Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können seit dem 1. Juli 2022 zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) selbständig und auf eigene Rechnung tätig sein. Voraussetzung ist eine ärztliche Anordnung.
1. Zulassungsvoraussetzungen, um ab 1. Juli 2022 Leistungen über die OKP zu verrechnen
Die konkreten Zulassungsvoraussetzungen für psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und für Organisationen der Psychotherapie inkl. Übergangsregeln sind in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt.
Artikel 50c KVV regelt die Grundvoraussetzungen für die Zulassung als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin zur Tätigkeit zu Lasten der OKP. Dies sind:
Eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung in Psychotherapie nach Artikel 22 des Psychologieberufegesetzes (PsyG), d.h. der Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie
Mindestens 3 Jahre psychotherapeutische Erfahrung (Details siehe Kapitel psychotherapeutische Erfahrung)
Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus. Qualitätsanforderungen nach neuem Artikel 58g KVV.
Artikel 52e KVV regelt die Anforderungen an Organisationen der psychologischen Psychotherapie.
Weitere Informationen zum Thema Zulassung sind zu finden unter dem Link FAQ Leistungserbringer und unten in den FAQ.
Psychotherapeutische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP
Alle psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen drei Jahre klinische Praxis absolviert haben, bevor sie künftig Leistungen im Rahmen der OKP selbständig abrechnen dürfen.
Für Personen, die am 1. Juli 2022 die Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung und bereits mindestens 3 Jahre psychotherapeutische Erfahrung besassen, gilt eine Übergangsregelung.
Für alle anderen gelten die normalen Zulassungsbedingungen gemäss Artikel 50c KVV.
Psychotherapeutische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit gemäss Artikel 50c KVV
Angerechnet werden:
a) Die zwei Jahre, die während der Weiterbildung durchgeführt werden müssen, und
b) Ein zusätzliches Jahr, welches vor oder nach Erwerb des Weiterbildungstitels, jedoch nach Beginn der Weiterbildung, absolviert werden kann. Dieses dritte Jahr kann nur in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen erfolgen, die über Anerkennungen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) verfügen:
Für künftig in der Erwachsenen-Psychotherapie Tätige: an einer Einrichtung, die über eine Anerkennung des SIWF als ambulante oder stationäre Weiterbildungsstätte der Kategorien A oder B sowie ab 1. Januar 2023 auch der Kategorie C verfügt. Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2009 in der Fassung vom 15. Dezember 2016.
Ab dem 1. Juli 2024 werden zusätzlich auch die Weiterbildungsstätten, die eine Anerkennung des SIWF als Weiterbildungsstätte Kategorie A oder B im Rahmen eines Schwerpunktes (Alterspsychiatrie und -psychotherapie, Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen) besitzen, in Artikel 50c Buchstabe b Ziffer 1 KVV aufgenommen. Für Zulassungen ab dem 1. Juli 2024 wird psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten somit eine Tätigkeit in Institutionen mit Schwerpunkt-Kategorie A oder B als Zulassungsvoraussetzung anerkannt. Zudem wird auf das revidierte Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» in der neuen Fassung vom 1. Januar 2024 verwiesen.
Für künftig in der Kinder- und Jugend-Psychotherapie Tätige: an einer Einrichtung, die über eine Anerkennung des SIWF als Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C verfügt. Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das EDI akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2006 in der Fassung vom
20. Dezember 2018.
Die SIWF-Anerkennung der Weiterbildungsstätte muss zum Zeitpunkt der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte gelten oder gegolten haben; der relevante Bereich der Einrichtung muss anerkannt sein. Link zum Register der SIWF-anerkannten Weiterbildungsstätten und zu den Weiterbildungsprogrammen unter «Links».
Die Reihenfolge, wie die drei Jahre geleistet werden, ist nicht vorgegeben. (Teilzeit siehe Frage «Zählt auch klinische Erfahrung in Teilzeit?»)
Es ist vorgesehen, dass seitens der Fachverbände mittelfristig für die zu Lasten der OKP tätigen psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen andere spezifische Kriterien etabliert werden, in welchen Einrichtungen ein breites, dem späteren Tätigkeitsfeld angepasstes Störungsspektrum der behandelten Patienten und Patientinnen und eine zweckmässige Mindestgrösse mit einem interprofessionellen Umfeld vorhanden sind. Sobald diese implementierbar sind, könnte die Regelung künftig entsprechend angepasst werden.
Zeitlich und betreffend qualifizierte Supervision gelten analoge Bedingungen, wie für die Anerkennung der praktischen Jahre in der Psychotherapie-Weiterbildung gemäss AkkredV-PsyG.
Die psychotherapeutische Erfahrung für die OKP-Zulassung kann während der Weiterbildung erfolgt sein, oder nach dem Erwerb des Weiterbildungstitels.
Gemäss Qualitätsstandard 2.2 im Anhang 1 der Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) ist die klinische Praxis grundsätzlich während der Weiterbildung in Psychotherapie zu erwerben.
Die Anforderungen betreffend qualifizierte Supervision gelten analog zu jenen für die Anerkennung innerhalb der Weiterbildung gemäss AkkredV-PsyG. Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie, über entsprechende Berufserfahrung und über eine Spezialisierung in Supervision. Ein Fähigkeitszeugnis «delegierte Psychotherapie» qualifiziert nicht zur Supervision.
Psychotherapeutische Erfahrung und Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP gemäss Übergangsbestimmung
Personen, die am 1. Juli 2022 alle Anforderungen zur Qualifikation (inkl. kantonale Berufsausübungsbewilligung) UND 3 Jahre psychotherapeutische Erfahrung vollständig erfüllten, gilt eine Übergangsbestimmung. So können die bereits seit Längerem psychotherapeutisch Tätigen zugelassen werden.
Die Neuregelung ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Dies ist der Stichtag, an dem alle Qualifikationen vorhanden sein müssen, um die klinische Erfahrung via Übergangsregel der KVV zählen zu können. Dies gilt in der Organisation und für einzelne Leistungserbringer.
Die Übergangsbestimmung zur KVV-Änderung (Absatz 5) ermöglicht für qualifizierte Fachpersonen mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung die Zulassung, auch wenn sie die Bedingungen betreffend klinische Erfahrung gemäss Artikel 50c Buchstabe b KVV (Erfahrung in SIWF-anerkannter Einrichtung) zwar nicht erfüllen, jedoch beim Inkrafttreten am 1. Juli 2022 bereits über mindestens 3-jährige psychotherapeutische Erfahrung verfügt haben.
Anerkannt wird eine psychotherapeutische Erfahrung von mindestens 3 Jahren in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung, die von einer qualifizierten Supervision begleitet wurde.
Dies kann sein:
Psychotherapeutische Tätigkeit während der Psychotherapie-Weiterbildung, die allenfalls auch für die Weiterbildung angerechnet wurde.
a. delegierte psychotherapeutische Tätigkeit
b. psychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung, z.B. in einer Klinik
Psychotherapeutische Tätigkeit nach dem Erwerb des Weiterbildungstitels
a. delegierte psychotherapeutische Tätigkeit
b. psychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung,
c. psychotherapeutische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung, unabhängig davon, ob die Patienten Selbstzahler waren oder eine Zusatzversicherung die Kosten trug.
Zeitlich und betreffend qualifizierte Supervision gelten analoge Bedingungen, wie für die Anerkennung der praktischen Jahre in der Psychotherapie-Weiterbildung gemäss AkkredV-PsyG.
Die psychotherapeutische Erfahrung für die OKP-Zulassung kann während der Weiterbildung erfolgt sein, oder nach dem Erwerb des Weiterbildungstitels.
Gemäss Qualitätsstandard 2.2 im Anhang 1 der Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) ist die klinische Praxis grundsätzlich während der Weiterbildung in Psychotherapie zu erwerben.
Die Anforderungen betreffend qualifizierte Supervision gelten analog zu jenen für die Anerkennung innerhalb der Weiterbildung gemäss AkkredV-PsyG. Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie, über entsprechende Berufserfahrung und über eine Spezialisierung in Supervision. Ein Fähigkeitszeugnis «delegierte Psychotherapie» qualifiziert nicht zur Supervision.
Delegierte Tätigkeit
Bei der delegierten Psychotherapie handelte es sich um eine durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts begründete Übergangsregelung, die eine Vergütung von durch nichtärztliche Personen erbrachter Psychotherapie als ärztliche Leistung ermöglichte (BGE 107 V 46 vom 24. März 1981).
Die Übergangsregelung in der KLV sieht vor, dass die ärztlich delegierte Psychotherapie noch 6 Monate nach Inkrafttreten, d.h. bis 31. Dezember 2022, vergütet werden konnte.
Das bedeutet, dass sämtliche Tarmed-Regeln für die delegierte Tätigkeit ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2022 behalten haben. Somit konnte eine delegiert arbeitende Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, noch bis maximal zu diesem Datum delegiert tätig sein.
Während dieser Übergangsphase war es möglich, nebeneinander delegiert sowie selbständig und auf eigene Rechnung zu arbeiten.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es die delegierte Psychotherapie nicht mehr.
Die Neuregelung betrifft aber nur die OKP. Andere vertragliche Regelungen ausserhalb der OKP sind davon nicht direkt betroffen.
Informationen zu Anstellungsverhältnissen, Personen in Weiterbildung und Organisationsformen in diesem Zusammenhang finden Sie in den FAQ Leistungserbringer
2. Vorgaben betreffend die Leistung psychologische Psychotherapie ab 1. Juli 2022
Vorgaben betreffend die eigentliche Leistung Psychotherapie mit Details zu Anordnung und zur Anzahl der Sitzungen finden Sie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).
Welche Leistungen bezahlt die Grundversicherung (OKP) ab dem 1. Juli 2022?
Die Grundsätze der OKP gelten auch für psychologische Psychotherapie: Nur Leistungen bei Krankheit werden vergütet.
Es gilt Artikel 11b der KLV.
Grundsätze und Methoden gelten gemäss der Regelung zur ärztlichen Psychotherapie nach Artikel 2 KLV.
Die Leistungen der psychologischen Psychotherapeuten umfassen neben der eigentlichen Psychotherapie auch Koordinationsleistungen. Letztere müssen im Zusammenhang mit der Psychotherapie stehen und betreffen einerseits die Koordination mit dem anordnenden Arzt oder der anordnenden Ärztin im Rahmen der Behandlung der psychischen Krankheit und andererseits die Abstimmung mit weiteren in die Behandlung involvierten Personen im Sinne der koordinierten Versorgung.
Im Rahmen der Leistung der Psychotherapie sind auch Erstgespräche mit insbesondere anamnestischen und diagnostischen Elementen eingeschlossen.
Wer darf die Leistungen anordnen?
Die nicht-ärztlichen psychotherapeutischen Leistungen müssen von einer ärztlichen Fachperson angeordnet sein, um über die OKP vergütet zu werden.
Die reguläre Anordnungsbefugnis ist eingeschränkt auf Ärzte oder Ärztinnen mit den folgenden in der Schweiz erworbenen oder anerkannten Facharzttiteln (Art. 11b Abs. 1 Bst. a KLV):
Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, sowie auf Ärzte mit dem interdisziplinären Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM).
Zu den Fachärzten für Allgemeine Innere Medizin gehören auch die früheren eidgenössischen Facharzttitel «Innere Medizin» und «Allgemeinmedizin». Diese wurden erst 2011 zu einem gemeinsamen Titel «Allgemeine Innere Medizin» zusammengefasst. Personen, die diese früheren Titel erworben haben, führen diese weiterhin.
Kriseninterventionen oder Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation können durch alle Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel (alle ärztlichen Fachrichtungen inkl. Praktischer Arzt) einmalig für ein Maximum von 10 Sitzungen angeordnet werden.
Praktische Ärzte können maximal 10 Sitzungen anordnen, auch wenn sie als Hausarzt arbeiten und Fortbildungszertifikate für die kontinuierliche Fortbildung besitzen. Auch eine Dignität betreffend des Tarmed ersetzt nicht den Facharzttitel.
Was gilt betreffend Anzahl Sitzungen?
Pro ärztliche Anordnung sind gemäss Artikel 11b Absatz 2 KLV maximal 15 Sitzungen der psychologischen Psychotherapie möglich.
Danach ist ein Informationsaustausch zwischen der anordnenden ärztlichen und der ausführenden psychotherapeutischen Fachperson für eine mögliche Anordnung von weiteren maximal 15 Sitzungen notwendig.
Dies gilt nur für die reguläre Anordnung (siehe oben: Wer darf anordnen?). Kriseninterventionen oder Kurztherapien können einmalig für ein Maximum von 10 Sitzungen angeordnet werden. Für eine mögliche Weiterführung der Therapie nach einer Krisenintervention oder Kurztherapie muss eine reguläre Anordnung erfolgen. Nach kumuliert 30 Sitzungen (10 Sitzungen Kurztherapie/Krisenintervention + 20 Sitzungen via reguläre Anordnung) ist eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig.
Was gilt betreffend Weiterführung einer Therapie nach 30 Sitzungen?
Vor einer Weiterführung der Psychotherapie nach 30 Sitzungen ist eine Kostengutsprache des Versicherers nötig. Dies regelt Artikel 11b Absatz 3 KLV.
Dies gilt auch für die Weiterführung einer Psychotherapie, die als Krisenintervention oder Kurztherapie begann und sich mit einer regulären Anordnung fortsetzte. Nach kumuliert 30 Sitzungen (10 Sitzungen Kurztherapie/Krisenintervention + 20 Sitzungen via reguläre Anordnung) ist eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig.
Der Bericht mit dem Vorschlag zur Fortsetzung ist durch den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin zu erstellen. Dieser beinhaltet bei durch Fachärzte und Fachärztinnen Allgemeine Innere Medizin sowie Kinder- und Jugendmedizin angeordneten psychologischen Psychotherapien das Ergebnis einer Fallbeurteilung durch Fachärzte oder Fachärztinnen mit den Weiterbildungstiteln Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Je nach individueller Vulnerabilität der Patientin oder des Patienten kann diese Fallbeurteilung auch in Form einer Aktenbeurteilung stattfinden.
Für Psychotherapien, die durch Fachärzte und Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder mit einem interdisziplinären Schwerpunkttitel Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM angeordnet wurden, ist keine zusätzliche Fallbeurteilung notwendig.
3. Monitoring
Um die Auswirkungen der Neuregelung auf die Kosten und die Versorgung zu verfolgen, hat der Bundesrat ein Monitoring sowie eine Evaluation vorgesehen. Die vom BAG in Auftrag gegebenen Monitoringberichte wurden am 3. Mai 2024 und am 19. August 2025 veröffentlicht (siehe Link unten an der Seite unter «Dokumente»).
4. Weitere Informationen und FAQ
Weitere Informationen finden Sie hier:
Zur Einführung des formellen Zulassungsverfahrens für Leistungserbringer durch die Kantone im ambulanten Bereich, das per 1. Januar 2022 in Kraft trat. Dort insbesondere «Häufig gestellte Fragen FAQ. Psychologische Psychotherapeuten bzw. deren Organisationen sind von diesem neuen kantonalen Verfahren ebenfalls betroffen.
Gemäss Artikel 50c KVV benötigen Sie für eine Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung in Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung nach Artikel 22 des Psychologieberufegesetzes (PsyG)
Diese kann den Personen mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie erteilt werden.
Die kantonale Berufsausübungsbewilligung ist beim Kanton zu beantragen.
Ja, Sie sind gemäss PsyG eine Eidg. anerkannte Psychotherapeutin. Zur Zulassung zur OKP benötigen sie weiter eine kantonale Berufsausübungsbewilligung zur Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung.
Nein. Grundvoraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP ist eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung nach Artikel 22 des Psychologieberufegesetzes (PsyG) (Voraussetzung dafür ist ein eidgenössischer oder als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie nach dem PsyG) und eine psychotherapeutische Erfahrung von mindestens 3 Jahren.
Personen, die nach den Übergangsbestimmungen in Artikel 49 Absatz 3 PsyG keine einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechende Ausbildung hatten, sind nicht zu Lasten der OKP zugelassen.
Viele dieser Personen waren jedoch vor Inkrafttreten des PsyG im Besitz einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung und können somit gemäss PsyG auch weiterhin eingeschränkt im jeweiligen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein. Ihre Leistungen werden jedoch nicht durch die OKP vergütet.
Das Psychologieberufegesetz (PsyG) unterscheidet nicht zwischen Psy-chotherapeutinnen und Psychotherapeuten für Kinder- und Jugendliche und für Erwachsene. Die Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln in Psychotherapie können ihre Tätigkeit je nach Fokus ihrer Weiterbildung entsprechend ausweisen und entweder Psychotherapie für Erwachsene oder für Kinder- und Jugendliche anbieten, oder aber beides bei entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten. Es gehört zu den Berufspflichten nach Artikel 27 PsyG, den Beruf gewissenhaft auszuüben und sich an die Grenzen der eigenen Kompetenzen zu halten.
Auch die OKP-Regelung sieht keine getrennte Qualifikation vor. Für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP werden in Artikel 50c KVV insgesamt 3 Jahre praktische Erfahrung gefordert, davon 12 Monate, welche nur an bestimmten SIWF-anerkannten Kliniken für Erwachsene und/oder Kinder Jugendliche erworben werden können. Diese 12 Monate sollen das spätere Tätigkeitsfeld reflektieren und darauf vorbereiten. Die Neuregelung beinhaltet aber keine Vorgabe, dass Personen, welche mit Erwachsenen arbeiten, auch diese 12 Monate in Kliniken für Erwachsene tätig gewesen sein müssten (resp. das Entsprechende für Kinder und Jugendliche).
Die Personen, welche per 1.7.22 die Anforderungen noch nicht vollständig erfüllen, haben die klinische Erfahrung gemäss Artikel 50c KVV zu erfüllen: d.h. sie haben mind. 12 Monate der 3 Jahre in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtung mit SIWF-Anerkennung zu absolvieren.
Zur Illustration einige Beispiele:
Person A: Abschluss der Weiterbildung anfangs 2022 und bis zum Inkrafttreten 2,5 Jahre klinische Erfahrung, aber nur in Einrichtungen ohne SIWF-Anerkennung.
- Die Person erfüllt am 1.7.2022 nicht alle Anforderungen und muss die klinische Erfahrung gemäss Art. 50c KVV nachweisen. Sie muss noch 12 Monate in einer Einrichtung mit SIWF-Anerkennung absolvieren, bevor sie zugelassen werden kann. Nur eine Absolvierung der fehlenden 6 Monate an einer SIWF anerkannten Einrichtung, ist nicht möglich. - Zur Zulassung zur OKP benötigt die Person neben dem eidg. Weiterbildungstitel weiter eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.
Person B: Weiterbildung 2021 abgeschlossen und eidg. Titel vorhanden; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch keine drei Jahre Berufserfahrung.
- Die Person erfüllt am 1.7.2022 nicht alle Anforderungen und muss die klinische Erfahrung gemäss Art. 50c KVV nachweisen. Sofern die bisherige klinische Erfahrung nicht bereits Zeit an einer SIWF-anerkannten Weiterbildungsstätte gemäss Art. 50c KVV enthielt, müssen die entsprechenden 12 Monate noch absolviert werden. - Zur Zulassung zur OKP benötigt die Person neben dem eidg. Weiterbildungstitel weiter eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.
Ja, bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Dauer entsprechend.
Das Gleiche gilt, wenn psychotherapeutische Arbeit nur einen Anteil der Beschäftigung neben anderen Tätigkeiten ausmacht (z.B. nur 50 Prozent psychotherapeutisch tätig, daneben 50 Prozent andere Aufgaben, wie Neuropsychologie oder weitere).
Nein. Das Erfordernis der klinischen Erfahrung soll die Qualität der Behandlung sicherstellen. Eine gute klinische Praxiserfahrung ist wichtig für die selbständige Behandlung der Patientinnen und Patienten. Aus diesem Grund wird eine klinische Erfahrung von drei Jahren vorgeschrieben, um das Spektrum der Störungen und die Interprofessionalität zu umfassen, die für die Behandlung von Krankheiten im Rahmen des KVG erforderlich sind. Aus diesem Grund kann ein Mutterschaftsurlaub nicht an die klinische Erfahrung angerechnet werden.
Nein, die beschlossenen Änderungen betreffen nur die OKP-Zulassung. Sie betreffen nicht die kantonalen Bewilligungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung.
Die Kriterien für eine Anerkennung als Weiterbildungsstätte für die ärztliche Weiterbildung sind für den jeweiligen ärztlichen Weiterbildungsgang festgelegt. Es gelten die jeweiligen Kriterien für die Anerkennung in einer bestimmten Kategorie. Mit einer SIWF-Anerkennung als «Praxis» können Sie nicht ohne weiteres in einer anderen Kategorie zugelassen werden.
Das SIWF ist allein für den Bereich der ärztlichen Weiterbildung zuständig. Eine SIWF-Anerkennung von nichtärztlichen Einrichtungen, wie zum Beispiel Organisationen der Psychotherapie oder psychologische Hochschulambulatorien ist ausgeschlossen.
Bitte sehen Sie auch davon ab, beim SIWF Ausnahmen zu beantragen.
Die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP muss aktiv beim Kanton beantragt werden.
Erst mit der kantonalen OKP-Zulassung kann die ZSR-Nummer oder K-Nummer bei der SASIS AG beantragt werden.
Der Wechsel zum Anordnungsmodell hat keine direkten Auswirkungen auf die Struktur und die Inhalte der akkreditierten Weiterbildungsgänge für Psychotherapie.
Die beschlossenen Änderungen betreffen die OKP, nicht aber die Regulation zur Weiterbildung in Psychotherapie. Hier ist das Psychologieberufegesetz (PsyG) massgebend.
Sie können ihre Leistungen nicht direkt gegenüber den Krankenversicherern abrechnen und sie können seit 2023 nicht mehr delegiert bei Ärzten arbeiten.
Personen in Weiterbildung können nur unter der Verantwortung und direkten Aufsicht der psychologischen Psychotherapeutin oder des psychologischen Psychotherapeuten arbeiten, der die Person unterstellt ist. Dies bedingt auch obligatorisch die Tätigkeit in den gleichen Räumlichkeiten und im Prinzip eine limitierte Anzahl Personen in Weiterbildung pro psychologische Psychotherapeutin oder psychologischer Psychotherapeut.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es die delegierte Psychotherapie nicht mehr.
Eine neue Form der Delegation von ärztlichen Leistungen an Psychologinnen und Psychologen mit oder ohne Weiterbildungstitel ist im Rahmen der OKP nicht vorgesehen. Ärztliche Leistungen, die entsprechend tarifiert sind, sind grundsätzlich auch durch Ärztinnen und Ärzte zu erbringen. Die delegierte psychologische Psychotherapie nahm hier eine per Rechtsprechung begründete Sonderstellung ein.
Nein, das ist nicht möglich.
Die Anforderungen an Organisationen der psychologischen Psychotherapie (Art. 52e) sehen vor, dass auch in der Organisation die Leistungen durch Personen erbracht werden, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50c KVV erfüllen.
Ausnahmebewilligungen sind ebenfalls nicht möglich.
Delegierte Psychotherapie als Übergangsform der ärztlichen Psychotherapie konnte nur noch bis 31. Dezember 2022 gemäss den bisherigen Tarmed-Regeln verrechnet werden.
Eine neue Form der Delegation von ärztlichen Leistungen an Psychologinnen und Psychologen mit oder ohne Weiterbildungstitel ist im Rahmen der OKP nicht vorgesehen. Ärztliche Leistungen, die entsprechend tarifiert sind, sind grundsätzlich auch durch Ärztinnen und Ärzte zu erbringen. Die delegierte Psychotherapie nahm hier eine nur per Rechtsprechung begründete Sonderstellung ein.
Bei der delegierten Psychotherapie handelte es sich um eine durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts begründete Übergangsregelung, die eine Vergütung von durch nichtärztliche Personen erbrachter Psychotherapie als ärztliche Leistung ermöglichte (BGE 107 V 46 vom 24. März 1981).
Die psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind ab 1. Juli 2022 neu als auf Anordnung einer ärztlichen Fachperson tätige Leistungserbringer in der OKP zugelassen und können ihre Leistungen in eigener fachlicher Verantwortung erbringen.
Die Übergangsregelung in der KLV sieht vor, dass die delegierte Psychotherapie noch maximal 6 Monate nach Inkrafttreten der Neuregelung, d.h. bis 31. Dezember 2022, vergütet werden konnte. Bis dahin haben die Tarmed-Regeln für die delegierte Tätigkeit ihre Gültigkeit behalten. Dies sollte es ermöglichen, entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen.
Antworten auf Fragen zu Anstellungsverhältnissen, gemeinsame Nutzung von Praxisinfrastruktur etc. sind in den «FAQ Leistungserbringer (admin.ch)» enthalten.
Bei der delegierten Psychotherapie handelte es sich um eine nur per Gerichtsurteil begründete Übergangsregelung. Die seit 1. Juli 2022 geltende Neuregelung definiert Mindest-Qualifikationen für psychotherapeutisch tätige Personen in der OKP.
Die Anforderungen betreffend Qualifikation sind in jedem Fall zu erfüllen.
So werden Personen, die nach den Übergangsbestimmungen in Artikel 49 Absatz 3 PsyG keine einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechende Ausbildung hatten, jedoch vor Inkrafttreten des PsyG im Besitze einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung waren und somit gemäss PsyG eingeschränkt im jeweiligen Kanton weitergehend in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein können, nicht berücksichtigt. Das heisst sie werden nicht für die Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen.
Einige Kantone haben auch Berufsausübungsbewilligungen für die unselbstständige Tätigkeit ausgestellt. Diese Personen können ohne eine Berufsausübungsbewilligung für die selbstständige Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung nicht für die Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen werden.
Die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind erst ab 1. Juli 2022 neu als auf Anordnung einer ärztlichen Fachperson tätige Leistungserbringer in der OKP zugelassen. Insofern kann keine Besitzstandswahrung gegenüber der OKP vor diesem Datum geltend gemacht werden. Von Seiten Tarmed wurden Abgeltungs- und Zulassungsregeln für die delegierte Psychotherapie erstellt, in deren Rahmen sog. Besitzstandswahrungen für langjährig in der Psychotherapie tätige Personen vorgesehen waren. Diese Besitzstandswahrung galt nur im Rahmen der delegierten Psychotherapie gemäss Tarmed. Auch war die delegierte Psychotherapie hinsichtlich der Anforderungen nicht auf die in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeit ohne ärztliche Aufsicht ausgerichtet.
Der weitere Besitzstand betreffend kantonale Zulassung zur Berufsausübung wird durch die OKP-Neuregelung nicht tangiert.
Zu unterscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang zwischen der Berufsausübungsbewilligung nach dem Psychologieberufegesetz (PsyG) und der Zulassung zulasten der Tätigkeit der OKP. Betreffend Berufsausübung in eigenverantwortlicher Tätigkeit kann auf die FAQ zum PsyG (Kapitel Berufsausübung) verwiesen werden. Was die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP anbelangt, so sind die Spitalambulatorien über die Zulassung des Spitals zugelassen. Die Verantwortung für die Durchführung von Leistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal liegt bei der jeweiligen Spitalleitung. Als Leistungserbringer treten somit nicht die im Spital tätigen Personen auf, sondern das Spital selbst nach Artikel 39 KVG.
Es gelten die Grundsätze der OKP, wonach nur Leistungen bei Krankheit vergütet werden.
Zum Beispiel darf eine psychotherapeutische Begleitung für Paarkonflikte oder zur Aufarbeitung und Bewältigung von Alltagsproblemen oder sozialen Belastungssituationen ohne dass eine Krankheit vorliegt, nicht von der OKP vergütet werden.
Bei Gruppen- oder Paartherapien gilt: Für jede Person, für die eine Vergütung erfolgen soll, müssen diese Grundsätze erfüllt sein und jeweils eine ärztliche Anordnung vorliegen.
Die reguläre Anordnungsbefugnis (max. 2x 15 Sitzungen bis Kostengutsprache) ist eingeschränkt auf Ärzte oder Ärztinnen mit den folgenden in der Schweiz erworbenen oder anerkannten Facharzttiteln (Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a KLV):
- Allgemeine Innere Medizin - Kinder- und Jugendmedizin - Psychiatrie und Psychotherapie - Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie - sowie Ärzte mit dem interdisziplinären Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM).
Kriseninterventionen oder Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation können durch alle Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel (alle ärztlichen Fachrichtungen inkl. Praktischer Arzt) einmalig für ein Maximum von 10 Sitzungen angeordnet werden.
Praktische Ärzte können maximal 10 Sitzungen anordnen, auch wenn sie als Hausarzt arbeiten und Fortbildungszertifikate für die kontinuierliche Fortbildung besitzen. Auch eine Dignität betreffend des Tarmed ersetzt nicht den Facharzttitel.
Hier sind die Fachverbände zuständig.
Vielleicht möchten Sie analog einer Überweisung zu psychiatrischen Kollegen mehr Informationen an den Psychotherapeuten / die Psychotherapeutin übermitteln, als ein Formular zum blossen Ankreuzen gestattet? Dafür würde sich ein Überweisungsschreiben eignen.
Vor einer Weiterführung der Psychotherapie nach 30 Sitzungen ist eine Kostengutsprache des Versicherers nötig. Dies regelt Artikel 11b Absatz 3 KLV.
Der Bericht mit dem Vorschlag zur Fortsetzung der Therapie ist durch den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin zu erstellen.
Wenn die Therapie durch Fachärzte und Fachärztinnen Allgemeine Innere Medizin sowie Kinder- und Jugendmedizin angeordnet wurde, muss der Bericht das Ergebnis einer Fallbeurteilung durch Fachärzte oder Fachärztinnen mit den Weiterbildungstiteln Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie beinhalten.
Sollte sich herausstellen, dass eine längere psychotherapeutische Behandlung indiziert ist, hat diese mit einer regulären Anordnung zu erfolgen gemäss Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a KLV.
Für die Weiterführung der Psychotherapie nach kumuliert 30 Sitzungen (10 Sitzungen Kurztherapie/Krisenintervention + 20 Sitzungen via reguläre Anordnung) ist ebenfalls gemäss dem oben dargestellten Vorgehen eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig.
Delegierte Psychotherapie konnte noch bis 31.12.2022 gemäss den geltenden Bedingungen vergütet werden. Sofern Sie bis Ende 2022 delegiert weitergearbeitet haben, änderte sich am Ablauf bis dahin nichts.
Sofern die Leistungen weiterhin über die Krankenversicherung vergütet werden sollen, müssen Sie den neuen Ablauf einhalten. Die psychotherapeutischen Leistungen müssen von einer Ärztin/ einem Arzt angeordnet sein, um über die OKP vergütet zu werden. Sie können nicht einfach ohne Anordnung tätig sein.
Betreffend Kostengutsprache: Wir raten Ihnen, Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen und hinsichtlich des Vorgehens im spezifischen Fall nachzufragen.
Die Änderungen betreffen nur die OKP (d.h. die Grundversicherung) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), nicht aber die Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Diese Versicherungen sind nicht durch die Bestimmungen des KVG und die zugehörigen Ausführungsverordnungen (KVV, KLV) geregelt und frei, ihre Leistungen zu definieren.
Eine versicherte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten (Art. 23 ATSG). Der Verzicht auf Leistungen nach ATSG bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der versicherten Person und der Versicherung. So hat eine nach KVG versicherte Person die Möglichkeit, ausdrücklich gegenüber ihrer Krankenversicherung auf die Vergütung einer KVG-pflichtigen Leistung zu verzichten. Mit einem Verzicht wird weder der Tarifschutz nach KVG bedeutungslos, noch wird der entsprechende Leistungserbringer von der Tätigkeit zulasten der OKP ausgeschlossen.
Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass Zusatzversicherungen nach VVG Leistungen der psychologischen Psychotherapie vergüten bei Leistungserbringern, die nicht als KVG-Leistungserbringer tätig sind (Ausstand). Dabei ist nicht massgebend, ob die Leistungserbringung mit oder ohne ärztliche Überweisung oder Anordnung erfolgt. Möchte ein Leistungserbringer über das KVG gedeckte Leistungen ausserhalb des KVG erbringen, so kann er bei der von der jeweiligen Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden, dass er in den Ausstand treten und dadurch nicht als KVG-Leistungserbringer tätig sein will; er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach dem KVG; wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen (Art. 44 Abs. 2 KVG). Hierbei ist zu beachten, dass ein Leistungserbringer nicht einzelfallweise wählen kann, ob er als KVG-Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein will oder nicht. Solange der Leistungserbringer im Leistungsbereich des KVG tätig (also nicht in den Ausstand getreten) ist und die entsprechenden Voraussetzungen, die dort an diesen gestellt werden, erfüllt, sind die Pflichtleistungen im Rahmen des KVG nach den entsprechenden Tarifen abzurechnen.
Als KVG-Leistungserbringer zugelassene psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können auch Leistungen erbringen, die nicht über das KVG abgedeckt sind (z.B. psychologische Betreuung zu Alltagsproblemen oder schwierigen Lebensumständen, die nicht den Status einer Krankheit haben). Solche Leistungen können auch über Zusatzversicherungen gedeckt werden.
Die Neuregelung betrifft nur die OKP (d.h. die Grundversicherung) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Sie führt nicht zu Änderungen der Kompetenzen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder zu Anpassungen an anderen rechtlichen Grundlagen.
Unverändert bleiben zum Beispiel:
Die meisten Taggeldversicherungen verlangen unverändert die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen durch Ärztinnen und Ärzte.
Das PsyG (und nicht die Gesetzgebung über die Krankenversicherung) regelt die Berufsausübung der Psychologieberufe in eigener fachlicher Verantwortung, die Berufspflichten, sowie die Aus- und Weiterbildung.
Artikel 28 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) bestimmt, dass die Arbeitsunfähigkeit mit einem Arzt- Zeugnis nachzuweisen ist.
Die kantonalen Gesetze oder Regelungen bezüglich Schul-Dispensationen bleiben unverändert gültig.
Auch die Zuweisung zur fürsorgerischen Unterbringung hat keinen Bezug zur Krankenversicherung. Gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) ist die Erwachsenenschutzbehörde dafür zuständig. Nach Artikel 429 ZGB können die Kantone Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen.
Monitoring beobachtet und zeigt Entwicklungen und Trends im Bereich Gesundheit auf.
Krankenversicherung: Leistungen und Tarife
Welche ärztlichen Leistungen vergütet die OKP (Krankenversicherung, Grundversicherung)? In welchem Spital können Sie sich behandeln lassen? Was gilt bei einer Mutterschaft? Welche Tarife und Preise sind behördlich festgelegt?
Referenzdokumente zur Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und zur Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und deren Anhänge
Das BAG publiziert die Referenzdokumente zur Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und zur Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und deren Anhänge 1, 2 und 3.