Kantonale Einschränkungen der Tabakwerbung
Die nachfolgenden Tabelle gibt einen Überblick über die kantonalen Vorschriften im Bereich der Werbung für Tabak- und Nikotinprodukte, die über die eidgenössischen Bestimmungen hinausgehen.
Das Tabakproduktegesetz verbietet Plakate mit Tabakwerbung auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund eingesehen werden können. Auch im öffentlichen Verkehr, in öffentlichen Gebäuden, in Kinos oder auf Sportplätzen ist Werbung nicht mehr erlaubt.
Das Tabakproduktegesetz schränkt auch die Verkaufsförderung ein. Produkte dürfen nicht kostenlos abgegeben werden und Wettbewerbe mit Geschenken sind untersagt. Bei Veranstaltungen mit internationalem Charakter oder bei Veranstaltungen für ein minderjähriges Publikum ist Sponsoring verboten.
Die Tabelle zeigt auf, welche Kantone weiter als das nationale Gesetz gehen.
- Ein «ja» oder ein Kommentar bedeutet, dass eine gesetzliche Einschränkung vorhanden ist.
- Weitere Informationen: Detaillierte Angaben zu den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Kantone
Legende der Tabelle zu den kantonale Einschränkungen der Tabakwerbung:
- Einschränkung des Sponsorings
- Werbeeinschränkung in den Verkaufsstellen
- Werbeverbot an Automaten
Stand vom 01.10.2024
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