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E-GD – von der Totalrevision zum neuen Gesetz

Um das elektronische Patientendossier (EPD) weiter zu verbessern, hat der Bundesrat bereits 2022 beschlossen, das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) zu revidieren. Im Rahmen dieser Totalrevision soll das EPD nun durch das elektronische Gesundheitsdossier (E-GD) abgelöst werden.

Ziel der Revision ist es, die Verbreitung und Nutzung des EPD gezielt zu fördern – sowohl bei Patientinnen und Patienten als auch bei Ärztinnen und Ärzten, Pflegenden, Spitälern, Heimen und weiteren Gesundheitseinrichtungen. Dafür sollten unter anderem die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen im Hinblick auf die Finanzierung klarer geregelt werden. Der Bundesrat hat diesen Handlungsbedarf bereits in einem Bericht zum Postulat Wehrli (18.4328) festgehalten. In der Folge beauftragte er am 27. April 2022 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), zwei Vernehmlassungsvorlagen auszuarbeiten:

Ein neues Gesetz

Im Sommer 2023 hat der Bundesrat die Vorlage zur Totalrevision des EPDG in die Vernehmlassung geschickt. Die Rückmeldungen fielen mehrheitlich positiv aus. Kritisch beurteilt wurde insbesondere die dezentrale technische Infrastruktur. Als Reaktion auf die Rückmeldungen hat der Bundesrat am 27. September 2024 richtungsweisende Anpassungen beschlossen. Im Zuge dessen soll das EPDG durch das neue Bundesgesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) abgelöst werden.

Mit dieser grundlegenden Neuausrichtung wird aus dem EPD das elektronische Gesundheitsdossier (E-GD). An seiner Sitzung vom 5. November 2025 hat der Bundesrat das neue Bundesgesetz sowie die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Mit dem neuen Gesetz werden die Voraussetzungen für eine flächendeckende Verbreitung und eine systematische Nutzung des E-GD im gesamten schweizerischen Gesundheitswesen geschaffen, damit alle relevanten Gesundheitsinformationen ihren Weg in das E-GD finden. Dadurch sollen die Behandlungsqualität verbessert, die Patientensicherheit erhöht und gleichzeitig durch die Reduktion von Doppelspurigkeiten die Effizienz im Gesundheitswesen gesteigert werden.

Das Wichtigste im Überblick

Das E-GD stellt den Menschen und seine Gesundheit in den Mittelpunkt und begleitet ihn ein Leben lang – von den ersten Vorsorgeuntersuchungen nach der Geburt bis hin zur Behandlung von Krankheiten. Alle relevanten Gesundheitsdaten, von Arztberichten über Laborwerte bis hin zum Medikationsplan, werden erfasst und sicher in der Schweiz gespeichert. Sie stehen jederzeit zur Verfügung, sei es zu Hause, bei der Arbeit, in den Ferien oder im Notfall.

Automatisch für alle – aber doch freiwillig

Neu erhält jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz automatisch und kostenlos ein E-GD. Wer es nicht will, kann einfach und problemlos widersprechen. Damit bleibt die Nutzung des E-GD auch künftig freiwillig.

Widerspruchslösung nach Inkrafttreten des Gesetzes

Da das neue Gesetz noch nicht in Kraft ist, besteht derzeit auch keine Möglichkeit, Widerspruch gegen die automatische Eröffnung eines E-GD zu erheben. Bevor die automatische Eröffnung erfolgt, informieren die Kantone ihre Einwohnerinnen und Einwohner umfassend über das Widerspruchsverfahren.

Stärkung der informationellen Selbstbestimmung

Die Inhaberinnen und Inhaber eines E-GD – das heisst alle Personen, die ein E-GD haben – behalten jederzeit die volle Kontrolle über ihre Gesundheitsdaten. Sie entscheiden selbst, welche Gesundheitsfachpersonen darauf zugreifen dürfen. Ausserdem können sie ihre Daten jederzeit einsehen und neue Informationen erfassen. Auf diese Weise übernehmen sie aktiv Verantwortung für ihre eigene Gesundheit.

Anschlusspflicht für alle Leistungserbringer

Schon heute sind alle Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime sowie alle Ärztinnen und Ärzte, die seit 2022 neu zugelassen sind, verpflichtet, sich dem EPD anzuschliessen. Mit dem neuen Gesetz werden nun alle Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen, die über die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung abrechnen, verpflichtet, sich dem Informationssystem E-GD anzuschliessen und darin alle behandlungsrelevanten Daten zu erfassen (Umsetzung der Motion SGK-N 19.3955). Das ist wichtig, denn der grösste Nutzen des E-GD entsteht gerade dadurch, dass es von allen eingesetzt wird.

Bund und Kantone: klare Aufgabenteilung

Die Verantwortlichkeiten zwischen Bund und den Kantonen sind mit dem neuen Gesetz klar geregelt:

  • Bund: Er übernimmt die Verantwortung für das technische Informationssystem und sorgt damit für eine schweizweit einheitliche Lösung. Er beschafft dazu ein zentrales Informationssystem im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung und ist gleichzeitig für dessen Betrieb, den Schutz der Daten, die Datensicherheit sowie für die kontinuierliche Weiterentwicklung zuständig.
  • Kantone: Sie tragen die laufenden Betriebskosten des Informationssystems und stellen den Betrieb und damit das Dienstleistungsangebot einer Gemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet sicher.

Datenschutz und Datensicherheit

Unverändert bleiben die sehr hohen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit. Neu trägt der Bund die Verantwortung für den Schutz der Daten und für den Betrieb eines zentralen Informationssystems des E-GD. Die Daten unterstehen Schweizer Recht und werden in der Schweiz aufbewahrt.

Gemeinschaften

Die bisherige Unterscheidung zwischen Stammgemeinschaften und Gemeinschaften fällt weg – künftig gibt es nur noch Gemeinschaften. Eine Gemeinschaft setzt sich zusammen aus Spitälern, Arztpraxen, Apotheken, Pflegeeinrichtungen und weiteren Kreisen. Über ihre Kontaktstellen bietet sie der Bevölkerung Unterstützung bei Fragen und im Umgang mit dem E-GD. Einen solchen Support sowie Schulungen stellen die Gemeinschaften auch für Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen bereit.

Wie geht es weiter?

Mit Abschluss der parlamentarischen Beratung wird der Bund die Beschaffung des zentralen Informationssystems starten und die Vernehmlassung des Ausführungsrechts zum EGDG eröffnen. Die anschliessende Umsetzung wird voraussichtlich zwei Jahre dauern. Das heisst: Sollte die parlamentarische Beratung rasch abgeschlossen sein und alles planmässig verlaufen, kann das neue System voraussichtlich 2030 in Betrieb gehen.

E-GD Teil der digitalen Transformation des Gesundheitswesens

Parallel zur Vorlage des EGDG fördert das BAG im Rahmen des nationalen Programms DigiSanté die digitale Transformation des gesamten Gesundheitswesens. Herzstück des Programms ist der Gesundheitsdatenraum Swiss Health Data Space (SwissHDS), der als strukturierter, sicherer und gemeinwohlorientierter Raum für den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten in der Schweiz dient.

Die Integration des E‑GD in den SwissHDS erfolgt in mehreren Schritten: Während der SwissHDS aufgebaut wird, wird das E-GD weitergeführt. Langfristig soll der SwissHDS zur verbindlichen Infrastruktur für den Gesundheitsdatenaustausch ausgebaut werden. Das E-GD fungiert dabei als Sekundärsystem zur langfristigen Speicherung behandlungsrelevanter Informationen und wird einen integralen Bestandteil des SwissHDS bilden.

Die Projektorganisation wird von einer externen Beratungsfirma unterstützt: Totalrevision EPDG: Unterstützung durch externe Beratungsagentur.

EPD – der fliessende Übergang zum E‑GD

Bis das neue EGDG in Kraft tritt, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen und Vorgaben aus dem EPDG. Das bedeutet: Das EPD kann weiterhin eröffnet werden und das bestehende wie gewohnt genutzt werden. Dadurch haben Inhaberinnen und Inhaber eines EPD schon heute jederzeit und überall Zugriff auf alle relevanten Gesundheitsinformationen. So stärken sie ihre eigene Gesundheitskompetenz und leisten zugleich einen wertvollen Beitrag zur Qualität der medizinischen Versorgung.

Das EPD bietet auch Vorteile im Hinblick auf das E‑GD: Wer es heute nutzt, profitiert später von einem umfassenden Informationsbestand, denn sobald das E‑GD-System in Betrieb genommen wird, werden alle bestehenden Daten nahtlos ins neue System migriert. Ein Vorteil, der besonders in Notfall- oder Krankheitssituationen wertvoll ist.

Das BAG wird diese Übergangsphase gemeinsam mit den wichtigsten Partnerinnen und Partnern aktiv gestalten und dabei insbesondere auf das Know-how der Stammgemeinschaften, den Kantonen, Spitälern, Gesundheitsfachpersonen sowie weiteren Beteiligten setzen.

Weitere Informationen zum neuen Gesetz und zum E-GD finden Sie in den Faktenblättern unter «Dokumente» (siehe unten).

Begriffserklärung

Im Rahmen des E-GD werden verschiedene Begriffe genutzt, die in diesem Glossar in alphabetischer Reihenfolge erklärt werden.

Weitere Informationen

Mehr Informationen zum elektronischen Patientendossier finden Sie auf www.patientendossier.ch.

Weiterführende Themen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Sektion Digitale Gesundheit
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern