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EPDG – das Gesetz hinter dem EPD

Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung und Verbreitung des EPD fest.

Das EPDG sowie die dazugehörigen Verordnungen bilden die rechtliche Grundlage für die Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers (EPD). Seit seinem Inkrafttreten am 15. April 2017 schafft das EPDG die Grundlage zur Verbesserung der medizinischen Versorgung, zur effizienteren Gestaltung von Behandlungsprozessen und zur Erhöhung der Patientensicherheit.

Ausführungsrecht EPDG

Das Ausführungsrecht zum EPDG konkretisiert diese Vorgaben und besteht aus zwei Bundesratsverordnungen sowie einer Departementsverordnung. Detaillierte Regelungen werden in den jeweiligen Anhängen erläutert. Die Bundesratsverordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV) regelt dabei die zentralen Umsetzungsaspekte. Dazu gehören insbesondere die Erstellung und der Zugang zum EPD, die Vergabe und Verwaltung der Patientenidentifikationsnummer, die Zertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, Anforderungen an Identifikationsmittel und deren Herausgeber, Vorgaben zur Akkreditierung und zum Zertifizierungsverfahren sowie die Regelung der Abfragedienste.

  • Anhang 1: Aufbau der neuen Patientenidentifikationsnummer
  • Anhang 2: Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften (TOZ)
  • Anhang 3: Metadaten für den interoperablen und sicheren Datenaustausch im EPD
  • Anhang 4: Austauschformate (z. B. Impfdossier, Medikationsinformationen)
  • Anhang 5: Integrationsprofile für den gemeinschaftsübergreifenden Datenaustausch (inkl. nationaler/internationaler Standardisierung über IHE)
  • Anhang 6: Datenlieferung zertifizierter Gemeinschaften an das BAG zur Evaluation nach Art. 18 EPDG
  • Anhang 7: Mindestanforderungen an Zertifizierungspersonal
  • Anhang 8: Technische und organisatorische Zertifizierungsanforderungen für Identifikationsmittel und deren Herausgeber
  • Anhang 9: Metadaten für den Abfragedienst zu Gesundheitseinrichtungen und Fachpersonen (Art. 41 EPDV)

Vom EPD zum E-GD

Zur Weiterentwicklung des EPD hat der Bundesrat am 27. September 2024 eine Totalrevision des EPDG beschlossen. An seiner Sitzung vom 5. November 2025 hat er das neue Bundesgesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Damit die Verbreitung und Nutzung des EPD bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes weiter gefördert werden kann, trat am 1. Oktober 2024 die Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) in Kraft. Weitere Informationen zur Übergangsfinanzierung finden sie hier: EPD weiterentwickeln – Übergangsfinanzierung.

Jahresrevision – laufende Weiterentwicklungsbedürfnisse und Anpassungen

Im Rahmen der Jahresrevisionen des Ausführungsrechts zum EPDG sammeln das BAG und eHealth Suisse Anregungen zu Aktualisierungen, Vereinfachungen und Anpassungen des EPD. Diese fliessen in die Überarbeitung der Verordnung des EDI über das EPD (EPDV-EDI) mit ihren Anhängen ein. Die revidierte EPDV-EDI ist am 1. Juni 2026 in Kraft getreten.

Alle Akteurinnen und Akteure, die den Betrieb und die technische Infrastruktur des EPD sicherstellen – wie etwa Stammgemeinschaften oder Herausgeber von Identifikationsmitteln – haben nun bis zum 31. Mai 2027 Zeit, die neuen Vorgaben umzusetzen. Die aktualisierte EPDV-EDI und deren Anhänge sowie die Erläuterungen finden Sie unter «Weitere Informationen».

Weitere Informationen

Mehr Informationen zum elektronischen Patientendossier finden Sie auf www.patientendossier.ch.

Weiterführende Themen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Sektion Digitale Gesundheit
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern