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Aus- und Fortbildungskonzept im Strahlenschutz

Das Konzept zeigt, welche Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Strahlenschutz erforderlich sind. Es unterstützt Fachpersonen und Betriebe dabei, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Zweck des Aus- und Fortbildungskonzeptes

Tätigkeiten im Strahlenschutz dürfen nur von entsprechend aus- und fortgebildetem Personal durchgeführt werden. Dafür muss die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ein betriebsinternes Aus- und Fortbildungskonzept erstellen.

Dieses Konzept gibt einen Überblick über die vorhandenen Ressourcen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Bereich Strahlenschutz und erleichtert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten

Die sachverständige Person oder Strahlenschutz-Fachstelle ist für die Koordination der Aus- und Fortbildung sowie der Information und Instruktion des Personals im Strahlenschutz zuständig. Sie muss gewährleisten, dass Tätigkeiten im Strahlenschutz nur von entsprechend aus- und fortgebildetem Personal durchgeführt werden.

Transparenz

Die Verantwortung und Befugnisse im Bereich der Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz müssen klar und nachvollziehbar festgehalten werden. Daher sollten folgenden Angaben im Konzept festgehalten werden:

  • die sachverständige Person
  • die zuständige Person oder Stelle für Information, Instruktion, Aus- und Fortbildung
  • die zuständige Person oder Stelle für die Dokumentation

Information im Strahlenschutz

Jede beruflich strahlenexponierte Person im Betrieb, die während ihrer beruflichen Tätigkeiten ionisierender Strahlung ausgesetzt sein kann, muss für die möglichen Gefahren sensibilisiert werden sowie die für ihre Tätigkeit geltenden Strahlenschutzvorschriften kennen und einhalten können. Dazu gehören auch Personen, die für ihre Tätigkeit keine Ausbildung im Strahlenschutz absolvieren müssen.

Mit Hilfe einer Information können Personen optimal vor ionisierender Strahlung geschützt werden. Deshalb muss jede beruflich strahlenexponierte Person, die während ihrer beruflichen Tätigkeit ionisierender Strahlung ausgesetzt ist, zu Beginn ihrer Tätigkeit betreffend Risiken und Schutzmassnahmen eine Information erhalten.

Die Information muss mindestens folgende Themen behandeln:

  • die bei der Tätigkeit zu erwartenden Strahlendosen für das Personal;
  • die geltenden Dosisgrenzwerte;
  • die Dosimetriepflicht;
  • die Gesundheitsrisiken, welche die Tätigkeit mit sich bringt;
  • die Strahlenschutzmassnahmen, die für die Tätigkeit beachtet werden müssen;
  • die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind (Schwangerschaft).

Wie diese Informationspflicht umgesetzt wird, ist im Konzept festzuhalten.

Instruktion im Strahlenschutz

Um eine sachgerechte Bedienung der Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zu gewährleisten, benötigen Personen mit einer Strahlenschutzausbildung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine geeignete Instruktion. Diese Instruktion muss die sichere Handhabung sowie die relevanten Schutzmassnahmen umfassen. Sie hat bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und ist nötigenfalls zu wiederholen.

Die Umsetzung der Instruktionspflicht ist im Konzept zu beschreiben.

Ausbildung im Strahlenschutz

Um sicherstellen zu können, dass alle Personen, die Anlagen bedienen die richtige Ausbildung im Strahlenschutz absolviert haben ist im Konzept festzuhalten, welche Kompetenzen im Betrieb erforderlich sind und welche Ausbildungen dafür notwendig sind.

Weitere Informationen zu den anerkannten Ausbildungenbefinden sie auf der BAG-Webseite Ausbildung im Strahlenschutz.

Jede absolvierte Aus- und Fortbildung muss dokumentiert werden. Wie diese Dokumentation erfolgt, ist im Konzept festzuhalten.

Fortbildungspflicht im Strahlenschutz

Die Fortbildungspflicht verlangt, dass innerhalb von 5 Jahren interne oder externe Fortbildungen im Gesamtumfang von 2 bis 16 Unterrichtseinheiten zum Thema Strahlenschutz besucht werden. Wie diese Fortbildungspflicht im Betrieb umgesetzt wird, ist im Konzept festzuhalten. Folgende Punkte müssen behanelt werden:

  • Zeitrahmen der Fortbildungspflicht:
    • Entweder innerhalb der nächsten fünf Jahre ab dem Datum der Strahlenschutzaus- oder Fortbildung (individuell für jeden Mitarbeitenden), oder
    • innerhalb jeder Fünfjahresperiode (2023–2027, 2028–2032)
  • Welche Berufsgruppen im Betrieb fortbildungspflichtig sind
  • Wie Fortbildungen organisiert werden (intern oder extern)
    • Falls interne Fortbildungen organisiert werden ist festzuhalten wie diese organisiert werden
  • Wie anstehende Fortbildungen kommuniziert werden

Keine Teilnahme an Fortbildungen

Wenn die Fortbildungspflicht nicht rechtzeitig oder unvollständig erbracht worden ist, bleibt die Grundausbildung im Strahlenschutz weiterhin gültig. Die erlaubten Tätigkeiten dürfen jedoch erst nach Nachholen der fehlenden Fortbildung wieder ausgeübt werden. Die fehlenden Unterrichtseinheiten der Fortbildung müssen so schnell wie möglich nachgeholt werden, damit wieder radiologische Untersuchungen durchgeführt werden können.

Das Konzept muss aufzeigen, wie das Nachholen der Fortbildung erfolgt und welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung gelten.

Weitere Informationen

Weiterführende Themen

Ausbildung im Strahlenschutz

Personen, die mit ionisierender Strahlung umgehen, müssen entsprechend ihrer Verantwortung und Tätigkeit ausgebildet werden. Für die meisten Tätigkeiten müssen dazu zusätzliche und anerkannte Strahlenschutzkurse absolviert werden.

Fortbildung im Strahlenschutz

Personen, die Umgang mit ionisierender Strahlung haben oder dieser ausgesetzt sein können, müssen entsprechend ihrer Verantwortung und Tätigkeiten nebst der notwendigen Ausbildung im Strahlenschutz, sich mindestens alle 5 Jahre im Strahlenschutz fortbilden. Die genauen Anforderungen an die Fortbildungen finden Sie hier.

Wegleitungen für Röntgenanlagen und radioaktive Stoffe

In der Gesetzgebung sind grundsätzliche technische Anforderungen aufgeführt. Die Wegleitungen erläutern den Vollzug dieser Anforderungen im Bereich Röntgenanlagen und Umgang mit ionisierender Strahlung.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Strahlenschutz
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern