EPD weiterentwickeln – Übergangsfinanzierung
Um sicherzustellen, dass das EPD bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) weiterhin verbreitet und genutzt wird, hat das Parlament einer separaten Revision zugestimmt, die unter anderem die Übergangsfinanzierung für die Stammgemeinschaften regelt.
Die Totalrevision des EPDG wird bis zu ihrem Inkrafttreten mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Damit die Verbreitung und Weiterentwicklung des EPD bis dahin nicht ins Stocken gerät, hat der Bundesrat dem Parlament zusätzlich eine separate EPDG-Revision unterbreitet, die unter anderem die Finanzierung der Stammgemeinschaften in der Übergangsphase regelt.
Der Vorschlag wurde am 15. März 2024 vom Parlament genehmigt und trat am 1. Oktober 2024 in Kraft. Die separate Revision umfasst die Übergangsfinanzierung, die Einwilligung und den Zugriff auf Abfragedienste.
Übergangsfinanzierung
Damit die Finanzierung des EPD bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) gesichert ist, haben Bundesrat und Parlament im Sommer 2024 beschlossen, die Stammgemeinschaften über einen Zeitraum von fünf Jahren finanziell beim Betrieb und der Weiterentwicklung des EPD zu unterstützen. Dafür wurden 30 Millionen Franken bereitgestellt, beziehungsweise 30 Franken pro eröffnetem EPD – vorausgesetzt die Kantone beteiligen sich in mindestens gleichem Umfang an den Kosten. Die Übergangsfinanzierung trat am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Mit Blick auf die Sparmassnahmen und einen ausgeglichenen Haushalt beschloss das Parlament jedoch bereits im Dezember 2024, die Finanzhilfen für 2025 von 10 Millionen auf 2 Millionen Franken zu reduzieren und ab 2026 vollständig zu streichen. Der Bundesrat empfahl daraufhin, auf eine vollständige Streichung zu verzichten. Das Parlament ist dem Bundesrat im Rahmen des Voranschlags 2026 mit integriertem Finanzplan 2027-2029 in der Wintersession 2025 gefolgt und jährliche Finanzhilfen von 2 Millionen Franken für die Jahre 2026 bis 2028 gesprochen. Damit setzt der Bund ein deutliches Signal für das heutige EPD und unterstreicht die Bedeutung der Weiterentwicklung des künftigen elektronischen Gesundheitsdossiers (EGD).
Bei Fragen kontaktieren Sie bitte: finanzhilfen-epdg@bag.admin.ch.
Folgende Stammgemeinschaften haben in den Gesuchsjahren 2024 und 2025 Finanzhilfen nach EPDG erhalten:
- Association communauté de référence CARA
- Association Structure Porteuse de la Communauté de référence Dossier éléctronique du Patient Neuchâtel
- Stammgemeinschaft Post Sanela Health AG
- Verein eSanita
- Verein Stammgemeinschaft eHealth Aargau
Einwilligung
Patientinnen und Patienten können ihre Zustimmung zur Eröffnung eines EPD mittels eines zertifizierten elektronischen Identifikationsmittels (IDM) erteilen, das von einem zertifizierten IDM-Anbieter ausgestellt wird. Eine handschriftliche oder digitale Unterschrift ist nicht mehr erforderlich.
Zugriff auf Abfragedienste
Kantonale Aufsichtsbehörden erhalten neu Zugriff auf Abfragedienste, um zu überprüfen, ob die gesetzlich verpflichteten Leistungserbringer ihrer Anschlusspflicht nachkommen. Dazu gehören stationäre Einrichtungen wie Spitäler und Rehakliniken sowie ambulante Leistungserbringer wie Arztpraxen, die seit dem 1. Januar 2022 zugelassen sind.
Bisherige Finanzhilfen
Bereits in den Jahren 2018 bis 2022 beteiligte sich der Bund gemäss der Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) an den Kosten für den Aufbau und die Zertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften. Dafür hatte das Parlament 30 Millionen Franken gesprochen – unter der Bedingung, dass die Kantone oder Dritte sich mindestens im gleichen Masse beteiligen.
Weitere Informationen
Inhaltsverzeichnis
Mehr Informationen zum elektronischen Patientendossier finden Sie auf www.patientendossier.ch.
Weiterführende Themen
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