Tabak und Nikotin: Ein weiterer Schritt zur Einführung der vom Volk gewünschten Werbeeinschränkungen
Bern, 05.12.2025 — An seiner Sitzung vom 5. Dezember 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum Revisionsentwurf der Tabakprodukteverordnung (TabPV) eröffnet. Mit dieser Vorlage sollen die Werbeeinschränkungen verschärft werden. Damit wird das revidierte Tabakproduktegesetz (TabPG) umgesetzt, das vom Parlament infolge der Annahme der Volksinitiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung» verabschiedet wurde. Es ist vorgesehen, die neuen Bestimmungen Anfang 2027 in Kraft zu setzen.
Mit dem neuen Tabakproduktgesetz, das im Oktober 2024 in Kraft getreten ist, wurden bereits ein Verbot der Abgabe an Minderjährige und Werbeeinschränkungen für alle Tabakprodukte und E-Zigaretten eingeführt. Das Gesetz muss jedoch geändert werden, um die von Volk und Ständen im Jahr 2022 angenommenen Volksinitiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung» umzusetzen.
Das vom Parlament im Juni 2025 revidierte Gesetz führt weitere Einschränkungen im Bereich Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring für Tabakprodukte und E-Zigaretten ein. Künftig wird Werbung in der Presse verboten. Davon ausgenommen sind Publikationen, die mehrheitlich über Abonnemente verkauft werden und deren Leserschaft zu mindestens 98 Prozent aus Erwachsenen besteht. Nicht mehr zulässig ist Werbung auch an den Verkaufsstellen. Ausserdem darf im Internet nicht mehr für Tabakprodukte und E-Zigaretten geworben werden, wenn es kein System zur Alterskontrolle gibt. Verboten wird zudem das Sponsoring von Anlässen, die von Minderjährigen besucht werden können, wenn nicht durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist, dass die Werbung vor Ort für Minderjährige weder sichtbar noch zugänglich ist.
Hauptelemente der Verordnungsrevision
Die Gesetzesrevision macht auch eine Revision der Tabakprodukteverordnung (TabPV) erforderlich. Diese regelt insbesondere die Anforderungen an das Alterskontrollsystem, das bei Online-Werbung und Verkauf über das Internet oder ab Automaten obligatorisch ist. Der Nachweis der Volljährigkeit muss mit einem amtlichen Ausweis in physischer oder elektronischer Form erbracht werden, beispielsweise mit einer Identitätskarte, einem Ausweis für Ausländerinnen und Ausländer, einem elektronischen Identitätsnachweis (e-ID) oder einem anderen sicheren elektronischen Identifikationsmittel wie SwissID. Ausserdem legt die Vorlage fest, welche Massnahmen als geeignet gelten, um Werbung an Anlässen, die von der Tabak- und Nikotinindustrie gesponsert sind, für Minderjährige unsichtbar und unzugänglich zu machen. Der Zutritt zum Ort, wo sich die Werbung befindet, muss Minderjährigen untersagt sein und am Eingang muss eine Alterskontrolle durchgeführt werden. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Revision der Verordnung eröffnet: Die Vernehmlassung dauert bis zum 20. März 2026.