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Kantonale Politik in Bezug auf tabak- oder nikotinhaltige Produkte

Die gesetzlichen Kompetenzen der Kantone geben ihnen das Recht, über die nationalen Gesetze hinauszugehen. Nur die kantonalen Gesetze zum Schutz vor Passivrauchen, zur Einschränkung der Tabakwerbung und zu Verkaufsbewilligungen, die über das Bundesgesetz hinausgehen, werden hier näher erläutert.

Zum Schutz der Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums umfasst die Tabakgesetzgebung mehrere Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene (Link Gesetzgebung Tabak und elektronische Zigaretten). Artikel 22 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) sowie Artikel 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen ermächtigen die Kantone ausdrücklich, strengere Vorschriften als die Bundesgesetze zu erlassen.

Die für die Tabakprävention relevanten kantonalen Bestimmungen finden sich in den kantonalen Verfassungen, in den kantonalen Gesundheitsgesetzen, in weiteren Fachgesetzen und in den dazugehörigen Verordnungen und Erlassen. Viele Kantone verfügen zudem über eigene kantonale Tabakpräventionsprogramme.

In der nachfolgenden Tabelle sind im Einzelnen die Vorschriften zum Schutz vor Passivrauchen, zur Werbung und zu den Verkaufsbewilligungen für Tabak- und Nikotinprodukte aufgeführt, die strenger sind als die eidgenössischen Bestimmungen.

Kantonale Gesetze

Die Klappboxen, die sich beim Anklicken der einzelnen Kantone öffnen, zeigen an, ob der Kanton über Vorschriften verfügt, die über die eidgenössischen Bestimmungen hinausgehen, und in welchem kantonalen Gesetz und welchen Artikeln diese zu finden sind.

Stand vom 01.11.2025

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Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
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