medizinische Leistungen
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Schweiz - 3003 Bern