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EPD weiterentwickeln – Übergangsfinanzierung

Um sicherzustellen, dass das EPD bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) weiterhin verbreitet und genutzt wird, hat das Parlament einer separaten Revision zugestimmt, die unter anderem die Übergangsfinanzierung für die Stammgemeinschaften regelt.

Die Totalrevision des EPDG wird bis zu ihrem Inkrafttreten mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Damit die Verbreitung und Weiterentwicklung des EPD bis dahin nicht ins Stocken gerät, hat der Bundesrat dem Parlament zusätzlich eine separate EPDG-Revision unterbreitet, die unter anderem die Finanzierung der Stammgemeinschaften in der Übergangsphase regelt.

Der Vorschlag wurde am 15. März 2024 vom Parlament genehmigt und trat am 1. Oktober 2024 in Kraft. Die separate Revision umfasst die Übergangsfinanzierung, die Einwilligung und den Zugriff auf Abfragedienste.

Übergangsfinanzierung

Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision unterstützt der Bund die Stammgemeinschaften über einen Zeitraum von fünf Jahren finanziell beim Betrieb und der Weiterentwicklung des EPD. Dafür stellt er 30 Millionen Franken bereit, respektive 30 Franken pro eröffnetem EPD. Diese Finanzhilfe wird gewährt, wenn sich die Kantone in mindestens gleichem Umfang an den Kosten beteiligen.

Mit Blick auf die Sparmassnahmen und einen ausgeglichenen Haushalt hat das Parlament bereits im Dezember 2024 beschlossen, die Finanzhilfen für 2025 deutlich zu reduzieren – von 10 Millionen auf 2 Millionen Franken und ab 2026 gänzlich zu streichen. Damit der Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD bis zum Inkrafttreten des revidierten EPD-Gesetzes gesichert sind, schlägt der Bundesrat vor, auf eine vollständige Streichung der Finanzhilfen zu verzichten und stattdessen die Beiträge für die Jahre 2026 bis 2028 jährlich auf rund 2 Millionen Franken zu reduzieren. Die entsprechenden Anpassungen wurden im Voranschlag 2026 mit integriertem Finanzplan 2027-2029 vorgenommen und am 21.8.2025 veröffentlicht. Das Parlament wird im Rahmen der Budgetdebatte vom Dezember darüber beraten.

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte: finanzhilfen-epdg@bag.admin.ch.

Folgende Stammgemeinschaften haben in den Gesuchsjahren 2024 und 2025 Finanzhilfen nach EPDG erhalten:

Einwilligung

Patientinnen und Patienten können ihre Zustimmung zur Eröffnung eines EPD mittels eines zertifizierten elektronischen Identifikationsmittels (IDM) erteilen, das von einem zertifizierten IDM-Anbieter ausgestellt wird. Eine handschriftliche oder digitale Unterschrift ist nicht mehr erforderlich.

Zugriff auf Abfragedienste

Kantonale Aufsichtsbehörden erhalten neu Zugriff auf Abfragedienste, um zu überprüfen, ob die gesetzlich verpflichteten Leistungserbringer ihrer Anschlusspflicht nachkommen. Dazu gehören stationäre Einrichtungen wie Spitäler und Rehakliniken sowie ambulante Leistungserbringer wie Arztpraxen, die seit dem 1. Januar 2022 zugelassen sind.

Bisherige Finanzhilfen

Bereits in den Jahren 2018 bis 2022 beteiligte sich der Bund gemäss der Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) an den Kosten für den Aufbau und die Zertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften. Dafür hatte das Parlament 30 Millionen Franken gesprochen – unter der Bedingung, dass die Kantone oder Dritte sich mindestens im gleichen Masse beteiligen.

Weitere Informationen

Mehr Informationen zum elektronischen Patientendossier finden Sie auf www.patientendossier.ch.

Weiterführende Themen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Sektion Digitale Gesundheit
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern