Strahlenschutz: Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haben Sie Fragen zur Situation in der Ukraine? Oder zur Fortbildung im Strahlenschutz? Hier haben wir Antworten zusammengestellt. Sie können im Suchfenster ein Stichwort eintragen oder durch die Kategorien navigieren.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Situation in der Ukraine aus Sicht des Strahlenschutzes erhalten Sie auf dieser Seite. Oder besuchen Sie die Seite Krieg in der Ukraine: Radiologische Situation Schweiz und Ukraine.
Wer ist für die Strahlenschutzfortbildung verantwortlich? Welche Personen müssen sich im Bereich Strahlenschutz fortbilden? In welchem zeitlichen Abstand muss man eine Fortbildung absolvieren? Wie umfangreich ist die Fortbildung? Welche Arten und Formen gibt es? Und wer bestätigt die Teilnahme?
Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie auf dieser Seite. Oder besuchen Sie die Seite Fortbildung im Strahlenschutz.
Häufige Fragen (FAQ)
Situation in der Ukraine aus Sicht des Strahlenschutzes
Die Einnahme von Jodtabletten als Schutzmassnahme für die Schweizer Bevölkerung ist vor allem bei einem schweren Unfall in einem Kernkraftwerk im Inland oder im benachbarten Ausland vorgesehen, wenn dabei radioaktives Jod austritt. Jodtabletten schützen nicht vor allen radioaktiven Elementen, sondern nur vor den schädlichen Auswirkungen des radioaktiven Jods auf die Schilddrüse. Die Einnahme von Jodtabletten ist immer eine Schutzmassnahme, die begleitend zu anderen notwendigen Massnahmen angeordnet wird. Diese anderen Massnahmen wie etwa die Evakuation oder ein geschützter Aufenthalt (in Haus, Keller oder Schutzraum) schützen vor der externen Direktstrahlung der radioaktiven Wolke.
Ob wir in der Schweiz nach einem nuklearen Ereignis im Ausland Jodtabletten einnehmen müssen, ist abhängig von der Art des Ereignisses, dem Ort, dem Umfang und von den Windverhältnissen. Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass wir nach einem Unfall in der Ukraine Jodtabletten einnehmen müssen.
Die Nationale Alarmzentrale würde die Einnahme anordnen.
Weitere Informationen zu Jodtabletten:
Bei einem schweren nuklearen Unfall in der Ukraine sind in der Schweiz keine unmittelbaren Auswirkungen wie Verbrennungen oder akute Strahlensyndrome zu erwarten. Solche Effekte entstehen nur, wenn sich Personen in unmittelbarer Nähe zum Ort der Freisetzung befinden. In grösserer Entfernung muss die Bevölkerung vor den langfristigen Auswirkungen der Strahlung geschützt werden, vor allem vor dem Krebsrisiko.
Bei einem schweren Unfall in einem Kernkraftwerk in der Ukraine oder der Explosion einer Kernwaffe in Europa (Ukraine) wäre die Schweiz durch den Durchzug einer radioaktiven Wolke betroffen. Die wichtigsten Massnahmen wären Konsum-, Ernte- und Weidebeschränkungen sowie massive Nachkontrollen von Lebensmitteln, bevor sie in den Handel kommen.
Zum Schutz vor den Auswirkungen der externen Strahlung könnte zudem eine Beschränkung der Aufenthaltszeit im Freien, insbesondere für Schwangere und Kinder empfohlen werden. Es ist hingegen unwahrscheinlich, dass Notfallmassnahmen wie die Evakuierung oder das Aufsuchen von Schutzräumen oder die Einnahme von Jodtabletten angeordnet werden müssten.
Bei einem schweren Unfall in einem Kernkraftwerk oder der Explosion einer Kernwaffe könnte die Bevölkerung durch den Durchzug einer radioaktiven Wolke betroffen sein, die aus Gasen und radioaktiven Partikeln besteht, die eine externe Bestrahlung verursachen würden. Je näher sich die Bevölkerung am Ort der Freisetzung befindet, desto grösser ist die Intensität dieser externen Strahlung.
Mögliche Schutzmassnahmen bei externer Bestrahlung sind die vorsorgliche Evakuierung oder der geschützte Aufenthalt (in Haus, Keller oder Schutzraum). Mit zunehmender Entfernung vom Freisetzungsort verteilt sich der radioaktive Staub in der Luft und die externe Bestrahlung nimmt ab, sodass diese Schutzmassnahmen nicht mehr erforderlich sind.
Beim Durchzug einer radioaktiven Wolke können radioaktive Staubpartikel und Gase wie radioaktives Jod auch eingeatmet oder geschluckt werden, was zu einer inneren Bestrahlung führt. Im Gegensatz zur externen Bestrahlung bleibt diese auch nach dem Durchzug der Wolke bestehen, da die radioaktiven Elemente im Körper verbleiben.
Beim Durchzug einer radioaktiven Wolke lagern sich ausserdem radioaktive Partikel auf dem Boden ab. Die abgelagerte Menge hängt von den herrschenden Wetterbedingungen, wie etwa den Niederschlägen, ab. Solche Ablagerungen führen ebenfalls zu einer externen Bestrahlung. Ausserdem führt der Verzehr von Lebensmitteln und Wasser, die mit diesen Partikeln kontaminiert sind, zu einer inneren Bestrahlung.
Fortbildung im Strahlenschutz
Fortbildungspflichtige Personen
Alle Personen mit einer Instruktion bzw. einer erforderlichen Strahlenschutzausbildung, die Umgang mit ionisierender Strahlung haben oder dieser ausgesetzt sein können, haben das Recht und die Pflicht, sich mindestens alle 5 Jahre im Strahlenschutz fortzubilden. Die erlaubten Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn eine entsprechende Aus- und Fortbildung nachgewiesen werden kann.
Personen, die im beruflichen Alltag keinen Umgang mit ionisierender Strahlung haben (Praxen ohne Röntgentätigkeit), müssen die Fortbildungspflicht im Strahlenschutz nicht zwingend erfüllen. Erst bei der Wiederaufnahme einer strahlenschutzrelevanten Tätigkeit muss vor Beginn der Tätigkeit eine Fortbildung absolviert werden.
Je nach Tätigkeit benötigen Fachpersonen im OP-Bereich keine Grundausbildung im Strahlenschutz. Diese Personen (beruflich strahlenexponierte Personen) müssen jedoch für die möglichen Gefahren sensibilisiert werden und müssen die für ihre Tätigkeit geltenden Strahlenschutzvorschriften kennen und einhalten können. Deshalb muss jede beruflich strahlenexponierte Person, die während ihrer beruflichen Tätigkeit ionisierender Strahlung ausgesetzt ist, zu Beginn ihrer Tätigkeit betreffend Risiken und Schutzmassnahmen eine Instruktion erhalten.
Danach muss in regelmässigen Abständen (mindestens alle fünf Jahre) im Rahmen einer Fortbildung das Wissen erhalten und aktualisiert werden. Diese Instruktion / Fortbildung kann intern sowie an Fortbildungsinstitutionen stattfinden.
Seit Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung am 1. Januar 2018 müssen Zuweiserinnen und Zuweiser der durchführenden Ärztin oder dem durchführenden Arzt die vollständigen Informationen zur klinischen Indikation (ärztliche Untersuchung, aus der sich die Meinung ergibt, dass ionisierende Strahlung zur Anwendung kommen könnte) zur Verfügung stellen. Mit der Einführung dieser Rechtfertigungsebene nehmen die zuweisenden Ärztinnen und Ärzte – obwohl sie selber keine Untersuchungen bzw. Therapien mit ionisierender Strahlung durchführen – eine wichtige Rolle im Strahlenschutz ein.
In diesem Sinn legt die Ausbildungsverordnung auch für sie eine Fortbildungspflicht fest. Allgemein ist die Fortbildung der Zuweiserinnen und Zuweiser als Verpflichtung (Selbstverantwortung) des Arztes zu verstehen, sich über die «good medical practice» im Zusammenhang mit der Verschreibung radiologischer Untersuchungen (insbesondere hinsichtlich des Nutzen-Risiko-Verhältnisses) zu informieren.
Die Fortbildung konzentriert sich auf eine Sensibilisierung für die Risiken bei der Nutzung ionisierender Strahlung für Patient/innen. Zudem soll es darin um die Richtlinien für einen richtigen Gebrauch von Technologien und diagnostischen Verfahren in der Radiologie und um alternative Verfahren gehen.
Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten:
- KSR: Stellungnahmen und Empfehlungen (admin.ch)
- Strahlenanwendungen in der Medizin (admin.ch)
- Strahlenanwendungen in der Radiologie (admin.ch)
- Wegleitungen für Röntgenanlagen und radioaktive Stoffe (admin.ch)
Eine weitere Möglichkeit einer Zuweiser-Fortbildung ist eine Auseinandersetzung mit der Aufklärungskampagne «Awareness campaign: Getting the right image for my patient» organisiert durch das Heads of Radiation Protection Authorities Network. Weitere Informationen dazu sind auf folgender Seite zusammengestellt: Rechtfertigungspraxis für ärztliche Zuweiserinnen und Zuweiser
Verantwortlichkeiten
Die Strahlenschutz-sachverständige Person eines Betriebs ist für die Koordination der Aus- und Fortbildung sowie der Instruktion des Personals im Strahlenschutz zuständig. Sie muss gewährleisten, dass jede beruflich strahlenexponierte Person zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Strahlenschutz-Instruktion erhält. Zudem muss sie sicherstellen, dass Tätigkeiten im Strahlenschutz nur von entsprechend aus- und fortgebildetem Personal durchgeführt werden.
Die Betriebe müssen ein betriebsinternes Aus- und Fortbildungskonzept erstellen. In diesem Konzept werden die Instruktion, die Ausbildung sowie die Fortbildung der betroffenen Mitarbeitenden geregelt. Zusätzlich müssen darin die unterschiedlichen Aufgaben im Betrieb und die entsprechenden Verantwortlichkeiten klar und verbindlich festgelegt sein. Die Vorlage «Aus- und Fortbildungskonzept im Strahlenschutz für die Radiologie in Arztpraxen» finden Sie unter «Dokumente» als PDF zum Herunterladen.
Periodizität
Die erste Fünfjahresperiode hat mit dem Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung am 1. Januar 2018 begonnen. Sie gilt für alle Personen, die bis zu diesem Datum eine Instruktion bzw. eine Ausbildung im Strahlenschutz nachweisen können und somit der Fortbildungspflicht unterliegen. Das bedeutet, dass alle diese Personen bis zum 1. Januar 2023 eine Fortbildung besucht haben müssen.
Für Personen, die ihre Ausbildung nach dem 1. Januar 2018 abgeschlossen haben oder einen erfolgreichen Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung im Strahlenschutz nach diesem Datum nachweisen können (z. B. erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken), bestehen zwei Möglichkeiten: sie können ihrer Fortbildungspflicht im Strahlenschutz entweder innerhalb der nächsten fünf Jahre ab Datum dieser Ausbildung im Strahlenschutz oder innerhalb der nächsten Fünfjahresperiode (2023–2027, 2028–2032) nachkommen. Welche Variante im Betrieb umgesetzt wird (Datum der Ausbildung oder die Fünfjahresperiode), liegt im Ermessen des/der Strahlenschutz-Sachverständigen und muss im Aus- und Fortbildungskonzept festgehalten werden.
Die Vorlage «Aus- und Fortbildungskonzept im Strahlenschutz für die Radiologie in Arztpraxen» finden Sie unter «Dokumente» als PDF zum Herunterladen.
Wenn die Fortbildungspflicht nicht rechtzeitig oder unvollständig erbracht worden ist, muss die Strahlenschutz-Grundausbildung nicht wiederholt werden, sie bleibt weiterhin gültig. Die erlaubten Tätigkeiten dürfen jedoch erst dann wieder ausgeübt werden, wenn der entsprechende Fortbildungsumfang nachgewiesen werden kann.
Umfang
Ein Teilzeitpensum berechtigt nicht zu einer Reduktion der Fortbildungspflicht. Eine Fortbildung dient der Qualitätssicherung und dem Erhalt Ihrer Kompetenz im Strahlenschutz, die auch bei Teilzeitarbeit gewährleistet sein müssen.
Der Umfang einer Fortbildung liegt zwischen 4 und 16 Unterrichtseinheiten von mindestens 45 Minuten Dauer. Eine Übersicht ist für jede Berufsgruppe in Tabelle 3 der betreffenden Anhänge der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung gegeben.
Da die Mindestzahl der Unterrichtseinheiten pro Fortbildungsveranstaltung nicht festgelegt ist, muss die Fortbildung nicht im Rahmen einer einzigen Veranstaltung absolviert werden. Der Umfang kann durch die Teilnahme an mehreren Veranstaltungen innerhalb der fünf Jahre erreicht werden.
Art und Form der Fortbildung
Die Ausbildung «Erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken» ist eine zusätzliche Ausbildung im Strahlenschutz. Nach erfolgreichem Abschluss sind zusätzliche Kompetenzen im Strahlenschutz erworben worden. Aus diesem Grund kann die Ausbildung «Erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken» nicht als Fortbildung deklariert werden.
Die Fortbildung im Strahlenschutz muss jedoch erst 5 Jahre nach dem Datum der Ausbildung «Erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken» absolviert werden.
Bei nicht-anerkennungspflichtigen Fortbildungen ist die Wahl der Fortbildung, die Fortbildungsart und Fortbildungs-Methodik welche die Betriebsangehörigen absolvieren, der Bewilligungsinhaberin bzw. der strahlenschutzsachverständigen Person überlassen. Welche Formen in der Praxis umgesetzt werden, sollte im Aus- und Fortbildungskonzept festgehalten werden. Die Mitarbeitenden sollten auf diese Formen aufmerksam gemacht und entsprechend gefördert werden.
Nicht-anerkennungspflichtige Fortbildungen, die im Ausland absolviert werden können an die Fortbildungspflicht angerechnet werden, wenn die in der Ausbildungsverordnung festgelegten Anforderungen an die Fortbildung erfüllt sind:
- Repetition von Inhalten der Strahlenschutzgrundausbildung;
- Aktualisierung der Strahlenschutzkenntnisse aufgrund neuer Entwicklungen;
- Umsetzung von Erkenntnissen aus dem Betrieb oder von Massnahmen nach Ereignissen und Störfällen.
Das bedeutet, dass für die in der Schweiz erlaubten Tätigkeiten relevante Themen, wie z. B. Einstelltechniken oder Bildqualität, angeboten werden müssen. Themen wie z. B. die ausländischen rechtlichen Grundlagen, Änderungen im Strahlenschutzkonzept oder Änderungen bei den Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten, sind für die erlaubten Tätigkeiten in der Schweiz nicht relevant und können daher nicht angerechnet werden.
Der überwiegende Teil der Fortbildungen kann von den medizinischen Betrieben selbst organisiert und durchgeführt werden. Sie benötigen dafür keine Anerkennung ihrer Fortbildungsveranstaltungen durch die Aufsichtsbehörde (BAG).
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine Anerkennung der Fortbildungsveranstaltungen durch das BAG erforderlich ist: Bei Personen, welche die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige (SV) bei Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotential wahrnehmen, wird eine vom BAG anerkannte Fortbildung gefordert.
In der folgenden Tabelle wird aufgeführt, welche Berufsgruppen eine vom BAG anerkannte Fortbildung absolvieren müssen.
Die Liste der Fortbildungsinstitute, welche vom BAG anerkannte Fortbildungen anbieten, finden Sie auf unserer Internetseite Fortbildung im Strahlenschutz.
Die Wahl der Form einer Fortbildung ist dem Betrieb selber überlassen. Das bedeutet, dass eine Fortbildung nicht zwingend in einer Aus- oder Fortbildungsinstitution absolviert werden muss. Auch interne Veranstaltungen, zum Beispiel durch den Einbezug einer Medizinphysikerin oder eines Medizinphysikers oder Konferenzen und Seminare, in denen der Strahlenschutz entsprechend thematisiert wird, können an die Fortbildungspflicht angerechnet werden.
Einige Beispiele möglicher Fortbildungen sind:
- Betriebsinterne Fortbildung;
- Praktische Fortbildungen;
- Kurs in Strahlenschutzschule;
- Konferenz / Seminar mit Strahlenschutzinhalten;
- Fortbildung innerhalb Fachgesellschaft.
Da Strahlenschutz vor allem im praktischen Bereich stattfindet und nicht nur theoretisch umgesetzt werden kann, empfiehlt das BAG, die Fortbildungen praktisch und praxisnah zu gestalten.
Ein Teil der Fortbildung kann mit Hilfe von E-Learning, Tutorials und/oder Videos absolviert werden. Ein gut aufgebautes E-Learning-Tool ermöglicht aktives Durcharbeiten von theoretischen Lerninhalten (Wiederholen von Gelerntem) und kann somit als Ergänzung und Unterstützung zu einer praktischen Fortbildung eingesetzt werden.
Teilnahmebestätigung
Zum Nachweis, dass eine Fortbildung absolviert wurde, muss nach dem Besuch eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden, die folgende Angaben enthält:
- Name, Vorname und Geburtsdatum;
- die Anzahl Unterrichtseinheiten;
- die Inhalte der Fortbildungsveranstaltung;
- das Datum der Fortbildungsveranstaltung.
Bei internen Fortbildungen können die Absolventinnen und Absolventen mit einer Teilnehmerliste erfasst und ihre Anwesenheit durch Unterschrift bestätigt werden. Beim E-Learning muss die Teilnahme der Fortbildung mittels einer elektronischen Kontrolle oder in Form einer schriftlichen Bestätigung festgehalten werden.
Nein. Sie muss jedoch aufbewahrt werden und bei Bedarf der Aufsichtsbehörde vorgewiesen werden können. Im Anhang des Aus- und Fortbildungskonzeptes können die Instruktion, Aus- und Fortbildung der Betriebsangehörigen festgehalten werden.
Die Vorlage «Aus- und Fortbildungskonzept im Strahlenschutz für die Radiologie in Arztpraxen» finden Sie unter «Dokumente» als PDF zum Herunterladen.
Weitere Informationen
Situation in der Ukraine aus Sicht des Strahlensschutzes
Jodtabletten im Falle eines nuklearen Ereignisses im Ausland
FAQ der WHO zu Strahlung und Gesundheit (auf Englisch)
FAQ der WHO zu Radioaktivität in Lebensmitteln nach nuklearen Ereignissen (auf Englisch)
Fortbildung im Strahlenschutz
Informationen zum Aus- und Fortbildungskonzept
Wichtigste Punke, die im Aus- und Fortbildungskonzept abgedeckt werden müssen
PDF178.62 kB16. Januar 2024
Übersicht der absolvierten Aus- und Fortbildungen
Excel-Tabelle zur administrativen Unterstützung der Strahlenschutz-sachverständigen Person
XLSX24.13 kB29. April 2021
Vorlage für ein Aus- und Fortbildungskonzept
Aus- und Fortbildungskonzept im Strahlenschutz für die Radiologie in Arztpraxen
PDF371.08 kB22. September 2021
Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz: Zahnmedizin
Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz in der Zahnmedizin
PDF693.21 kB22. Oktober 2025
Ausbildung im OP-Bereich
Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz im chirurgischen und interventionellen Bereich
PDF680.70 kB1. September 2025
Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz: Handelsfirmen
Instruktion, Ausbildung und Fortbildung im Strahlenschutz – Handelsfirmen
PDF699.35 kB23. August 2023
Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz: Veterinärmedizin
Instruktion, Ausbildung und Fortbildung im Strahlenschutz in der Veterinärmedizin
PDF713.70 kB27. Juni 2022
Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz: Humanmedizin
Instruktion, Ausbildung und Fortbildung im Strahlenschutz in der Humanmedizin
PDF716.68 kB27. Juni 2022
Gesetzgebung Strahlenschutz
Das Strahlenschutzgesetz (StSG) bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Es gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung mit sich bringen können.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern