Unfallversicherung: Abgeschlossene Revisionen
Unter dieser Rubrik finden Sie alle abgeschlossenen Revisionen der Unfallversicherung und Unfallverhütung.
Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
Am 25. September 2015 haben National- und Ständerat die Revision des UVG genehmigt
Arbeiten im Überdruck: Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
Die bisherige Verordnung über die Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Arbeiten unter Druckluft ist angepasst worden. Bei der Totalrevision wurden die technische Entwicklung und die Verhältnisse der heutigen Arbeitswelt berücksichtigt.
Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Die am 25. September 2015 genehmigte Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung erforderte, dass die dazugehörende Verordnung über die Unfallversicherung angepasst wird. Gesetz und Verordnung sind per 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Gesetzgebung Unfallversicherung: Flüssiggasanlagen
Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) wurde mit spezifischen Bestimmungen für Flüssiggasanlagen ergänzt.
Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)
Mit der Revision von Artikel 11d VUV werden auch Absolventinnen und Absolventen der Berufsprüfung ASGS als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit anerkannt.
Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Anpassung von Anhang 1 (Liste der Berufskrankheiten)
Die Liste der Berufskrankheiten gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wurde angepasst.
VVO 2010 (Verordnungs- und Vollzugsoptimierung 2010)
Das UVG und das ArG regeln identische Sachverhalte unter dem jeweiligen Schutzaspekt parallel und teils überlappend. Mit der Änderung der VUV sowie der ArGV 3 soll der Vollzug optimiert werden.
Aktualisierung der Regeln zum Arbeitnehmerschutz auf den Baustellen
Der Bundesrat hat am 18. Juni 2021 die neue Bauarbeitenverordnung (BauAV) beschlossen. Bei der Totalrevision wurden die technische Entwicklung und die Verhältnisse der heutigen Arbeitswelt berücksichtigt. Zudem wurde eine Vereinheitlichung der Absturzhöhe, ab welcher Sicherungsmassnahmen getroffen werden müssen, vorgenommen, um den Arbeitnehmerschutz zu stärken und Rechtssicherheit zu schaffen.
Änderung Artikel 117 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Grundsätzlich werden die Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung für ein ganzes Rechnungsjahr im Voraus bezahlt. Artikel 117 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sieht gegen Bezahlung eines Zuschlags die Möglichkeit einer ratenweisen Prämienzahlung vor (1,250 Prozent bei halbjährlicher und 1,875 Prozent bei vierteljährlicher Prämienzahlung). Im gegenwärtigen Tiefzinsumfeld sind die aktuell gültigen Ratenzahlungs-Zuschläge deutlich zu hoch, weshalb sie im Rahmen dieser Verordnungsänderung gesenkt worden sind (0,25 Prozent bei halbjährlicher und 0,375 Prozent bei vierteljährlicher Prämienzahlung). Die Änderung ist per 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Revision der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung)
Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 Anpassungen in der Kranverordnung beschlossen. Angepasst werden die Artikel 5 und 6 der Kranverordnung. Neu sollen Arbeitnehmende im Anschlagen von Lasten wie auch für die Bedienung des Krans nicht nur angeleitet, sondern für diese Tätigkeit ausgebildet werden. Mit der Anpassung dieser beiden Artikel steht die Kranverordnung wieder im Einklang mit dem Stand der Technik und der heute gelebten Praxis. Zudem wird mit der Anpassung dieser beiden Artikel Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen.
Änderung der UVV betreffend finanzielle Entlastung der Vereine des Breitensports
Aufgrund der hohen finanziellen Belastung der Vereine des Breitensports durch die UVG-Prämien wurde im Jahr 2019 eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe gebildet, welche nach einer Lösung zu dieser Problematik suchte, mit dem Ziel, diese Vereine zu entlasten und damit zu erhalten.
Anpassung der Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung
Bezügerinnen und Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Unfallversicherung erhalten Zulagen zum Ausgleich der Teuerung.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und Militärversicherung
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern