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EPD: Das heutige System im Überblick

Seit 2020 können Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ein elektronisches Patientendossier (EPD) eröffnen. Die rechtlichen Grundlagen dafür wurden mit dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) geschaffen, das seit 2017 in Kraft ist. Das EPD ist ein wichtiger Schritt zur Digitalisierung des Gesundheitswesens und soll dazu beitragen, die Qualität der medizinischen Versorgung zu verbessern, Behandlungsabläufe zu optimieren und die Patientensicherheit zu erhöhen.

Mit dem EPD haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, eigene medizinische Unterlagen wie etwa Informationen zu Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten, Notfallkontakten oder Patientenverfügungen zu erfassen und bei Bedarf den an der Behandlung beteiligten Gesundheitsfachpersonen den Zugriff darauf gewähren. Ein solcher schneller Austausch wichtiger Gesundheitsinformationen unterstützt eine koordinierte Behandlung, vermeidet unnötige Doppeluntersuchungen und trägt zur Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung bei.

Gesetzlich verpflichtet versus freiwillig

Um das EPD nutzen zu können, müssen sowohl Patientinnen und Patienten als auch Gesundheitsfachpersonen und -einrichtungen ein EPD eröffnen. Gesetzlich dazu verpflichtet sind derzeit stationäre Gesundheitseinrichtungen, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen – also Spitäler, Rehabilitationskliniken, psychiatrische Kliniken, Pflegeheime und Geburtshäuser. Seit dem 1. Januar 2022 gilt diese Regelung auch für neu zugelassene Ärztinnen und Ärzte. Für alle anderen ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen sowie für Patientinnen und Patienten ist die Eröffnung des EPD freiwillig.

Informationen zu den wichtigsten Akteurinnen und Akteuren des EPD finden Sie hier: Welche Akteure stehen hinter dem EPD?

Wie und wo Sie ein EPD eröffnen können

Für Privatpersonen: So starten Sie den EPD-Eröffnungsprozess

Für Gesundheitsfachpersonen: So schliessen Sie sich dem EPD an | Fachpersonen

Erwartungen nicht erreicht

Trotz seiner zahlreichen Vorteile blieb die Verbreitung des EPD bislang hinter den Erwartungen zurück: Weder in der Bevölkerung noch bei den Leistungserbringern wird es flächendeckend genutzt. Vor diesem Hintergrund beschloss der Bundesrat bereits 2022, die gesetzlichen Grundlagen des elektronischen Patientendossiers (EPD) umfassend zu überarbeiten und weiterzuentwickeln.

Auf dem Weg zum E-GD

Das EPD soll in den kommenden Jahren durch das E-GD abgelöst werden. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen: EGDG: Das künftige Gesetz zum E-GD

IPAG eHealth: Minimaldatensatz-Empfehlungen

Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, relevante Gesundheitsinformationen im EPD zu erfassen. Doch was genau versteht man darunter? Dieser Frage ist die Interprofessionelle Arbeitsgemeinschaft eHealth (IPAG eHealth) im Auftrag des BAG nachgegangen und hat einen Bericht mit Empfehlungen zu einem minimalen Datensatz behandlungsrelevanter Informationen im EPD erarbeitet. Befragt wurde ein Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen aus zehn nationalen Verbänden. Die Empfehlungen sind ein wichtiger Schritt, um das EPD für Gesundheitsfachpersonen im Arbeitsalltag einfacher und gezielter nutzbar zu machen. Den Bericht finden Sie als Anhang unter «Dokumente».

Weitere Informationen

Mehr Informationen zum elektronischen Patientendossier finden Sie auf www.patientendossier.ch.

Weiterführende Themen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Sektion Digitale Gesundheit
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern