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Veröffentlicht am 2. Dezember 2024

Änderung Artikel 117 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Grundsätzlich werden die Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung für ein ganzes Rechnungsjahr im Voraus bezahlt. Artikel 117 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sieht gegen Bezahlung eines Zuschlags die Möglichkeit einer ratenweisen Prämienzahlung vor (1,250 Prozent bei halbjährlicher und 1,875 Prozent bei vierteljährlicher Prämienzahlung). Im gegenwärtigen Tiefzinsumfeld sind die aktuell gültigen Ratenzahlungs-Zuschläge deutlich zu hoch, weshalb sie im Rahmen dieser Verordnungsänderung gesenkt worden sind (0,25 Prozent bei halbjährlicher und 0,375 Prozent bei vierteljährlicher Prämienzahlung). Die Änderung ist per 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Versicherungsaufsicht
Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und Militärversicherung
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern