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Veröffentlicht am 21. Januar 2025

Umgang mit radioaktiven Materialien

In verschiedenen Bereichen in der Medizin, der Industrie und der Forschung wird mit radioaktiven Materialien umgegangen. Jeglicher Umgang mit radioaktiven Materialien, deren Aktivität über der Bewilligungsgrenze (LA) liegt, ist bewilligungspflichtig.

Umgang mit offenen oder geschlossenen radioaktiven Materialien oberhalb der Bewilligungsgrenze (LA) gemäss Strahlenschutzverordnung (StSV) Anhang 3 Spalte 10, unterliegt der Bewilligungspflicht.

Das heisst, dass vor dem Umgang mit radioaktiven Materialien beim BAG eine entsprechende Bewilligung beantragt werden muss. Als «Umgang» werden Tätigkeiten verstanden, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlung mit sich bringen können, zum Beispiel:

  • Bearbeiten radioaktiver Materialien;
  • Handel mit radioaktiven Materialien;
  • Transport radioaktiver Materialien;
  • Lagern von radioaktiven Materialien;
  • Verwenden radioaktiver Materialien.

Weitere Informationen zu Bewilligungen für den Umgang mit radioaktiven Materialien (bzw. ionisierender Strahlung) erhalten Sie auf der BAG-Webseite «RPS: das Portal für Bewilligungen im Strahlenschutz».

Weitere Informationen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Strahlenschutz
Sektion Forschungsanlagen und Nuklearmedizin
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern