Krankenversicherung: Leistungserbringer

Die Voraussetzungen für Leistungserbringer, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein wollen, sind auf der Ebene des KVG und der KVV festgelegt.

Die Leistungserbringer, die zu Lasten der OKP tätig sein dürfen, sind in Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) aufgezählt. Diese Liste wird durch die Leistungserbringer ergänzt, die nach den Bestimmungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zugelassen sind. Damit ein Leistungserbringer zu Lasten der OKP tätig werden kann, müssen die Planungskriterien im Spitalbereich oder die Zulassungsbedingungen im ambulanten Bereich erfüllt sein.

Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich

Der Bundesrat ist beauftragt, diese Zulassungskriterien für die folgenden Leistungserbringer zu regeln: Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen, die der ambulanten Pflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, Zahnärztinnen und Zahnärzte für Leistungen zulasten der OKP, Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktikerinnen und Chiropraktoren, Hebammen und übrige Leistungserbringer, die auf ärztliche Anordnung Leistungen erbringen (Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Logopädinnen und Logopäden, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Podologinnen und Podologen) sowie die Organisation, die sie beschäftigt, Laboratorien, Abgabestellen für Mittel und Gegenstände die der Untersuchung oder Behandlung dienen, sowie Transport- und Rettungsunternehmen.

KVG-Änderung: Zulassung von Leistungserbringern

Die Zulassung von Leistungserbringern wurde seit der Einführung des KVG im Jahr 1996 mehrmals revidiert. Am 19. Juni 2020 verabschiedete das Parlament die Revision des KVG über die Zulassung von Leistungserbringern, die zu Lasten der OKP tätig sein können.

Neu sind die Kantone formelle für die Zulassung aller Leistungserbringer im ambulanten Bereich auf der Grundlage vom Bundesrat festgelegten Kriterien zuständig. Für Leistungserbringer, die neu zugelassen werden sollen, wird ein formelles Zulassungsverfahren eingeführt, welches unter der Aufsicht der Kantone steht. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Zulassungskriterien zusammengestellt und erfüllt sind.

Neue Qualitätsanforderungen

Die vom Bundesrat festgelegten Kriterien finden sich in der KVV. Ihr Ziel ist es, die Zweckmässigkeit der Leistungen und ihre hohe Qualität zu gewährleisten. Sie umfassen je nach Art des Leistungserbringers die Grundausbildung, die Weiterbildung und die Anforderungen, die notwendig sind, um die Qualität der Leistungen zu gewährleisten. Ärztinnen und Ärzte, die zu Lasten der OKP tätig werden wollen, müssen ihrerseits auch die in Art. 37 KVG aufgeführten besonderen Voraussetzungen erfüllen, d.h. sie müssen während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte und im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben. Zudem müssen sie sich dem elektronischen Patientendossier anschliessen und über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.

Zulassungsbeschränkungen für Ärztinnen und Ärzte

Mit der vom Parlament am 19. Juni 2020 verabschiedeten Revision des KVG können die Kantone zudem selbst entscheiden, die Zahl der Ärzte in bestimmten Fachgebieten oder Regionen zu beschränken (Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte).

Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, die Kriterien und methodischen Grundsätze festzulegen, die zur Anwendung gelangen sollen. Die vom Bundesrat am 23. Juni 2021 verabschiedete Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich, setzt diesen Auftrag um. Die Verordnung sieht nun vor, dass die Festlegung der Höchstzahlen auf der Ermittlung des Angebots an Ärztinnen und Ärzten, der Herleitung eines Versorgungsgrads nach Region und Fachgebiet und einem Gewichtungsfaktor beruht.

Das EDI hat die Versorgungsgrade in einer separaten Verordnung publiziert. Siehe unter der Internetseite «Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte».

Register der Leistungserbringer

Im Rahmen der KVG-Änderung zur Zulassung von Leistungserbringern hat der Gesetzgeber zudem die Schaffung eines Registers der zugelassenen Leistungserbringer im ambulanten Bereich als notwendig erachtet. Der Bundesrat wird zu einem späteren Zeitpunkt über die neue Verordnung über das Register der Leistungserbringer im ambulanten Bereich entscheiden.

Inkrafttreten

Die neuen Regeln zur Festlegung der Höchstzahlen sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Die Kantone haben eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023, um ihre kantonalen Regelungen anzupassen. Bis dahin haben sie die Möglichkeit, das bisherige Recht zur Regelung der Zulassungsbeschränkung (in der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [VEZL; SR 832.103] festgelegte Zahlen) anzuwenden. Die neuen Bestimmungen zu den Zulassungskriterien in der Verordnung über die Krankenversicherung treten per 1. Januar 2022 in Kraft.

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Letzte Änderung 29.08.2023

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