Voraussetzungen für nuklearmedizinische Betriebe
In der Strahlenschutzgesetzgebung sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung im Bereich der Nuklearmedizin definiert. Die wichtigsten Aspekte werden hier kurz aufgeführt.
Sachverstand und Sachkunde
Die Anwendung von radioaktiven Stoffen am Menschen erfordert die Anwesenheit einer Fachärztin oder eines Facharztes für Nuklearmedizin, welcher über Sachkunde und Sachverstand verfügt. Bei der Hybridbildgebung (PET-CT, SPECT-CT) wird zudem der Sachverstand einer Radiologin oder eines Radiologen gefordert.
Weiter braucht es eine Person für den technischen Sachverstand. In der Regel ist dies eine ausgebildete Radiologiefachperson HF/FH mit Sachverstand für den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen). Details zu den genauen Ausbildungen finden Sie auf den BAG-Seiten zur Strahlenschutzausbildung.
Sämtliches Personal, das Umgang mit radioaktiven Substanzen hat, muss von der Strahlenschutz-sachverständigen Person instruiert und regelmässig fortgebildet werden.
Einrichtung und Bauliches
Der Umgang mit offenen radioaktiven Substanzen ist in Arbeitsbereichen innerhalb einer kontrollierten Zone durchzuführen. In der Nuklearmedizin spricht man üblicherweise von Arbeitsbereichen des Typs B oder C, welche für Vorbereitung, Applikation, Diagnostik und Therapie notwendig sind.
Die genauen Anforderungen an die Arbeitsbereiche finden Sie in der Verordnung über den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen (URaM, SR 814.554) und den BAG-Wegleitungen «Radionuklidtherapie» und «Baulicher Strahlenschutz für PET-Einrichtungen». Die Räumlichkeiten müssen für die Einhaltung von Dosisgrenzwerten entsprechend abgeschirmt sein. Mit dem Bewilligungsgesuch ist jeweils ein Strahlenschutzplan einzureichen.
Messgeräte und Dosimetrie
In den Arbeitsbereichen muss eine genügende Anzahl an Dosisleistungs- und Kontaminationsmonitoren vorhanden sein. Die genauen Anforderungen sind in der BAG-Wegleitung «Radionuklidtherapie» beschrieben.
Personal, das in der kontrollierten Zone arbeitet, muss dosimetriert werden mit Ganzkörperdosimetern und zusätzlich Extremitätendosimeter für Personal, das radioaktive Substanzen aufzieht und appliziert. Für den Umgang mit offenen radioaktiven Substanzen sind ab einer gewissen Aktivitätsmenge Triagemessungen gemäss der BAG-Wegleitung «Dosimetrie beim Umgang mit offenen radioaktiven Quellen» und Dosimetrieverordnung (SR 814.501.43) durchzuführen.
Strahlenschutzweisung
Es sind betriebsinterne Weisungen für den Strahlenschutz zu erstellen, welche die Verantwortung im Betrieb regeln und die typischen Arbeitsschritte beschreiben. Weiter sind das Vorgehen mit radioaktivem Abfall und die Massnahmen zur Qualitätssicherung an den Geräten zu beschreiben.
Weitere Informationen
Inhaltsverzeichnis
Wegleitungen für Röntgenanlagen und radioaktive Stoffe
In der Gesetzgebung sind grundsätzliche technische Anforderungen aufgeführt. Die Wegleitungen erläutern den Vollzug dieser Anforderungen im Bereich Röntgenanlagen und Umgang mit ionisierender Strahlung.
Ausbildung im Strahlenschutz
Personen, die mit ionisierender Strahlung umgehen, müssen entsprechend ihrer Verantwortung und Tätigkeit ausgebildet werden. Für die meisten Tätigkeiten müssen dazu zusätzliche und anerkannte Strahlenschutzkurse absolviert werden.
Bundesamt für Gesundheit BAG
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