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Strahlenschutzausbildung in der Veterinärmedizin

Nachfolgend erfahren Sie, welche Strahlenschutzausbildungen für Tierärztinnen und Tierärzte sowie tiermedizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten vorgesehen sind.

Tierärztinnen und Tierärzte

Konventionelle veterinärmedizinische Röntgenanlagen (MA14)

Tierärztinnen und Tierärzte, welche die Funktion des Strahlenschutz-Sachverständigen einer konventionellen diagnostischen Röntgenanlage ausüben möchten, müssen eine Strahlenschutzausbildung (Dauer 1 Tag) vorweisen können. Diese Strahlenschutz-Ausbildung kann fakultativ während des Tierarztstudiums an den beiden Vetsuisse-Fakultäten (Bern / Zürich) absolviert werden.

Für die Tierärztinnen und Tierärzte, welche diese Strahlenschutzausbildung nicht während des Studiums absolviert haben, besteht die Möglichkeit, die Ausbildung der «Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte» zu absolvieren. Die Ausbildung gilt als Nachweis der notwendigen Ausbildung im Strahlenschutz zur Durchführung diagnostischer Anwendungen mit konventionellen veterinärmedizinischen Röntgenanlagen und um als Strahlenschutz-Sachverständige/r für diese Anwendungen zu fungieren. Ausgenommen ist die Bedienung von computertomografischen Anwendungen. Die Voraussetzung zum Kursbesuch ist das eidgenössische Tierarztdiplom oder eine gleichwertige, anerkannte ausländische Ausbildung.

Weitere Informationen über die Durchführung der Sachverständigenkurse (Ort und Datum) erhalten Sie direkt bei der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte.

Anlagen für erweiterte diagnostische Anwendungen (MA16)

In der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung werden für die einzelnen Berufsgruppen die notwendigen Aus- und Fortbildungen sowie die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz präzisiert. Eine der Änderungen betrifft Tierärztinnen und Tierärzte, die eine CT-Anlage installiert haben oder installieren möchten. Damit diagnostische Untersuchungen mit CT-Anlagen durchgeführt und die erforderliche Verantwortung als Strahlenschutz-Sachverständige/r für diese Anwendungen übernommen werden kann, muss die dafür zuständige Person über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:

  • Tiermedizinische/r Radiologe/-in ECVDI
    (European College of Veterinary Diagnostic Imaging, 3-jährige Ausbildung)
  • Tiermedizinische/r Radiologe/-in ACVR
    (American College of Veterinary Radiology (Radiation Oncology), 3-jährige Ausbildung)
  • Diplomierte Radiologiefachperson HF oder FH
  • Medizinphysiker/-in mit Fachanerkennung SGSMP

Das bedeutet, eine CT-Anlage darf nur von einem/einer tiermedizinischen Radiologen/-in (ECVDI oder ACVR), von einer diplomierten Dipl. Radiologiefachperson oder einem/einer Medizinphysiker/-in bedient werden. Ein/eine tiermedizinische/-r Praxisassistentin/-assistent (TPA) darf nach einer Einführung die Vorbereitung (Narkose und Positionierung) durchführen, die CT-Anlage jedoch nicht selber in Betrieb nehmen und bedienen.

Für die Erfüllung der tiermedizinischen Aspekte zur Durchführung von CT-Untersuchungen (Rechtfertigung, Indikation und Befund) wird einen tiermedizinischen Radiologen oder eine Radiologin (ECVDI oder ACVR) benötigt.

Anwendung von offenen radioaktiven Quellen (MA15)

Tierärztinnen und Tierärzte, welche Umgang mit offenen radioaktiven Quellen haben, müssen den Nachweis der notwendigen Ausbildung im Strahlenschutz durch den Besuch eines anerkannten Kurses erwerben. Weitere Informationen zu den verschiedenen Kursen finden Sie auf der BAG-Seite «Strahlenschutzausbildung für den Umgang mit radioaktiven Quellen».

Tiermedizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten EFZ (MP16)

Mit dem Erhalt des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Tiermedizinische Praxisassistent/in (TPA) ist der Nachweis der notwendigen Ausbildung im Strahlenschutz für tiermedizinische Röntgenuntersuchungen erbracht. Damit hat man die Berechtigung zur Bedienung von Röntgenanlagen für veterinärmedizinische Diagnostik unter der verantwortlichen Leitung einer entsprechenden sachverständigen Tierärztin oder eines entsprechenden sachverständigen Tierarztes.

Ausländische Ausbildung als Tiermedizinische Praxisassistentinnen/Praxisassistenten (TPA)

Personen mit einer ausländischen Ausbildung, die in der Schweiz eine Anstellung als TPA anstreben, benötigen eine vom Staatssekretariat für Forschung, Bildung und Innovation SBFI anerkannte Ausbildung. Mit der Anerkennung bestätigt das SBFI, dass das ausländische Diplom bzw. der Ausweis einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist. Die Prüfung und Beurteilung der Anerkennung (Gleichwertigkeit) erfolgt nach den Kriterien der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.

Gesuche um Anerkennung müssen direkt beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI eingereicht werden. Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie auf der Webseite des SBFI. Im Rahmen dieses Anerkennungsverfahren kann, wenn notwendig, die Röntgenberechtigung für Aufnahmen in der Veterinärmedizin ähnlich einer/eines TPA EFZ erworben werden.

Fortbildung im Strahlenschutz

Bei der Fortbildungspflicht wird zwischen einer von der Anerkennungsbehörde anerkannten Fortbildung und einer nicht-anerkannten Fortbildung unterschieden. Von Berufsgruppen mit Tätigkeiten, welche einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt sind, wird eine von der Anerkennungsbehörde anerkannte Fortbildung gefordert.

Im veterinärmedizinischen Bereich müssen nur Tierärztinnen und Tierärzte, welche die Funktion der/des Strahlenschutz-Sachverständigen in einem Arbeitsbereich B/C ausüben, eine anerkannte Fortbildung absolvieren. Die übrigen Berufsgruppen können eine nicht-anerkannte Fortbildung besuchen.

Die erlaubten Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, solange der notwendige Nachweis der Aus- und Fortbildung erbracht wird. Der/die Bewilligungsinhaber/in ist verantwortlich für das Erstellen eines betriebsinternen Konzeptes (wie die Ausbildung und Fortbildung im Strahlenschutz der Betriebsangehörigen absolviert und überprüft wird).

Für die folgenden Berufsgruppen im tiermedizinischen Bereich sieht die Fortbildungspflicht folgendermassen aus:

Zusätzliche Informationen über die Fortbildung finden Sie auf der BAG-Seite «Fortbildung im Strahlenschutz».

Weitere Informationen

Weiterführende Themen

Fortbildung im Strahlenschutz

Personen, die Umgang mit ionisierender Strahlung haben oder dieser ausgesetzt sein können, müssen entsprechend ihrer Verantwortung und Tätigkeiten nebst der notwendigen Ausbildung im Strahlenschutz, sich mindestens alle 5 Jahre im Strahlenschutz fortbilden. Die genauen Anforderungen an die Fortbildungen finden Sie hier.

Strahlenschutz: Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haben Sie Fragen zur Situation in der Ukraine? Oder zur Fortbildung im Strahlenschutz? Hier haben wir Antworten zusammengestellt. Sie können im Suchfenster ein Stichwort eintragen oder durch die Kategorien navigieren.

Anerkennungsverfahren beim SBFI

Erfahren Sie hier, wie Sie ein Gesuch für eine Anerkennung oder Niveaubestätigung Ihrer ausländischen Berufsqualifikationen im Online-Portal des SBFI einreichen können. Folgen Sie der Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Strahlenschutz
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern