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Kantonaler Schutz vor Passivrauchen

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) sieht ein Rauchverbot in geschlossenen Räumen vor, die öffentlich zugänglich sind.

Raucherräume und Raucherlokale können in Restaurantionsbetrieben eingerichtet werden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen:

  • Raucherräume müssen besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Belüftung versehen sein.
  • Raucherbetriebe werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt, wenn sie eine Fläche von höchstens 80m2 hat, gut belüftet und als Raucherlokale gekennzeichnet sind.

In beiden Fällen bedarf es der Zustimmung der Arbeitnehmenden für deren Tätigkeit in einem Raucherraum oder Raucherlokal.

Der Schutz vor Passivrauchen wird auf elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen ausgedehnt. Ausserdem gibt die angepasste Verordnung den Geschäften, die auf den Verkauf von Tabakwaren zum Erhitzen oder von elektronischen Zigaretten spezialisiert sind, die Möglichkeit bestimmte Degustationszonen für den Gebrauch dieser Produkte vorzusehen.

Die Kantone können zum Schutz der Gesundheit strengere Vorschriften erlassen. Die unten stehende Tabelle zeigt auf, welche Kantone solche Vorschriften erlassen haben.

Für weitere Informationen zu den Vorschriften jedes Kantons können Sie hier klicken: Detaillierte Angaben zu den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Kantone

Legende der Tabelle zum Schutz vor Passivrauchen:

  • Restaurationsbetriebe: Raucherräume bedient verboten
  • Restaurationsbetriebe: Raucherbetriebe verboten
  • Degustationszonen verboten
  • Zugangsbeschränkung zu Raucherräumen für 16 oder 18 Jährige
  • Rauchen in Aussenbereichen verboten

Stand vom 01.10.2024

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