Häufige Fragen (FAQ) zur Spende und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen
Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) rund um das Thema Spende und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen.
Spende von Organen und Geweben nach dem Tod
Eine Organspende ist nur möglich, wenn eine Person im Spital auf einer Intensivstation infolge einer schweren Hirnschädigung oder eines anhaltenden Kreislaufstillstands stirbt. Verstirbt jemand zu Hause oder ausserhalb eines Spitals, ist eine Organspende nicht möglich. Zudem braucht es für eine Spende vorbereitende medizinische Massnahmen, die nur im Spital durchgeführt werden können. Mehr über die unterschiedlichen Situationen, die eine Spende ermöglichen, und über die verschiedenen Abläufe.
Ja, man kann seinen Willen sehr detailliert festhalten: Man kann angeben, ob man nach dem Tod spenden möchte oder nicht oder ob man nur bestimmte Organe oder Gewebe spenden möchte. Diese Möglichkeiten wird es auch geben, wenn die Widerspruchsregelung eingeführt worden ist.
Aktuell gilt in der Schweiz noch die so genannte Zustimmungsregelung (auch als Zustimmungslösung bezeichnet). Organe oder Gewebe dürfen einer verstorbenen Person nur dann entnommen werden, wenn dafür eine Einwilligung vorliegt. Liegt keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung der verstorbenen Person vor (z. B. in Form einer Spendekarte), werden die nächsten Angehörigen gefragt, ob sie deren Willen kennen. Falls der Wille nicht bekannt ist, müssen die Angehörigen im Sinne der verstorbenen Person entscheiden. Sind keine Angehörigen vorhanden oder erreichbar, ist es verboten, Organe oder Gewebe zu entnehmen. Hat die verstorbene Person die Entscheidung einer Vertrauensperson übertragen, so entscheidet diese anstelle der nächsten Angehörigen. Kommt eine Spende bei einer Person unter 16 Jahren infrage, dann entscheiden deren gesetzliche Vertreter.
Liegt bei einer sterbenden Person eine Zustimmung zur Spende vor, muss vieles für die spätere Organspende abgeklärt und organisiert werden. Damit die Organe in dieser Zeit keinen Schaden nehmen, braucht es vorbereitende medizinische Massnahmen. Diese haben keinen Nutzen für die spendende Person, sie sind jedoch zwingend notwendig, damit die Organe transplantiert werden können und danach gut funktionieren. Folgende Massnahmen sind möglich:
- Die künstliche Beatmung wird weitergeführt.
- Mit Medikamenten werden der Kreislauf und das innere Milieu des Körpers stabilisiert.
- Es werden verschiedene Proben entnommen, um im Labor die Funktionen der Organe zu überprüfen.
Die Zuteilung der zur Verfügung stehenden Organe basiert auf gesetzlichen Regeln, die im Transplantationsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen festgehalten sind.
Die Rangfolge unter allen möglichen Empfängerinnen und Empfängern in der Warteliste erfolgt nach den folgenden Kriterien:
- medizinische Dringlichkeit
- medizinischer Nutzen
- Wartezeit
Bei der Zuteilung wird zudem angestrebt, dass Menschen, die aus physiologischen Gründen (z. B. wegen einer seltenen Blutgruppe) sehr lange auf ein Organ warten müssten, die gleichen Chancen haben wie die anderen Personen auf der Warteliste.
Unter der heute geltenden Zustimmungsregelung gibt es verschiedene Möglichkeiten, um seinen Willen festzuhalten, zum Beispiel die Spendekarte oder eine Patientenverfügung. Weitere Informationen dazu: Spenden nach dem Tod? Halten Sie Ihren Willen schriftlich fest.
Eine Organentnahme gleicht einer normalen Operation; sie wird ebenfalls im Operationssaal und von einem multidisziplinären Team durchgeführt. Die Organe werden in die dafür vorgesehenen speziellen Transportbehälter gepackt und rasch in die entsprechenden Transplantationszentren gebracht. Nach der Entnahme verschliessen die Ärztinnen und Ärzten die Operationswunden sorgfältig und legen einen Verband an. Die Augen der verstorbenen Person sind geschlossen, die Entnahmestellen sind durch Kleidung verdeckt. So erhalten die Angehörigen den Leichnam in einem würdigen Zustand zur Bestattung. Sie können sich dann im gewünschten Rahmen von der verstorbenen Person verabschieden.
Bevor einer verstorbenen Person Organe oder Gewebe entnommen werden können, muss ihr Tod zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dafür müssen zwei Ärztinnen oder Ärzte mit entsprechender Qualifikation nach dem Vier-Augen-Prinzip bestätigen, dass die Funktionen des Hirns und des Hirnstamms endgültig ausgefallen sind (man spricht auch von der Hirntod-Diagnostik). Die Untersuchungen und Tests müssen gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) durchgeführt werden. Die Ärztinnen und Ärzte, die den Tod nachweisen, dürfen nicht zu den medizinischen Teams gehören, welche die Organe entnehmen oder die Transplantationen durchführen.
Weitere Informationen: Nachweis des Todes in der Transplantationsmedizin.
Leben zu retten hat für Ärzte und Ärztinnen immer oberste Priorität. Erst wenn eine Behandlung aussichtslos ist, werden nach Rücksprache mit den Angehörigen die therapeutischen Massnahmen eingestellt. Diese Entscheidung wird unabhängig davon getroffen, ob jemand einer Spende zugestimmt hat oder nicht. Bevor Organe entnommen werden, muss der Tod eindeutig festgestellt werden.
Organtransplantation
Die Zuteilung der zur Verfügung stehenden Organe basiert auf gesetzlichen Regeln, die im Transplantationsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen festgehalten sind.
Die Rangfolge unter allen möglichen Empfängerinnen und Empfängern in der Warteliste erfolgt nach den folgenden Kriterien:
- medizinische Dringlichkeit
- medizinischer Nutzen
- Wartezeit
Bei der Zuteilung wird zudem angestrebt, dass Menschen, die aus physiologischen Gründen (z. B. wegen einer seltenen Blutgruppe) sehr lange auf ein Organ warten müssten, die gleichen Chancen haben wie die anderen Personen auf der Warteliste.
Widerspruchsregelung
Ja, neben dem Register werden auch bisherige Möglichkeiten zur Willensäusserung weiterhin gültig bleiben (Spendekarte, Einträge in Patientenverfügungen oder im elektronischen Patientendossier). Allerdings wird empfohlen, den Willen im Register festzuhalten, da dies der sicherste Weg ist, dass der Wille schnell und zuverlässig gefunden werden kann. Weitere Informationen: Organspende nach dem Tod: Halten Sie Ihren Willen schriftlich fest.
Wenn die Widerspruchsregelung eingeführt wird, gilt sie grundsätzlich für alle Personen, die in der Schweiz versterben und aus medizinischer Sicht für eine Organspende infrage kommen. Dabei gilt immer, dass bei einer fehlenden Willensäusserung der betroffenen Person deren Angehörige angefragt werden müssen.
Ja, ein Eintrag im Register kann jederzeit eigenhändig geändert werden. Wichtig ist auch, dass die Angehörigen über den neuen Entscheid informiert werden.
Das Organ- und Gewebespenderegister ist zurzeit im Aufbau und wird frühstens im Herbst 2026 zur Verfügung stehen. Die Widerspruchsregelung soll dann ein halbes Jahr später in Kraft treten, damit die Bevölkerung genügend Zeit hat, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen und sich in das Register einzutragen.
Der Bund wird die Bevölkerung rechtzeitig über die neue Regelung und die Möglichkeiten der Willensäusserung informieren.
Das Schweizer Volk hat sich in der Abstimmung vom 15. Mai 2022 für die Einführung der Widerspruchsregelung ausgesprochen. Die neue Regelung wird frühestens ab Frühling 2027 gelten. Der genaue Zeitpunkt der Einführung ist noch nicht bekannt. Der Bund wird die Bevölkerung sechs Monate vor der Umstellung über die neue Regelung informieren. Bis zur Umstellung gilt weiterhin die Zustimmungsregelung.
Die Spendenzahlen sind in der Schweiz verhältnismässig tief. Leider halten viele zu Lebzeiten nicht fest, ob sie nach dem Tod Organe oder Gewebe spenden wollen. Und auch die Angehörigen werden nur selten darüber informiert. Wenn die Angehörigen den Willen aber nicht kennen, lehnen sie eine Spende häufig ab, wenn sie im Spital dazu befragt werden. In Umfragen jedoch spricht sich die Mehrheit der Bevölkerung grundsätzlich für die Organspende aus. Dieses Potenzial soll mit der Einführung der Widerspruchsregelung besser genutzt werden. Damit können die Chancen jener Menschen verbessert werden, die auf ein Organ warten. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die Widerspruchsregelung dazu beitragen kann, die Zahl der Organspenden zu erhöhen. Das Volk hat sich in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 für die Einführung der Widerspruchsregelung ausgesprochen.
Unter der Widerspruchsregelung gelten alle Personen ab 16 Jahren nach dem Tod als Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben oder Zellen, wenn sie nicht ihren Widerspruch dagegen festgehalten oder mitgeteilt haben. In der Schweiz wird die erweiterte Widerspruchsregelung eingeführt. Das heisst, wenn kein Wille der betroffenen Person gefunden wird, werden die Angehörigen gefragt. Sie können eine Spende ablehnen, wenn sie wissen oder vermuten, dass die Person sich dagegen entschieden hätte. Können keine Angehörigen erreicht werden, ist eine Organentnahme verboten. Die Widerspruchsregelung gilt frühstens ab Frühling 2027.
Organspende: Zustimmungregelung oder WiderspruchsregelungDie Widerspruchsregelung wird frühestens ab Frühling 2027 gelten. Es wird dann ein Register des Bundes geben, in dem man sein Ja oder Nein zur Organspende eintragen kann. Bis dahin gilt weiterhin die Zustimmungsregelung: Heute können Sie Ihr Ja oder Ihr Nein zur Spende auf einer Organspende-Karte festhalten (kostenlose Bestellung). Diese wird auch unter der Widerspruchsregelung gültig bleiben. Informieren Sie auch Ihre Angehörigen über Ihren Entscheid.
Bei der aktuell noch geltenden Zustimmungsregelung dürfen einer verstorbenen Person nur dann Organe oder Gewebe entnommen werden, wenn explizit das Einverständnis dazu gegeben wurde. Mit der Widerspruchsregelung ist dies umgekehrt: Wer zu Lebzeiten seinen Willen nicht festgehalten hat, gilt als Spenderin oder Spender. Bei der vorgesehenen erweiterten Widerspruchsregelung können die Angehörigen stellvertretend den Willen der sterbenden Person äussern, wenn eine schriftliche Dokumentation fehlt.
Wie bis anhin dürfen Jugendliche ab 16 Jahren auch unter der Widerspruchsregelung ihren Willen zu einer Spende selbständig und verbindlich festhalten. Für Jugendliche ab 16 Jahren werden dieselben Regeln gelten wie für Erwachsene. Bei jüngeren Kindern und Jugendlichen werden die nächsten Angehörigen angefragt – in der Regel sind das die Eltern. Sie haben bei ihrem Entscheid jedoch die Meinung des Kindes zu berücksichtigen. Sind die nächsten Angehörigen nicht erreichbar, ist eine Organentnahme verboten.
Wenn keine Willensäusserung vorliegt und trotz Nachforschungen keine Angehörigen erreichbar sind, dann ist unter der vorgesehenen Widerspruchsregelung eine Entnahme von Organen verboten.
Wird kein dokumentierter Wille der sterbenden Person gefunden, müssen die Angehörigen befragt werden. Sie müssen überlegen, wie sich die Person entscheiden würde, wenn sie sich noch äussern könnte. Angehörige können einer Organentnahme widersprechen, wenn dies dem mutmasslichen Willen der betroffenen Person entspricht.
Als «nächste Angehörige» gelten Lebensgefährten (Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. Partner, Lebenspartnerin, Lebenspartner), Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern oder andere Personen, die mit der betroffenen Person eng verbunden sind. Zum Entscheid befugt ist, wer mit der betroffenen Person am engsten verbunden ist. Gleiche Rechte wie die nächsten Angehörigen haben auch eigens bestimmte Vertrauenspersonen.
Organe und Gewebe können bis ins hohe Alter gespendet werden. Entscheidend sind der Gesundheitszustand der spendenden Person und die Funktionsfähigkeit der Organe und Gewebe. Auch Menschen mit bestimmten Krankheiten (u. a. einige Tumorerkrankungen) können unter Umständen spenden. Ob dies möglich ist, wird kurz vor oder während der Entnahme geprüft.
Zugriff auf das Register werden jene Personen in einem Spital haben, die für Organspenden zuständig sind und bereits heute klären, ob eine Spende gewollt ist. Sie sollen im Register nur dann eine Abfrage machen können, wenn bei jemandem eine aussichtslose Prognose besteht und entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.
Halten Sie das Ja zur Organspende schriftlich fest. Sie können dies heute zum Beispiel auf einer Spendekarte oder in einer Patientenverfügung tun. Ab Herbst 2026 wird es auch ein Register geben, in dem man seinen Willen festhalten kann. Alle bisherigen Möglichkeiten der Willensäusserungen werden auch unter der Widerspruchsregelung weiterhin gültig sein. Weitere Informationen: Organspende nach dem Tod: Halten Sie Ihren Willen schriftlich fest.
Wenn keine schriftliche Willensäusserung gefunden wird, dann gehen die Ärztinnen und Ärzte unter der Widerspruchsregelung zwar davon aus, dass die Person spenden möchte. Sie müssen aber noch mit den Angehörigen darüber sprechen. Diese können eine Organentnahme ablehnen, wenn sie wissen oder vermuten, dass die betroffene Person nicht spenden möchte. Deshalb ist es wichtig, dass auch Ihre Angehörigen Ihren Entscheid kennen.
Grundsätzlich muss man nichts tun. Ohne Widerspruch können die Ärztinnen und Ärzte unter der Widerspruchsregelung davon ausgehen, dass eine Person nach dem Tod Organe und Gewebe spenden wollte. Allerdings lohnt es sich, auch ein Ja zur Spende festzuhalten, etwa im Register, und seine Absicht den Angehörigen mitzuteilen.
Unter der heute geltenden Zustimmungsregelung gibt es verschiedene Möglichkeiten, um seinen Willen festzuhalten, zum Beispiel die Spendekarte oder eine Patientenverfügung. Weitere Informationen dazu: Spenden nach dem Tod? Halten Sie Ihren Willen schriftlich fest.
Unter der Widerspruchsregelung ist es sehr wichtig, dass alle wissen, dass man den Willen festhalten muss, wenn man nach dem Tod keine Organe spenden möchte. Die Bevölkerung wird über verschiedene Kanäle (TV, Printmedien, Internet) auf die neue Regelung hingewiesen werden. Niederschwellige Informationen zur Organspende werden in zahlreichen Sprachen zur Verfügung stehen. Sie werden sowohl online als auch offline angeboten werden.
Ja. Wenn jedoch keine eindeutige Willensäusserung vorliegt, müssen auch hier immer die nächsten Angehörigen angefragt werden. Nur wenn diese nicht widersprechen, ist eine Entnahme von Organen und Geweben möglich. Die Angehörigen müssen dabei den mutmasslichen Willen der betroffenen Person berücksichtigen. Sind keine Angehörigen erreichbar, ist eine Entnahme verboten. Damit sind auch Touristinnen und Touristen davor geschützt, dass Organe gegen ihren Willen entnommen werden.
Nein, wenn eine Person zu Lebzeiten ihren Widerspruch festgehalten hat, dann dürfen nach dem Tod keine Organe oder Gewebe entnommen werden. Zudem bleiben die medizinischen Voraussetzungen für eine Spende auch bei einem Systemwechsel gleich wie heute: Organe spenden können nur jene Personen, die auf der Intensivstation eines Spitals infolge einer schweren Hirnschädigung oder eines anhaltenden Kreislauf-Stillstands versterben. Verstirbt jemand ausserhalb des Spitals, ist eine Organspende nicht möglich.
Lebendspende von Organen
Nein, alle Kosten in Zusammenhang mit der Lebendspende werden von der Krankenversicherung der Empfängerin oder des Empfängers übernommen. Dazu gehören zum Beispiel die Erstattung eines Erwerbsausfalls, den man wegen der Spende hat, oder die Kosten für die medizinischen Kontrolluntersuchungen nach der Spende. Für die spendende Person selbst entstehen also keine Kosten und auch ihre Krankenversicherung wird nicht belastet. Detailliertere Informationen finden Sie in der Schweizer Lebendspenderbroschüre.