E-GD – von der Totalrevision zum neuen Gesetz
Um die Verbreitung und Nutzung des elektronischen Patientendossiers (EPD) gezielt zu fördern, hat der Bundesrat bereits 2022 beschlossen, das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) zu revidieren. Im Rahmen dieser Neuausrichtung soll das EPD in den kommenden Jahren durch das elektronische Gesundheitsdossier (E-GD) abgelöst werden.
Die Verbreitung des EPD blieb bislang hinter den Erwartungen zurück: Weder in der Bevölkerung noch bei den Leistungserbringern wird es flächendeckend genutzt. Den entsprechenden Handlungsbedarf hat der Bundesrat bereits im Bericht zum Postulat Wehrli (18.4328) festgehalten. In der Folge beauftragte er am 27. April 2022 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), zwei Vernehmlassungsvorlagen auszuarbeiten:
- eine zur Totalrevision der gesetzlichen Grundlagen.
- eine separate Revision zur Übergangsfinanzierung, die sicherstellt, dass die Stammgemeinschaften und Kantone die Verbreitung des EPD bis zum Inkrafttreten des revidierten Gesetzes weiterhin vorantreiben.
EGDG– das neue Gesetz
Im Sommer 2023 schickte der Bundesrat die Vorlage zur Totalrevision des EPDG in die Vernehmlassung. Die Rückmeldungen fielen mehrheitlich positiv aus. Kritisch beurteilt wurde insbesondere die dezentrale technische Infrastruktur. Die Rückmeldungen fielen mehrheitlich positiv aus, kritisch beurteilt wurde insbesondere die dezentrale technische Infrastruktur. Als Reaktion auf die Rückmeldungen beschloss der Bundesrat am 27. September 2024 richtungsweisende Anpassungen. Dabei wurde die Vorlage umfassend überarbeitet, sodass aus der Totalrevision das neue Bundesgesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) hervorging. Mit dieser grundlegenden Neuausrichtung wird das EPD in den kommenden Jahren durch das elektronische Gesundheitsdossier (E-GD) abgelöst.
Mit dem neuen Gesetz werden die Voraussetzungen für eine flächendeckende Verbreitung und eine systematische Nutzung des E-GD im gesamten schweizerischen Gesundheitswesen geschaffen, damit alle relevanten Gesundheitsinformationen ihren Weg in das E-GD finden. Dadurch sollen die Behandlungsqualität verbessert, die Patientensicherheit erhöht und gleichzeitig durch die Reduktion von Doppelspurigkeiten die Effizienz im Gesundheitswesen gesteigert werden.
Das Wichtigste im Überblick
Das E-GD stellt den Menschen und seine Gesundheit in den Mittelpunkt und begleitet ihn ein Leben lang – von den ersten Vorsorgeuntersuchungen nach der Geburt bis hin zur Behandlung von Krankheiten. Alle relevanten Gesundheitsdaten, von Arztberichten über Laborwerte bis hin zum Medikationsplan sind im E-GD einsehbar und sicher in der Schweiz gespeichert. Sie stehen jederzeit zur Verfügung, sei es zu Hause, bei der Arbeit, in den Ferien oder im Notfall.
Automatisch für alle – und doch freiwillig
Die Widerspruchslösung ist eine zentrale Neuerung des neuen Gesetzes: Künftig erhält jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz automatisch und kostenlos ein E-GD. Dadurch entfällt der bisherige Eröffnungsprozess, der aktiv angestossen werden musste. Die Freiwilligkeit bleibt jedoch weiterhin bestehen: Wer kein E-GD möchte, kann der automatischen Eröffnung einfach und problemlos widersprechen.
Alle Neuerungen gelten erst nach Inkrafttreten des EGDG
Da das neue Gesetz noch nicht in Kraft ist, gelten die neuen Bestimmungen derzeit noch nicht. Entsprechend besteht aktuell auch noch keine Möglichkeit, der automatischen Eröffnung eines E-GD zu widersprechen. Vor der Einführung der automatischen Eröffnung werden die Kantone ihre Einwohnerinnen und Einwohner umfassend über das Widerspruchsverfahren informieren.
Stärkung der informationellen Selbstbestimmung
Die Inhaberinnen und Inhaber eines E-GD – das heisst alle Personen, die ein E-GD haben – behalten jederzeit die volle Kontrolle über ihre Gesundheitsdaten. Sie entscheiden selbst, welche Gesundheitsfachpersonen darauf zugreifen dürfen. Ausserdem können sie ihre Daten jederzeit einsehen und neue Informationen erfassen. Auf diese Weise übernehmen sie aktiv Verantwortung für ihre eigene Gesundheit.
Anschlusspflicht für alle Leistungserbringer
Schon heute sind alle Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime sowie alle Ärztinnen und Ärzte, die seit 2022 neu zugelassen sind, verpflichtet, sich dem EPD anzuschliessen. Mit dem neuen Gesetz werden nun alle Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen, die über die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung abrechnen, verpflichtet, sich dem Informationssystem E-GD anzuschliessen und darin alle behandlungsrelevanten Daten zu erfassen (Umsetzung der Motion SGK-N 19.3955). Dies ist von zentraler Bedeutung, da der grösste Nutzen des E-GD erst durch seine flächendeckete Nutzung ensteht.
Bund und Kantone: klare Aufgabenteilung
Die Verantwortlichkeiten zwischen Bund und den Kantonen sind mit dem neuen Gesetz klar geregelt:
- Bund: Er übernimmt die Verantwortung für das technische Informationssystem und sorgt damit für eine schweizweit einheitliche Lösung mit einheitlichen Regeln und Standards. Das Informationssystem E-GD wird im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung beschafft. Neben der Beschaffung trägt der Bund auch die Verantwortung für den Betrieb, den Datenschutz, die Datensicherheit sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung des Systems.
- Kantone: Sie tragen die laufenden Betriebskosten des Informationssystems und stellen den Betrieb und damit das Dienstleistungsangebot einer Gemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet sicher.
Datenschutz und Datensicherheit
Unverändert bleiben die sehr hohen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit. Neu trägt der Bund die Verantwortung für den Schutz der Daten und für den Betrieb des Informationssystems E-GD. Die Daten unterstehen Schweizer Recht und werden in der Schweiz aufbewahrt.
Gemeinschaften
Die bisherige Unterscheidung zwischen Stammgemeinschaften und Gemeinschaften fällt weg – künftig gibt es nur noch Gemeinschaften. Eine Gemeinschaft setzt sich zusammen aus Spitälern, Arztpraxen, Apotheken, Pflegeeinrichtungen und weiteren Kreisen. Über ihre Kontaktstellen bietet sie der Bevölkerung Unterstützung bei Fragen und im Umgang mit dem E-GD. Zudem stellen sie für Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen Support sowie Schulungen bereit.
Was bisher geschah
- 5. November 2025: Der Bundesrat hat das neue Bundesgesetz sowie die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
- 13. Februar 2026: Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) ist auf das neue Bundesgesetz zum elektronischen Gesundheitsdossier eingetreten und hat die Beratung dazu aufgenommen.
- 17. April 2026: Die SGK-N hat die Detailberatung aufgenommen und unterstützt den Entwurf des Bundesrates mehrheitlich. Dabei hat sie bereits erste Beschlüsse gefasst. Unter anderem beauftragt sie die Verwaltung, das Prinzip der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und dessen Auswirkungen auf das E-GD vertieft zu prüfen. Des Weiteren soll der Bundesrat im Ausführungsrecht umschreiben, welche Daten als behandlungsrelevant gelten und somit im E-GD abgelegt werden müssen.
Die zweite Detailberatung ist für Mai 2026 vorgesehen
Wie geht es weiter?
Mit Abschluss der parlamentarischen Beratung wird der Bund die Beschaffung des Informationssystems starten und die Vernehmlassung des Ausführungsrechts zum EGDG eröffnen. Die anschliessende Umsetzung wird voraussichtlich zwei Jahre dauern. Das heisst: Sollte die parlamentarische Beratung rasch abgeschlossen sein und alles planmässig verlaufen, kann das neue System frühestens 2030 in Betrieb gehen.
E-GD Teil der digitalen Transformation des Gesundheitswesens
Parallel zur Vorlage des EGDG fördert das BAG im Rahmen des nationalen Programms DigiSanté die digitale Transformation des gesamten Gesundheitswesens. Herzstück des Programms ist der Gesundheitsdatenraum Schweiz (SwissHDS), der als strukturierter, sicherer und gemeinwohlorientierter Raum für den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten in der Schweiz dient.
Das E‑GD ist eine integraler Bestandteil des SwissHDS und wird parallel dazu entwickelt. Das bedeutet: Während der SwissHDS aufgebaut wird, wird das E-GD weitergeführt. Langfristig soll der SwissHDS zur verbindlichen Infrastruktur für den Gesundheitsdatenaustausch ausgebaut werden. Das E-GD fungiert dabei als Sekundärsystem zur langfristigen Speicherung behandlungsrelevanter Informationen und wird in den SwissHDS integriert.
EPD – der fliessende Übergang zum E‑GD
Bis das neue EGDG in Kraft tritt, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen und Vorgaben aus dem EPDG. Das bedeutet: Das EPD kann weiterhin eröffnet werden und das bestehende wie gewohnt genutzt werden. Dadurch haben Inhaberinnen und Inhaber eines EPD schon heute jederzeit und überall Zugriff auf alle relevanten Gesundheitsinformationen. So stärken sie ihre eigene Gesundheitskompetenz und leisten zugleich einen wertvollen Beitrag zur Qualität der medizinischen Versorgung.
Das EPD bietet auch Vorteile im Hinblick auf das E‑GD: Wer es heute nutzt, profitiert später von einem umfassenden Informationsbestand, denn sobald das E‑GD-System in Betrieb genommen wird, werden alle bestehenden Daten nahtlos ins neue System migriert. Ein Vorteil, der besonders in Notfall- oder Krankheitssituationen wertvoll ist.
Das BAG wird diese Übergangsphase gemeinsam mit den wichtigsten Partnerinnen und Partnern aktiv gestalten und dabei insbesondere auf das Know-how der Stammgemeinschaften, den Kantonen, Spitälern, Gesundheitsfachpersonen sowie weiteren Beteiligten setzen.
Weitere Informationen zum neuen Gesetz und zum E-GD finden Sie in den Faktenblättern unter «Dokumente» (siehe unten).
Begriffserklärung
Im Rahmen des E-GD werden verschiedene Begriffe genutzt, die in diesem Glossar in alphabetischer Reihenfolge erklärt werden.
Weitere Informationen
Inhaltsverzeichnis
Mehr Informationen zum elektronischen Patientendossier finden Sie auf www.patientendossier.ch.
Weiterführende Themen
Bundesamt für Gesundheit BAG
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern