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Organspende nach dem Tod: Halten Sie Ihren Entscheid schriftlich fest

Wie können Sie heute Ihren Entscheid zur Spende von Organen und Geweben nach dem Tod festhalten? Und wie können sie dies ab dem Frühling 2027 tun, wenn in der Schweiz neu die Widerspruchsregelung gelten wird?

Halten Sie schriftlich fest, ob Sie nach dem Tod Organe, Gewebe oder Zellen spenden wollen oder nicht. Denn ist Ihr Wille nicht bekannt, werden Ihre Angehörigen mit dieser Frage konfrontiert. Lassen Sie sie nicht ratlos zurück.

Wie kann man heute seinen Willen festhalten?

Um den Willen für oder gegen die Spende von Organen oder Geweben nach dem Tod festzuhalten, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wählen Sie diejenige, die Ihnen am meisten entspricht:

  • Die Spendekarte: Diese Karte trägt man ständig auf sich oder man hinterlegt sie an einem Ort, den die Angehörigen kennen. Auf der Spendekarte können Sie Ihren Willen sehr differenziert festhalten: Man kann angeben, ob man alle oder nur gewisse Organe oder Gewebe spenden möchte. Man kann eine Spende auch generell ablehnen oder den Entscheid einer Vertrauensperson übertragen. Die Angaben auf der Spendekarte werden nicht registriert. Die Spendekarte können Sie kostenlos auf der folgenden Website bestellen: Spendekarte bestellen.
    Die Broschüre mit der Spendekarte steht auch in den folgenden Sprachen zur Verfügung (kostenloser Download als PDF, kein Versand): Albanisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Englisch, Portugiesisch, Rätoromanisch, Spanisch, Tamil, Türkisch.
  • Die Patientenverfügung: In einer Patientenverfügung kann man festhalten, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt und welche man ablehnt, für den Fall, dass man durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kann. Auch der Wille bezüglich Organspende kann eingetragen werden. Bewahren Sie Ihre Patientenverfügung so auf, dass sie bei Bedarf gefunden wird. Verschiedene Organisationen bieten Patientenverfügungen zusammen mit einer Beratung an (weiterführende Informationen finden Sie im Register «Links»).
  • Das Elektronische Patientendossier (EPD). Im EPD können Sie Dokumente mit Informationen rund um Ihre Gesundheit ablegen und bestimmen, wer darauf zugreifen darf. Auch die Spendekarte kann hier abgelegt werden. Weitere Informationen: Wie komme ich zu einem elektronischen Patientendossier (EPD)?

Ein Testament ist nicht geeignet, um seinen Willen zur Organspende festzuhalten, da Testamente erst spät nach dem Tod eröffnet werden. Organe, Gewebe und Zellen können dann nicht mehr verwendet werden.    

Mit einem «Ja» zur Spende stimmt man auch den vorbereitenden medizinischen Massnahmen zu, ohne die eine Spende nicht möglich ist. Angaben dazu finden Sie unter dem folgenden Link:  

Vorbereitende medizinische Massnahmen

Widerspruchsregelung: Neue Regelung frühestens ab Frühling 2027

Das Schweizer Volk hat sich am 15. Mai 2022 für die Widerspruchsregelung bei der Organspende ausgesprochen. Wer nach dem Tod keine Organe und Gewebe spenden möchte, muss dies künftig festhalten.

Die neue Regelung wird frühestens ab Frühling 2027 gelten. Der genaue Zeitpunkt der Einführung ist noch nicht bekannt. Der Bund wird die Bevölkerung sechs Monate vorher darüber informieren. Bis zur Umstellung gilt weiterhin die Zustimmungsregelung.

Die beiden Regelungen im Überblick:

Wie hält man seinen Willen fest, sobald die Widerspruchsregelung gilt?

Alle bisherigen Möglichkeiten der Willensäusserungen werden auch unter der Widerspruchsregelung weiterhin gültig sein. Der Bund wird zusätzlich ein neues Register schaffen, in dem man seinen Willen für oder gegen die Spende festhalten kann. Die Bevölkerung wird darüber informiert, sobald das Register zur Verfügung steht. Weitere Angaben zum Register.

Auch die Angehörigen informieren

Es ist möglich, dass eine schriftliche Willensäusserung unleserlich ist oder nicht gefunden wird. Dann werden die nächsten Angehörigen gefragt, ob sie den Willen der verstorbenen Person kennen. Teilen Sie deshalb Ihren Willen auch den Angehörigen mit. Nur so können diese in Ihrem Sinne entscheiden und werden später nicht daran zweifeln, richtig entschieden zu haben.

Auch unter der Widerspruchsregelung werden die Angehörigen befragt werden, wenn keine schriftliche Willensäusserung gefunden wird. Angehörige können dann einer Organentnahme widersprechen, wenn dies dem mutmasslichen Willen der betroffenen Person entspricht.

Als «nächste Angehörige» gelten Lebensgefährten (Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. Partner, Lebenspartnerin, Lebenspartner), Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern oder andere Personen, die mit der verstorbenen Person eng verbunden waren. Falls keine schriftliche Willensäusserung vorliegt und keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar sind, ist die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nicht erlaubt.

Reisen ins Ausland

Auch bei einem Aufenthalt im Ausland kann sich die Frage nach einer Organspende stellen, etwa nach einem tödlichen Unfall. Grundsätzlich gelten für eine Organspende immer die rechtlichen Bestimmungen im Aufenthaltsland. In vielen Ländern gilt die sogenannte Widerspruchsregelung (auch als Widerspruchslösung bezeichnet). Bei dieser Regelung dürfen einer verstorbenen Person Organe entnommen werden, wenn sie keinen schriftlichen Widerspruch festgehalten hat. Wer im Todesfall keine Organe spenden möchte, sollte also seinen Widerspruch festhalten. Einige Länder bieten dazu ein Widerspruchsregister an, in dem man sich registrieren lassen und seinen Willen festhalten kann. Für Reisende ist es aber nicht immer möglich oder sehr aufwendig, sich im Ausland zu registrieren. Es ist aber davon auszugehen, dass Länder mit Widerspruchsregelung auch andere Formen der Willensäusserung respektieren. So empfiehlt zum Beispiel Österreich, den Widerspruch aufzuschreiben und dieses Dokument bei den Ausweispapieren auf sich zu tragen (Widerspruchsregister Österreich). Die meisten Länder mit Widerspruchsregelung akzeptieren es zudem, wenn die Angehörigen den Widerspruch der verstorbenen Person mündlich mitteilen.

Yes or no? So wird Ihr Wille im Ausland verstanden

Eine schriftliche Willensäusserung für Reisen ins Ausland sollte in der jeweiligen Landessprache oder zumindest in Englisch verfasst sein. Legen Sie das Dokument zu Ihren Ausweispapieren. Das Dokument muss den Willen klar ausdrücken und Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, das aktuelle Datum und die Unterschrift enthalten. Verwenden können Sie zum Beispiel die Spendekarte der Schweiz, die es in mehreren Sprachen als PDF zum Downloaden gibt: Albanisch, Englisch, Portugiesisch, Rätoromanisch, Serbisch/Kroatisch/Bosnisch, Spanisch, Tamil und Türkisch (Download auf der Website von migesplus). Auch die Deutsche Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet den Deutschen Organspendeausweis in zahlreichen Sprachen zum Download an. 

Bei Reisen in die Schweiz

Die Frage nach einer Organspende kann sich auch bei Personen stellen, die in die Schweiz einreisen und hier versterben. Deshalb ist es wichtig, dass sie eine Willensäusserung auf sich tragen. Zum Beispiel eine Spendekarte. Auf der Karte kann man sowohl Ja als auch Nein zur Spende sagen. Spendekarten stehen unter dem folgenden Link kostenlos zum Downloaden und Ausdrucken zur Verfügung: www.leben-ist-teilen.ch/organspende-infos/bestellshop. Tragen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Karte auf sich und informieren Sie vor der Reise auch Ihre Angehörigen über Ihren Willen.

Weitere Informationen

Organspende: Zustimmungsregelung oder Widerspruchsregelung

Gilt man nach dem Tod grundsätzlich als Spenderin oder Spender von Organen und Geweben oder braucht es dazu eine Zustimmung? Unterschiede zwischen der Widerspruchsregelung und der Zustimmungsregelung und welche Rolle die Angehörigen haben.

Organ- und Gewebespenderegister

Der Bund schafft ein neues elektronisches Register, in dem man künftig angeben kann, ob man nach dem Tod Organe und Gewebe spenden möchte oder nicht. Das Register wird frühestens im Herbst 2026 zur Verfügung stehen.

Weiterführende Themen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Biomedizin
Sektion Transplantation
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern