Änderung des Heilmittelgesetzes 3b (HMG 3b)
Das Heilmittelgesetz (HMG) ist seit 2002 in Kraft. Es wird derzeit zum dritten Mal revidiert. Die Vernehmlassung der HMG-Revision 3b wurde am 19. Juni 2026 eröffnet. Welche Themen betroffen sind, finden Sie auf dieser Seite.
Aktuell läuft bereits die Etappe 3a der HMG-Revision. Daneben haben Parlament und Bundesrat in anderen Bereichen Handlungsbedarf festgestellt. Dieser bedingt eine weitere Revision des Heilmittelgesetzes: die vorliegende Etappe 3b.
- Der Versandhandel mit Arzneimitteln wird neu geregelt. Die Patientensicherheit steht im Fokus.
- Die Arzneimittelversorgung soll gestärkt werden. Hier geht es vor allem um den Marktzugang und die Herstellung von Arzneimitteln durch öffentliche Apotheken oder Spitalapotheken und durch den Bund.
- Die Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sollen erweitert werden.
- Arzneimittel (insbesondere Antibiotika) sollen einzeln abgegeben werden können. Dazu werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen – gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2025.
- Eine Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte soll eingeführt werden. Damit kann das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) die Überwachung von Medizinprodukten vollständig über Abgaben finanzieren.
Versandhandel mit Arzneimitteln
Die Arbeiten zum Versandhandel stützen sich auf den Bericht des Bundesrates zum Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Erfüllung des Postulats 19.3382 Stahl «Versandhandel mit nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln» sowie auf den darauf basierenden Beschluss des Bundesrates vom 24. November 2021. Die Überarbeitung der Bestimmungen zum Versandhandel erforderte weitergehende und tiefgreifendere Abklärungen. So hat Swiss Economics im Auftrag des BAG eine externe vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) durchgeführt, um die volkswirtschaftlichen Auswirkungen und die Vollzugstauglichkeit systematisch zu analysieren.
Das BAG hat eine entsprechende Vorlage ausgearbeitet und dabei die Versandhandelsbranche miteinbezogen. Die Vorlage sieht vor allem folgende Anpassungen vor:
- Heute ist der Versandhandel mit Arzneimitteln grundsätzlich verboten. Das Verbot soll aufgehoben werden.
- Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Abgabekategorie D wird der Versandhandel ohne Rezept ermöglicht. Eine Fachberatung bleibt weiterhin gewährleistet.
- Der Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wie Hausspezialitäten und Formula officinalis (nach standardisierten Rezepturen in der Apotheke oder Drogerie hergestellte Arzneimittel) wird erlaubt. Zwei Bedingungen müssen dazu erfüllt sein: 1. ein physischer Erstkontakt in der Abgabestelle und 2. die Abgabe ausschliesslich an die eigene Kundschaft.
- Zudem ist im Versandhandel eine erleichterte Abgabe nach vertiefter Abklärung durch die Apothekerschaft (Erleichterte Abgabe von Arzneimitteln der Liste B) vorgesehen.
- Neu genügt eine Bewilligung zur Führung einer öffentlichen Drogerie als Voraussetzung für eine Versandhandelsbewilligung.
Grundsätzlich unverändert bleiben folgende Regelungen:
- Die Bestimmungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel der Kategorien A und B.
- Die Regelungen für Arzneimittel Formula magistralis (in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung speziell für einen bestimmten Patienten hergestelltes Rezeptur-Arzneimittel) sowie verschreibungspflichtige Arzneimittel Formula officinalis (nach standardisierten Rezepturen in der Apotheke oder Drogerie hergestellte Arzneimittel).
- Die Pflicht, für den Versandhandel über eine kantonale Bewilligung zur Führung einer öffentlichen Apotheke verfügen zu müssen.
- Der Nachweis über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem, besonders im Hinblick auf 1. eine fachgerechte Beratung und 2. einen sicheren Transport der Arzneimittel.
- Der Versandhandel soll weiterhin schweizweit betrieben werden können.
Ziel: Den Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu liberalisieren, indem bestehende Einschränkungen aufgehoben und der Versandhandel auch für Drogerien ermöglicht wird. Gleichzeitig sollen Begleitmassnahmen die Qualität, eine sichere Patientenberatung sowie die Patientensicherheit im Versandhandel gewährleisten.
Stärkung der Versorgung mit Arzneimitteln
Mit der HMG-Revision 3b setzt der Bundesrat weitere Massnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln in der Schweiz um. Gestützt auf die Berichte «Umsetzungsvorschläge zu den Massnahmen des BAG-Berichts Arzneimittelversorgungsengpässe» und «Weitere Massnahmen zur Behebung von Versorgungsstörungen bei Humanarzneimitteln in der Schweiz», werden Regelungen zum Marktzugang und der Arzneimittelherstellung weiterentwickelt.
Im Rahmen der HMG-Revision 3b sind folgenden Anpassungen vorgesehen:
- Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, können heute zeitlich oder in der Menge begrenzt in Verkehr gebracht werden. Diese Regelung wird ausgeweitet. Damit sollen bei Engpässen Arzneimittel nicht nur im Einzelfall, sondern in den benötigten Mengen eingeführt werden können.
- Öffentliche Apotheken und Spitalapotheken sollen die Kompetenz erhalten, Arzneimittel zur Vorbeugung und Bewältigung von Mangellagen herzustellen und ohne Zulassung in Verkehr zu bringen. Die Armeeapotheke soll ebenfalls diese Kompetenz im Bereich von stark übertragbaren und bösartigen Krankheiten erhalten.
- Durch Optimierungen des vereinfachten Zulassungsverfahrens sollen bewährte Arzneimittel mit bekannten Wirkstoffen und langjähriger Anwendungserfahrung schneller und mit geringerem Aufwand zugelassen werden können.
Ziel: Diese Massnahmen sollen Markteintrittshürden senken und den administrativen Aufwand für Leistungserbringende reduzieren, ohne die Patientensicherheit zu beeinträchtigen.
Anpassung der Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Gemäss Medizinalberufegesetz (MedBG) gelten die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren als universitäre Medizinalpersonen. Im Heilmittelgesetz sind jedoch ihre heilmittelrechtlichen Kompetenzen in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte nicht entsprechend geregelt.
Deshalb soll nun eine Anpassung des HMG für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich und ihrer universitären Ausbildung gemäss MedBG vorgenommen werden.
Ziel: Im HMG soll eine Grundlage für die Gleichbehandlung der chiropraktischen und der ärztlichen Verschreibung geschaffen werden. Damit wird die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apothekerinnen und Apotheker basierend auf chiropraktischen Verschreibungen erlaubt.
Einzelabgabe von Arzneimitteln
Die Einzelabgabe von Arzneimitteln soll neu im Bundesrecht geregelt werden – gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2025, gestützt auf den im Rahmen der nationalen Strategie Antibiotikaresistenzen (StAR) erarbeiteten Schlussbericht des BAG «Einzelabgabe von Antibiotika (ELAB) – Abklärungen im Hinblick auf eine Bundesregulierung».
Auf Gesetzesstufe soll eine allgemeine Regelung geschaffen werden, die nicht auf die Einzelabgabe von Antibiotika zwecks zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen beschränkt ist, sondern grundsätzlich auch für weitere Arzneimittelgruppen für andere Zwecke gilt (wie beispielsweise die Versorgungssicherheit) gilt.
Folgendes soll für die Einzelabgabe gelten:
- Nur dann zulässig, wenn die zugelassenen und verfügbaren Arzneimittel Packungen für eine bestimmte Behandlung zu gross sind.
- Nur für die eigene Kundschaft bzw. die eigenen Patientinnen und Patienten.
- Zur Sicherstellung der Patientensicherheit soll der Bundesrat Anforderungen an die Einzelabgabe definieren.
- Möglichkeit, die Einzelabgabe für bestimmte abgabeberechtigte Personen obligatorisch zu erklären.
Ziel: Die Einzelabgabe von Arzneimitteln soll neu im Bunderecht explizit und abschliessend geregelt werden.
Aufsichtsabgabe von Medizinprodukten
Swissmedic überwacht die Sicherheit der Medizinprodukte auf dem Schweizer Markt, was derzeit durch den Bund finanziert wird. Bereits 2018 wurde im Rahmen der Verschärfung der Medizinprodukteregulierung die Einführung einer Aufsichtsabgabe als Ersatz für den Bundesbeitrag diskutiert. Die Einführung wurde verworfen, da die betroffenen abgabepflichtigen Unternehmen nicht vollständig bekannt waren.
Mit dem Aufbau von der swiss database on medical devices (swissdamed) sind die Voraussetzungen nun gegeben: Erstmals liegt ein vollständiger Überblick über die verantwortlichen Wirtschaftsakteure und über die in der Schweiz verfügbaren Medizinprodukte vor. Das Vorhaben ist Teil der laufenden Teilrevision des Heilmittelgesetzes und wurde gemeinsam vom BAG und Swissmedic erarbeitet.
Die geplante Aufsichtsabgabe orientiert sich am bestehenden Modell aus dem Arzneimittelbereich. Hersteller und Importeure von Medizinprodukten sollen künftig abgabepflichtig werden. Der maximale Abgabesatz von 15 Promille, gleich wie bei den Arzneimitteln, wird im Heilmittelgesetz festgelegt. Zur Prüfung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen hat das BAG zusammen mit dem SECO eine vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung in Auftrag gegeben, die mit der Vernehmlassung veröffentlicht wird.
Ziel: Die Finanzierung der Überwachungstätigkeiten von Swissmedic für Medizinprodukte über Abgaben und Gebühren stärkt deren politische und rechtliche Unabhängigkeit und entlastet den Bundeshaushalt.
Weitere Anpassungen
Im Rahmen dieser Vorlage sollen zudem einzelne punktuelle Anpassungen vorgenommen werden, die sich aufgrund von Erfahrungen aus dem Vollzug oder aus anderen Gründen als notwendig erwiesen haben:
- Anpassung des HMG im Kontext der Foltergesetzgebung
- Schaffung einer Grundlage für die Anerkennung ausländischer Bescheinigungen und Entscheide für Medizinprodukte im HMG
- Anpassungen des Transplantationsgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes (Erfüllung der Motion 24.3072 Jauslin)
Weitere Informationen
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Bundesamt für Gesundheit BAG
Sektion Heilmittelrecht
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