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Organspende: Zustimmungsregelung oder Widerspruchsregelung

Gilt man nach dem Tod grundsätzlich als Spenderin oder Spender von Organen und Geweben oder braucht es dazu eine Zustimmung? Unterschiede zwischen der Widerspruchsregelung und der Zustimmungsregelung und welche Rolle die Angehörigen haben.

Am 15. Mai. 2022 hat das Schweizer Volk entschieden, in der Schweiz die erweiterte Widerspruchsregelung einzuführen. Die neue Regelung wird frühestens im Frühling 2027 in Kraft treten. Bis dahin gilt weiterhin die erweiterte Zustimmungsregelung. Weitere Informationen zur Regelung in der Schweiz.

Zwei Modelle der Willensäusserung

Die Zustimmungsregelung – aktives Einverständnis der betroffenen Person oder der Angehörigen

Bei der Zustimmungsregelung (auch als Zustimmungslösung bezeichnet) dürfen einer verstorbenen Person nur dann Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, wenn explizit das Einverständnis dazu gegeben wurde:

  • Nach der engen Zustimmungsregelung ist die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen nur dann zulässig, wenn die verstorbene Person dieser zu Lebzeiten zugestimmt hat. Liegt keine Zustimmung zu einer Entnahme vor, so wird dies wie eine Ablehnung gewertet. Ohne Zustimmung der spendenden Person ist somit eine Entnahme unzulässig.
  • Nach der erweiterten Zustimmungsregelung wird eine fehlenden Erklärung der verstorbenen Person weder als Ablehnung noch als Zustimmung gewertet, sondern lediglich als Nichterklärung. Deshalb werden in diesem Fall die nächsten Angehörigen angefragt. Diese müssen den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person berücksichtigen. Wenn die nächsten Angehörigen einer Entnahme zustimmen, so ist diese zulässig. Der Wille der verstorbenen Person hat aber – falls er vorliegt – in jedem Fall Vorrang gegenüber demjenigen der nächsten Angehörigen.

Die Widerspruchsregelung – nur ein expliziter Widerspruch verhindert eine Entnahme

Bei der Widerspruchsregelung (auch als Widerspruchslösung bezeichnet) wird ein Schweigen als Zustimmung gewertet. Man unterscheidet zwei Varianten:

  • Nach der engen Widerspruchsregelung dürfen Organe, Gewebe oder Zellen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn sich diese zu Lebzeiten nicht gegen einen solchen Eingriff ausgesprochen hat. Das Wesensmerkmal dieses Modells liegt somit darin, dass das Fehlen eines Widerspruchs wie eine Einwilligung in eine Organentnahme behandelt wird.
  • Von der erweiterten Widerspruchsregelung spricht man, wenn auch den nächsten Angehörigen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Die Angehörigen müssen den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person berücksichtigen.

Weitere Informationen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Biomedizin
Sektion Transplantation
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern